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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 85. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-06-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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schiede waren so geringfügig, daß die Kammer sich bewogen fand, in Bezug auf diesen dritten Punkt der hohen Staatsregierung anheimzugeben, ob sich nicht Etwas thun ließe, damit ein mehrer Unterschied bemerklich sein möchte. Dann waren noch zwei Anträge gestellt worden, nämlich Seite 786 der vierte: „die hohe Staatsregierung zu ersuchen, in Erwägung zu ziehen, ob nicht die ausgehöbenen Bestimmungen der§§. II und 24 zu mehrerBeförderung der physischen Gesundheit der Züchtlinge einer Modifikation in dem angedeuteten Sinne unterliegen könnten," und der fünfte: „die hohe Staatsregierung zu ersuchen, bei Re vision der Zuchthausordnung hierauf thunlichst Bedacht nehmen zu wollen." Diese Anträge waren auf eine gewisse Zeiteinthei- lung gerichtet, auf Reinlichkeit, Baden, Genuß der frischen Luft, längere Zeit für das Mittagessen, kürzere Schlsfzeit, und die Kammer hielt es für geeignet, diesen hauptsächlich dem phy sischen Bereiche angehörigen Gegenstand der Staatsregierung zu empfehlen. In Bezug auf diese 5 Anträge, welche theils in das Bereich des dem Herrn Minister v. Lindenau unterliegenden Departements, theils in das Departement des Herrn Justiz ministers fallen, erklärte der Herr Minister v. Könneritz in der Sitzung am 18. Juni 1840 (Landt.-Act. I8FK, Hl. Abth. Seite 988): „daß, wenn auch ein gemeinschaftlicher Antrag bei der Kammer nicht mehr möglich sein sollte, die Staatsregie rung doch diese wichtigen Punkte in Erwägung ziehen und der künftigen Ständeversammlung weitere Vorlagen machen werde." Ungeachtet dieser Erklärung aber nahm die Kammer die Anträge einstimmig an, und diese gelangten an die erste Kammer. Dort wurde in einer Abendsitzung ein mündlicher Bericht erstattet, und das Resultat befindet sich in den Landt.-Act. II. Abth. S. 686. Es erkannte die erste Kammer die Wichtigkeit dieser Anträge und der gefaßten Beschlüsse der zweiten Kammer vollkommen an, sie befand sich jedoch wegen Ablaufs der Zeit — es war am 20. Juni, und den 22. wurde der Landtag geschlossen — in der Un möglichkeit, diesen Gegenstand noch zu berathen, und erklärten daher mittelst eines formellen Beschlusses, daß sie bei der durch Herrn Staatsminister von Könneritz gegebenen Erklärung Be ruhigung fasse und der künftigen Vorlage entgegensetze. Nun, meine Herren, ich glaube, es kann nicht zweifelhaft sein, daß dieses ein sehr wichtiger Gegenstand war, und es würde mir sehr erwünscht gewesen sein, wenn ich gegenwärtig vom Herrn Ju stizminister hätte die Eröffnung erhalten können, wie weit man mit diesem Gegenstände vorgeschritten sei, ob man eine Aende- rung des Art. 53 des Eriminalgesetzbuches wegen Gradation der Zuchthausstrafe beabsichtige, ob man behufs einiger Abände rungen der Zuchthaus- und Arbeitshausordnungen die nöthigen Erörterungen angestellt habe, und etwa noch auf diesem Land tage eine Vorlage an die Stände bringen werde. Ich kann mir zwar bei dem bevorstehenden Ablauf auch dieses Landtages aller dings denken, daß eine solche Vorlage, die wohl mit einigen Schwierigkeiten verbunden sein wird, auf diesem Landtage nicht mehr zur Berathung gestellt werden wird, aber ich könnte es kaum verantworten, wenn ich diesen Gegenstand Nicht hätte wol len zur Sprache bringen, wäre es auch nur, damit dieser Ge genstand in dringende Erinnerung gebracht würde, um minde stens auf dem nächsten Landtage einer Abstellung der gerügten Uebelstande entgegensehen zu dürfen. Es ist nicht zu viel ge sagt, wenn ich behaupte, daß die Theorie unserer Bestrafungen in Zucht- und Arbeitshäusern, die Theorie unserer Freiheitsstra fen überhaupt in der Luft schwebt und ohne richtige Basis ist, wenn es bei diesem Systeme verbleibt. Es wird Ihnen noch erinnerlich sein, meine Herren, wenigstens denjenigen, welche am vorigen Landtage Theil nahmen, daß man die Zuchthausstrafe nach zwei verschiedenen Systemen abstuft: einmal nach demUr- theil in Zuchthausstrafe Iten und 2ten Grades, und dann nach der physischen und moralischen Beschaffenheit der Individuen. Schon damals wurde das Weitere auseinandergesetzt, daß diese beiden Lheilungsfundamente sich gegenseitig ausschließen, und daß, wenn dem richterlichen Erkenntniß Achtung und der Strafe die Erfüllung werden soll, dann nicht ein zweiter Eintheilungs- grund eintrcten könne, welcher den ersten Unterschied geradezu wieder aufhebt. Dies war der wichtige Gegenstand, von dem ich allerdings gewünscht hätte, daß ihn die Deputation im Be richte wenigstens angedeutet hätte. Ich weiß, was darauf erwie- dert werden wird, nämlich, daß eine ständische Schrift darauf nicht abgegangen ist. Ich lasse das gelten und auf sich beruhen; aber ich hätte geglaubt, die Wichtigkeit der Sache würde höher ge standen haben, als das System. Ein Gegenstand, der durch eine officielle Erklärung in den letzten Tagen des vorigen Land tags gleichsam als ein an die Staatsregierung bereits gebrachter anerkannt, und bei welchem das Versprechen gegeben wird, daß, -- es mögen die Anträge noch an die Regierung kommen oder nicht, — die Sache dennoch erwogen und dem folgenden Land tage eine Vorlage darüber gemacht werden solle, — ein solcher Gegenstand hätte sich doch wohl geeignet, in dem Berichte aus genommen zu werden. Referent Abg. v. Platzmann: Die Deputation und ich als Referent könnten sich nur einverstanden erklären mit der ersten Aeußerung des Herrn Abgeordneten, daß die Abfassung dieses Berichts überhaupt eine weitläufige, umfassende und gcwissernia- ßen mühsame Arbeit ist. ' Daß der geehrte Abgeordnete gerade den Bericht dieses Landtags zu umfassend und weitläufig gefun den hat, muß ich ihm zugeben, ich bin selbst dieser Meinung und glaube, daß es besser wäre, wenn es künftig nicht so gehalten würde. Aber für diesmal hat die Deputation geglaubt, sich nicht entbrechen zu können, dem ihr gewordenen Auftrage sowohl, als dem Ausdrucke der Verfassungsurkunde aufs Vollständigste nach kommen zu müssen. DcrAuftrag geht dahin, daß eine Revisivn aller ständischen Anträge des letzten Landtages vorgenommen werden solle. Wenn alle ständische Anträge gemeint waren, so glaubte die Deputation auch nicht den allergeringsten, welcher in den ständischen Schriften zu finden war, mithin auch nicht ein Amendement auf Redaclionsveränderungen wcglassen zu dürfen. In der Verfassungsurkunde heißt es aber: „Auf jeden von den Ständen an dm König gebrachten Antrag u. s. w." Auch des wegen glaubte sie keinen Antrag, er möge nun in der Redeform als Wunsch, Voraussetzung, Dafürhalten oder dergleichen vorge-
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