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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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stand und Diskretion behandeln werde; es ist eine wichtige und zugleich eine schwierige Angelegenheit. Ich habe aber auch be schlossen, den Weg der Oeffentlichkeit in dieser Kammer zu wäh len; denn ich glaube, gegen gewisse Gegner ist die Oeffentlichkeit, wohin ich natürlich auch die freie Presse als Vermittlerin der Oeffentlichkeit rechne, eine gute, erlaubte und kostbare Waffe. Habe ich von gewissen ultramontanen, für unsere Kirche be drohlichen Tendenzen und Bestrebungen gesprochen, so bitte ich, daß Sie mich nicht für einen unbesonnenen Secteneiferer halten mögen. Es handelt sich hier keineswegs um theologisch-dog matische Spitzfindigkeiten, um scholastische Nichtswürdigkeiten, die Sache hat eine viel höhere Bedeutung. Es handelt sich darum, ob das Reactionssystem der neueren Zeit in unserem Lande auf dem Gebiete des Kirchlichen um sich greifen und tiefere Wurzeln schlagen soll; es handelt sich darum, ob der Staat ruhig zusehen soll, wenn eine fremde Kirche, d.h. ihre Priest er schüft, oder vielleicht gar eine fremde geistliche Macht die Landes gesetze unwirksam zu machen und deren Vollstreckung zu hemmen strebt? Die Frage ist also keineswegs blos konfessionell; sie ist zugleich eine staatspolizeilkche und kirchenstaatsrechtliche, mithin höchst politischer Natur, und verdient daher die volle Aufmerksamkeit der Kammer. Um meine Behauptungen zu belegen, sind mir verschiedene Thatsachen zugegangcn; ich werde aber nur drei auswählen, und bitte die Kammer, solche anhören zu wollen. Die erste dieser Thatsachen steht in keiner Bezie hung auf das, was ich in einer frühem Sitzung gesprochen habe. Ich muß daher noch etwas Historisches vorausschicken. Was habe ich, meine Herren, in der ganzen Sache bisher gethan? Ich muß bekennen, sehr wenig; Nichts weiter, als daß ich zu zwei verschiedenen Malen einfache Erklärungen abgegeben habe, allerdings mit fester Gesinnung, und allerdings auch in einer sehr wichtigen Angelegenheit. Und was ist die Folge davon ge wesen? Ich kann es der hohen Staatsregierung sagen; von nah und fern sind mir die bündigsten Zusagen, die unzweideutig sten Versicherungen der Theilnahme, der Zustimmung und des Beifalls zu Theil geworden, und keineswegs, wie ich hinzusetzen muß, nur von Geistlichen meiner Kirche, sondern vorzugsweise von Männern aus dem Laienstande, und zwar von solchen, die ich dem gesinnungskräftigen Kerne des Volkes beizählen darf. Ich bin nicht so eitel, diesen Beifall auf meine sehr unbedeutende Person zu beziehen; es hat für Mich unendlich mehr Werth, diesen Beifall der Sache beimessen zu dürfen, um die es sich handelt. Ich darf daraus den Schluß ziehen, daß die Stim mung im Volke gut protestantisch ist, und die hohe Staats regierung kann sich darüber nur freuen. Unter den Mitthei lungen nun, die mir zugegangen sind, befand sich auch ein ano nymer Brief mit dem Postzeichen „Freiberg". In diesem Briefe wurde mir mitgetheilt: Eine in Freiberg evangelisch getaufte, in Dresden katholisch erzogene Jungfrau habe einen Protestanten in Freiberg geheirathet, es seien der Braut Zumuthungen gemacht, die katholische Trauung sei ihr verweigert worden; es seien Acten er gangen ; die Kreisdirection in Dresden habe sich für strenge Maß regeln entschieden, die aber nicht zur Ausführung gekommen wa ren; die Sachen, setzt der Briefsteller hinzu, würden noch ärger werden. Ich fand die Sache von der Bedeutung, nähere Erkun digung einzuziehen, und wendete mich deshalb an den vormaligen Ephorieverweser Pastor Hoffmann in Freiberg; ich bin dem geist lichen Herrn dankbar verpflichtet, daß er mir bald und umständ liche Auskunft gegeben hat. Er hat mir im Wesentlichen Fol gendes mitgetheilt: die Entscheidungen der Oberbehörden kenne er officiell nicht, aber im klebrigen ser die Thatsache wahr« Als ihm der Vorfall bekannt geworden, habe er (nach seiner damali gen Stellung als interimistischer Ephorieverweser) Erörterungen angestellt und den Bräutigam verhört. Aus diesem Verhöre sei soviel hervorgegangen, Pater Hoffmann in Freiberg habe dem Brautpaar das Versprechen abnehmen wollen, seine. Kinder ka tholisch erziehen zu lassen, beide Theile hätten dies verweigert« Der Pater hätte erklärt, darauf bestehen zu müssen; denn er habe dies seinem Bischof mit Hand und Mund versprechen müssen, das Brautpaar sei aber auf seiner Weigerung verblieben, und darauf habe Pater Hoffmann sie bedroht, er werde ihre Ehe nicht einscgnen, er werde sie nicht trauen. Weiter schreibt mir der Pastor Hoffmann, der Pater Hoffmann sei für seine Person, em friedliebender Mann, der sich in den gesetzlichen Schranken halte) so lang er nicht durch Ordonnanzen von seinen Oberen nach ei ner andern Richtung hingetrieben werde. Der Pater wäre un aufgefordert zu ihm gekommen, und habe sein Verfahren damit zu entschuldigen gesucht, daß es das allgemein übliche sei und er vermöge seiner Instructionen nicht anders handeln könne. Nun werde ich Ihnen, meine Herren, eine Stelle-aus dem Briefe selbst vorlesen. Der Pastor Hoffmann schreibt mir nämlich: „Das über' Webers (des Bräutigams) Aussage aufgenommene Pro tokoll habe er der hohen Kreisdirection berichtlich vorgelegt, in der.festen Ueberzeugung, welche auch jetzt'noch nicht sich geändert hat, daß durch ein solches Verfahren der katholischen Oberbehörde unsere Kirche unbedingt beeinträchtigt, und der klare Buchstabe der tz. 53 des Mandats vom 19. Februar 1827, welche durch das Gesetz vom 1° November 1836 nicht aufgehoben worden ist, verletzt werde. Auch fügte ich hinzu, daß, wenn durch §. 20 des letzrern Gesetzes der Geistliche, welcher auf die religiöse Erziehung der Kinder von Eltern, die in gemischter Ehe lebten, einzuwirken suchten, mit Dienstentsetzung bestraft werde, eine solche Ein mischung vor Schließung der Ehe jedesfalls wirksamer und also auch strafbarer sei; da besonders der katholische Geistliche zu die ser Zeit auf die katholische Braut einen noch größer» Einfluß ausüben könne, als nach der schon erfolgten Verehelichung mit ei nem Protestanten." Meine Herren, erlauben Sie mir nun, die gesetzlichen Bestimmungen vortragen zu dürfen, die hierher gehö ren. Das Mandat vom 19. Februar 1827, die Ausübung der katholischen Gerichtsbarkeit in den Kreislanden betreffend, sagt Folgendes: §. 53. „Unter keinem Vorwande ist Personen ver schiedener Confcssion, die sich zu ehelichen gesonnen sind, ein An- gelvbniß wegen der künftigen religiösen Erziehung der in ihrer Ehe zu erzeugenden Kinder abzufordern. §. 54. Unregelmä ßigkeiten , welche, vorstehenden Vorschriften zuwider, die Ver lobten, oder die sie aufbietendcn und trauenden Geistlichen, sich
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