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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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zu Schulden bringen/ sind ernstlich zu ahnden." Es ist also dies eine Strafbestimmung, und ich wiederhole den Fall nochmals. Der katholische Pater in Freiberg fordert ein gemischtes Braut paar vor, will es überreden, und verlangt, daß es die Kinder katholisch erziehen soll, und da es dies entschieden verweigert, be droht er das Brautpaar, daß er die E.he nicht cinfegnen wolle. Nun will ich Ihnen das neue Gesetz vom I. November . 1836 in der betreffenden §. 20 vorlesen. Das Gesetz betrifft die Ehen unter Personen evangelischen und katholischen.Glaubensbekenntnisses. Die gedachte §. lautet:. „Wer einen in gemischter Ehe lebenden Ehegatten durch Versprechungen, Drohungen oder Herabwür digung der einen Confessson zum Abschluß einer Uebereinkunft mit dem andern Ehegatten über die ihren Kindern zu gebende Erziehung in einer andern Confession verleitet, wird von seiner competenten Obrigkeit das erste Mal mit 50 Thalern Geldbuße oder 3 Monaten Gefängniß und im Wiederholungsfälle noch härter, ein Geistlicher aber, der sich dessen schuldig macht, mit Dienstentsetzung bestraft." Also die Geistlichen sollen sich aller Einwirkungen auf die religiöse Erziehung der Kinder in.gemisch- tsn Ehen enthalten. Das ist gesetzlich ausgesprochen. Nun ist die gesetzwidrige Handlung, von der hier die Rede ist, nicht vollständig ausgeführt worden, nicht von Erfolg gewesen; es ist aber nach den mir zugegangenen, Ihnen vorgetragenen Mit- thcilungen, deren Verität nicht zu bezweifeln ist, der werkthätige Versuch dazu gemacht worden. Es ist mir mitgetheilt worden, die Kreisdirection zu Dresden sei für strenge Maßregeln gewesen, die aber in der höhern Instanz reformirt worden seien. Die Sache scheint mir eine höchst wichtige Principfrage zu-sein, und besteht eine Ordonnanz, nach welcher die katholische Geistlichkeit in allen solchen Fällen den gemischten Brautleuten ein solches Angelöbniß abfordert und sie die Betheiligten zu bedrohen hat/ ihre Ehen nicht einzusegnen, besteht eine Association für ein sol ches Verfahren, so nehme ich keinen Anstand, zu erklären, daß das eine ultramontane Anmaßung sei, daß dies ein planmäßiger Widerstand gegen die bestehenden Landesgesetze, daß dies ein Eingriff in die Rechte und Interessen der evangelischen Kirche sei; ja, ich muß sogar fragen, ob eine solche Handlungsweise nicht als staatsgefährlich zu betrachten sei und die Bestimmungen im Criminalgesetzbuche Artikel 93 oder selbst 88 in Anwendung zu bringen sein möchten. Ich will sie nicht vortragen, aber Jeder von Ihnen hat eine dringende Veranlassung, sich mit dieser An gelegenheit zu beschäftigen, und ich halte diesen Vorfall für so wichtig, daß ich ihn als eine ständische Beschwerde angesehen wissen will. Ich werde daher an die verehrte Kammer den An trag stellen, daß dieser Vorfall in seinen staatspolizeilichen und kirchenstaatsrechtlichen Beziehungen als ständische Be schwerde behandelt und der dritten Deputation zur Vor- berathung überwiesen werde, letztere aber nach vorgängiger Ver nehmung mit der hohen Staatsregierung an die Kammer gut achtlichen Bericht erstatte." Ich bitte den Herrn Präsidenten, diesen Antrag in dieser Weise zu behandeln. Präsident v. Haase: Die geehrte Kammer hat den Vor trag des Abg. Wieland vernommen und ebenso auch dm Antrag desselben, welcher dahin geht, „daß der angezeigte Vorfall in seinen staatspolizeilichen und kirchenstaatsrechtliche'n Beziehungen als ständische Beschwerde behandelt und der dritten De putation zur Vorberathung überwiesen werde, letztere aber nach vorgängiger Vernehmung mit der hohen Staatsregierung an die Kammer gutachtlichen Bericht erstatte." Es handelt sich hier , um eine angebrachte Beschwerde. Ich halte daher dafür, daß dieselbe nicht als ein Antrag zu behandeln und die Frage auf Unterstützung nicht eintrete, sondern daß die'Frage darauf zu richten ist, ob diese Beschwerde an die dritte Deputation zu über weisen sei?- Ich frage also die verehrte Kammer: Will sie diese Beschwerde an die dritte Deputation zur Vorberathung und Berichtserstattung überweisen? — Einstimmig Jal — Abg. Wieland: Ich bin der Kammer für diesen Be schluß dankbar. Ich habe noch zwei Thatsachen zu erwähnen. Bevor ich aber zur zweiten Lhatsache übergehe, muß ich mich einen Augenblick noch mit dem Herrn Decan Kutschank beschäftigen. Erhatin einer frühem Rede in der ersten Kammer unserer Verfas sungsurkunde einen Vorwurf gemacht, indem er gesagt hat, die katholische Kirche sei fast nicht vertreten. Unmöglich kanndergeift- liche Herr diese Worte auf seine Person'bezogen haben. Bei aller Bescheidenheit vergißt der Mann von sittlicher Würde nichtseinen persönlichen Werth, und stellt sich nicht tiefer, als sich gebührt. Ich muß daher annehmen, daß er der Berfassungsurkunde einen Vorwurf hat machen und sagen wollen: die katholische Kirche sei in der Ständeversammlung nicht oder nicht ausreichend ver treten. Hat der Herr Decan dieses behaupten wollen, so thut er unrecht. Der Papismus allerdings ist in der Verfassungs urkunde nicht begünstigt; aber ich mache zwischen der Sache des Papismus und der katholischen Kirche Sachsens auch einen himmelweiten Unterschied. Z. 56 der Verfassungsurkunde ver bietet inmnserm Lande wohl Jesuiten und Klöster, und beides sind die Säulen des Papstthums. Also, die Verfassungs urkunde- will kein Papstthum. Meine Herren, der Mann, der diesen kleinen Abschnitt voll tiefen Sinnes in unsere Verfassungs urkunde hineinzudisputiren gewußt hat, verdient schon um des halb -eine Bürgerkrone. Im Sinne unserer Verfassungs urkunde hat ein großer nordischer Monarch gesprochen: „Hätte mein allerdurchlauchtigster Vorfahr die Jesuiten nicht aus dem Lande getrieben, so würde ich sie hinaustrriben." Das ist ein kaiserliches Wort, das mir gefällt. Die katholische Kirche Sachsens aber ist in der Ständeversammlung genügend ver treten. Denn wenn zwei evangelische Geistliche für die Ver tretung der Interessen von anderthalb Millionen Protestanten ausreichend erachtet worden sind, so sollte ich wohl meinen, daß ein katholischer Geistlicher für den kleinen Nest von Katholiken genüge, und kein Unbefangener wird sagen: die katholische Kirche in Sachsen sei eine ecclesi» press». Ich möchte vielmehr sagen: wir haben in der ganzen Christenheit keine kleinere Religions gesellschaft, die in ihren Cultusangelegenheiten so günstig gestellt ist, als die paar tausend Katholiken in unsern Erblanden. Ich kehre zur Hauptsache zurück. Die zweite und dritte Thatssche sind vergleichsweise gegen die erste nur Kleinigkeiten, machen
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