Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-06-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Abg. Oehmichen: MitUeberreichung und Bevorwortung dieser Petition an die hohe Kammer bin ich beauftragt. Obschon sie nicht aus meinem Wahlkreise ist, entspreche ich doch gern diesem Vertrauen, da die Petenten ganz in meiner Nähe wohnen und als achtbare Männer bekannt sind. Sie fahren an, daß gerade sie zu denjenigen gehören, die hinsichtlich der Laudemialverpflich- tung überaus hoch angesehen sind, da sie bei Veraußerungsfällen von Grundstücken 5 und beziehendlich 10 Thlr. von jedem Hun dert Thaler der Kaufsumme an die lehngelderberechtigte Herr schaft abzugeben hatten. Diese Belastung würde abxr um so drückender, da es zur Zeit noch über den Umfang dieses Rechtes an klaren bestimmten Rechtsprincipien fehle, und so fortwährend processualische Irrungen darüber entstünden, welche Gegenstände der Abentrichtung der Lehnwaa- ren unterworfen werden sollten. Unbillig, ja drückend sei es, wenn die Gebäude mit verlehywaart werden sollten, da diese Muer und wohlfeil gebaut werden könnten, und die Ge bäude, die gut, mithin kostspielig erbaut würden, bei dem Verkaufe auch an den Berechtigten mehr Lehngelder zu entrichten Hätten. Noch greller trete aber diese Belästigung hervor/ wenn Jemand;. B; einen halben Acker Land für.den Preis von 100 Thalern erkaufe, ein Haus darauf erbaue, welches 3,000 Thaler zu bauen kostet; dieses Grundstück dann für 3,100 Thaler ver kauft, so .würde das Lchngeld nach-5 Procent — 155 Thlr. —' nach 10Procent — 310 Thlr. — in beiden Fall,en aber allemal bedeutend mehr, als der Werth- und Kauf preis des ursprünglichen Grundstücks betragen und an den Lehngelderberechtigten zu zahlen sein. — Ebenso wäre es, wenn z. B. ein Acker Holzland verkauft werden sollte, worauf für 500 Thlr. Oberholz stehe. Werde das Holz vor dem Verkauf geschlagen, so sei davon kein Lehngeld zu entrichten, da sich der Verkaufspreis um soviel ermäßiget; werde es nicht geschlagen, so müsse dieser Holzwerth an 500Thlr. mit 25 oder beziehendlkch 50 Thlr. verlehnwaart werden. Selbst bei Brandunglück wirke es nachtheilig für denjenigen, der durch den Aufbau in Schulden gerathe und dann verkaufen müsse, aber auch von den mit sei nem eigenen Gelde neu erbauten und deshalb in höherm WerthestehendenHebäuden das Lehngeld sich abziehen lassen müsse, da dessen Zahlung der Käu- fer'dieses Grundstücks natürlich beim Kaufpreise mit in Anschlag bringen würde. Sie wünschen daher dringend, daß gesetzliche Bestimmungen über diejenigen Jnventarienstücke, die der Lehn- waare nicht unterworfen sind, getroffen und in Hinsicht auf den Grundbesitz und die Immobilien gewisse Grenzen gesetzt würden, und bitten unterthänig, die hohe Ständeversammlung wolle die sen für den ferneren Zustand des ländlichen Grundbesitzes hoch wichtigen Gegenstand einer hochgeneigten Berathung nicht un würdig erachten, vielmehr ein bezügliches Gesetz über die der Lehnwaare nicht unterworfenen Jnventarienstücke und über die Beschränkung der Lehngeldcrforderung bei der hohen Staats regierung geneigtest beantragen. Wenn es nun wohl nicht zu verkennen ist, daß die. Abentrichtung dieser Lehnwaare höchst drückend ist, ihre Entstehung dem grauen Alterthume angehört, an den Druck der Leibeigenschaft erinnert, und mit unserm con- stitutionellen Leben nicht füglich in Einklang zu bringen sein wird, so bin auch ich der Ansicht, daß zu Vermeidung kostspieliger processualischer Weiterungen bezügliche gesetzliche Bestimmungen darüber getroffen werden möchten. Ich bitte daher, diese Peti tion der vierten Deputation, wo schon ähnliche vorliegen, zu über weisen, und- mache sie aus diesem und noch andern guten Grün den nicht zu irer meinigen, obschon ich mit ihrem Inhalte voll kommen einverstanden bin und hoffe, daß die geehrte Deputation solcher nichts desto weniger die gewohnte gütige Berücksichtigung zu Kheil werden lassen wird. Präsident v. Haase: Will die Kammer diese Petition dervierten Deputation überweisen?— Einstimmig Ja.' 5. (Nr. 747.) Den 25. Mai. Antrag des Abg. Herrn Frenzel auf Erneuerung der gesetzlichen Bestimmungen in Be zug auf die für Abtretung von Grund und Boden zu Steinbrü chen zu gewährende Entschädigung. Abg. Frenzel: Ich habe mich veranlaßt gefunden, diese Petition bei der hohen Kammer einzureichen, weil ich in meinem Wahlbezirke wegen der Bergordnung von 1623 mehrfache Kla gen gehört habe, und daß solche zu alt wäre und auch nicht mehr beachtet würde. Es sind auch Streitigkeiten vorgekommen in meiner Gegend, und namentlich zwischen den Steinbrüchen zu Posta und ihren angrenzenden Nachbarn; denn die Steinbrecher, zu Posta erlauben sich so weit zu gehen, daß sie an ihren Grenzen -auf den nachbarlichen Fluren einschlagen und sich einen Thcil an eignen, ohne den Nachbar deshalb zu fragen und zu entschädigen. Wenn sich nun der Nachbar dieses nicht gefallen lassen will, so sieht er sich genöthigt, Klage zu erheben, und wird dadurch in Streitigkeiten verwickelt, daß am Ende die Entschädigung, wenn er welche erhalt, ihm nicht die verursachten Kosten deckt. Nun, meine Herren, wenn sich Jemand ein Grundstück um einen hohen Preis erworben hat, welches verraint, vermessen, bonitirt ist und woraufdie Steuereinheiten repartirt sind, und der Nachbarwillsich dann einen Lheil davon aneignen, das scheint mir doch wider rechtlich zu sein, denn es ist wider die §. 27 der Verfassung. Ich ersuche daher die hohe Kammer, im Verein mit der jenseitigen hohen ersten Kammer die hohe Staatsregierung zu ersuchen, die sem Uebelstande auf geeignete Weise abzuhelfen; ich beabsichtige nicht etwa, ein Gesetz hervorzurufen, sondern es könnte vielleicht durch Verordnung Etwas geschehen. Präsident v. Haase: Diese Petition geht aus der Mitte der Kammer hervor, und würde sonach an die dritte Deputation zu verweisemsein» 6. (Nr. 748.) Den 25. Mai. Petition des Abg. Herrn a. d. Winkel um Verwendung, daß das in der Verordnung vom 8. September 1841, §. 1 sub O enthaltene Verbot, insofern es sich auf die braunschweigischen Thalerstücke mit erstreckt, fer nerhin nicht weiter bestehen zu lassen. Abg. a. d. Winkel: Ich habe mir erlaubt, diese Petition aus doppelten Gründen einzureichen, einmal, weil ich überzeugt bin, daß der Bedarf dieser Münzen sich dringend herausstellt,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder