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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 75. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-05-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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Gerichtsbarkeit des Stadtraths standen nun noch die Gerichte in Wingendorf in einem Verhältniß zu der Stadt und dem Stadt gericht. Es wurde nämlich das Stadtgericht in Haynichen als untergeordnet unter das Gericht von Wingendorf geachtet, so daß das Stadtgericht zuHaynichen und derStadtrath für sich allein viele Sachen nicht abmachen durften, sondern genöthigt waren, sie an die Gerichte zu Wingendorf einzuschicken, z. B. alle Be scheide mußten dort erst ihre Bestätigung erhalten. Dieses Ver hältniß war jedenfalls ein' ganz anomales. Als die Städteord nung erschien, entstanden vielfache Differenzen über diese Ver hältnisse, namentlich auch über die Verbindlichkeit der Stadt, die Localken zu verschaffen und die abgebrannte Frohnveste wieder zu bauen. Haben nun auch diese Differenzen großentheils zur rechtlichen Ausführung verwiesen werden müssen, so haben doch das vormalige Landesjustizcollegium und später das Appellations gericht diese Jurisdictionsverhältnisse durch Verhandlungen zu reguliren gesucht und wenigstens interimistisch entschieden. Es sind deshalb Verhandlungen an Ort und Stelle durch ein Mit glied des Appellationsgerichts gepflogen worden. Sie führten zu keinem gewierigen Resultat, und so hat das Justizministe rium folgende interimistische Einrichtung angeordnet und durch führen lassen, daß eine stets offene Gerichtsstelle in Haynichen 'sein müsse, daß die Verbindung oder Unterordnung des Stadt gerichts zu Haynichen zu dem Gerichte in Wingendorf ganz auf höre, daß also in Haynichen ein selbstständiges, für sich beste hendes, stets offenes Stadtgericht bestehe. Freilich hat das Ministerium nicht verhindern können, zu gestatten, daß der Gerichtsdirector von Wingendorf zugleich Gerichtsdirigent vom Stadtgericht zu Haynichen sei; allein es hat angeordnet, daß bei dem Stadtgericht ein selbstständig befähigter Stadtrichter an gestellt sei, der in Abwesenheit des Gerichtsdirigenten selbststän dig dessen Stelle vertrete. So sind jetzt die Jurisdictionsver- hältnisse geordnet. Ich weiß nicht, was Haynichen für Gründe anführt, warum das Localstatut nicht entworfen würden ist, aber die Gerichtsverhältnisse können nach meinem Bedünken keine Veranlassung gegeben haben. Daher scheint es mir auch nicht zu passen, was der , geehrte Abg. Baumgarten sagt, daß die Stadt nicht mit einem Entwurf habe hervortreten wollen, um ihren Ansprüchen Nichts zu vergeben. Diese können ja im Rechts wege ausgeführt werden. Es brauchen diese Gegenstände we nigstens, soweit ich die Verhältnisse kenne, gar nicht in das Localstatut ausgenommen zu werden. Und wenn auch von den 21 Capiteln der Städteordnung das eine, das 18te, ausgesetzt bleibt, so hindert dies nicht, das Localstatut in Ansehung der übrigen zu entwerfen. Abg. Klien: Der Abg. Oberländer hat schon einige Gründe in Beschlag genommen, mit denen ich meine Ansicht rechtferti gen wollte, nach welcher der geehrten Kammer dennoch das De- putationsgutachten anzuempfehlen sein möchte; ich kann mich daher auch auf Weniges beschränken. Zm Allgemeinen hätte ich gegen den Antrag der Deputation nur etwas Weniges einzuwen- den gehabt, insofern sie am Schluß gesagt hat: „beide Be schwerden, als zur ständischen Bevorwortung nicht geeignet, zurückzuweisen." Sie hat aber r'm Eingänge gesagt, daß die eine Beschwerde bereits ihre Erledigung darin gefunden- habe, daß das Ministerium des Innern das eingeleitete executivische Verfahren durch die königliche Kreisdirection zu Leipzig bis auf Weiteres habe sistiren lassen. Wenn also diese Beschwerde erle digt ist, so sollte ich glauben, daß sie nicht hätte zurückgewiesen werden können; indeß ist das Nebensache, und ich werde keinen Antrag daraufstellen; allein inderHauptsache ist derAbg. Baum garten zweifelhaft gewesen, wer das Localstatut zu entwerfen habe. Ich glaube, daß eine Erläuterung schon in der 12. §. in der Ver ordnung, die Errichtung von Ortsstatuten betreffend, enthalten sei, denn es heißt darin: „ Es sind daher bei den Verhandlungen über die Errichtung des Localstatuts, deren Leitung den §. 1 ge dachten Commissarien ebenfalls obliegen soll, alle diejenigen rc." Nun wenn der Commissar nur die Leitung der Verhandlung hat, so folgt daraus eher das Gegentheil, nämlich daß er das Lo calstatut nicht zu entwerfen habe; weit mehr spricht dafür, daß derStadtrath, sei es auch in mittelbaren Städten, das Statut zu entwerfen hat. Es liegt ohnedies, was schon der Abg. Ober länder angeführt hat, im Interesse des Stadtraths und der Stadtgemeinde überhaupt. Mit dem Antrag des Abg. Todt im Allgemeinen, wie er gestellt ist, habe ich mich nicht können ein verstehen; denn ich glaube, sowohl seine, als die Bemerkung desAbg. Baumgarten gründet sich auf eine, wie mir wenig stens scheint, nicht ganz richtige Auslegung der §. 14 des schon an gezogenen Gesetzes; es heißt hier: „ Die Commissarien haben sich überall angelegen sein zu lassen, daß wegen aller dieser bei Er richtung der Statuten einschlagenden Rechtsverhältnisse zwischen den Stadtgemeinden und Betheiligten eine Vereinigung zu Stande komme. In Entstehung derselben ist jedenfalls, ehe der Ent wurf des örtlichen Statuts zur Genehmigung und Bestätigung Unserer Regierungsbehörden eingesendet wird, die Sache, jedoch mit Umgehung aller unnöthigen Weiterungen, vorzubereitcn." Diese Verordnung ist offenbar nicht an den Stadtrath gerichtet, sondern an den Regierungscommissar; daraus folgt also, daß der Commissar die Statuten nicht eher an die Regierung einsenden soll, als bis die und die Punkte ihre Erledigung gefunden haben; keineswegs folgt aber daraus, daß der Stadtrath nicht verbun den sei, seinen Entwurf an den Regierungscommissar abzuge ben. Ich kann allerdings gar Nichts finden im ganzen Verhalten des Stadtrathes, als — ich will mich einmal des Ausdrucks be dienen : „ Renitenz"; ich kann es nicht anders nennen. Wenn der Abg. Todt aber zugleich darauf angetragen hat, und womit auch der Abg. Oberländer übereinstimmt, daß dem Stadtrathe in An sehung der einschlagenden Umstände Strafe und Kosten erlassen werden möchten, so bin ich damit einverstanden. Denn es liegen wohl nur unrichtige Ansichten zum Grunde, — und umsomehr, da ich unter der Hand erfahren habe, daß man sogar Mitglieder des Stadtraths ausgepfändet hat, die erst eingetreten sind. Secretair v. Schröder: Ein einziges Wort zur Be richtigung. Der Abg. Klien meinte so eben, daß cr unter der Hand erfahren habe, daß sogar Mitglieder des Stadtraths aus gepfändet worden, die erst kürzlich in das Collegium eingetreten
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