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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 88. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-06-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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fassen beantragt: „Beruht der Irrthum kn der Vermessung, so ist derselbe jedoä) nur dann zu berücksichtigen, wenn die Diffe renz drei Procent übersteigt." Nimmt die Kammer diesen Zu satz, welchen die Deputation beantragt, an? — Wird durch 54 gegen 12 Stimmen bejaht. Präsident!).Haase: Es würde nun der ganze Satz so heißen: a) wenn sich in einem Kataster oderFlurbuche ein nachgewiesener materieller Irrthum, z. B. unrichtiger Ansatz der Culturart (Feld statt Wiese), irrige Berechnung des Reinertrags, doppelte Anschreibung uns Verwechselung des Grundstücks, Auslassung desselben und dergleichen, oder Schreibfehler befindet. Beruhtcher Irrthum in der Vermessung, so ist derselbe jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn die Differenz drei Procent übersteigt." — Genehmigen Sie in dieser Maße diesenSatz? — Wird gegen 1 Stimme (v. Gablenz) genehmigt. Präsident v. Haase: Die Amendements der Abgg. v. Gablenz, Braun undv. d. Planitz sind nun erledigt, und wir gehen über auf den Satz b. Referent Abg. Klinger: Ausgenommen von der §. 17 ausgesprochenen Unveränderlichkeit der Grundsteuer sind ferner die Fälle: b) wenn in Folge einer Grundstückenzusammenlegung die Errichtung eines neuen Katasters erforderlich wird nach Maß gabe des Gesetzes vom.... Die Deputation sagt zu b.: Nach einer Grundstückenzusammenlegung wird immer eine neue Feststellung der Steuereinheiten durch anderweiteAbschätzung der in die Zusammenlegung gezogenen Grundstücke erforderlich werden. Hat die Zusammenlegungscommission ihr Geschäft be endet, so werden die Recesse und Vermeffungsbtätter an die Steuerbehörde abzugeben sein und diese eine neue Bewerthung einzuleiten haben, da der letztem zugleich die damit eng in Ver bindung stehende Aufstellung eines neuen Katasters obliegt. Um dies hervorzuheben, wird vorgeschlagen, nach dem Worte: „Grundstückenzusammenlegung" noch einzuschalten: „eine neue durch die Steuerbehörde einzuleitende Fest stellung der Steuereinheiten der in die Zusammenlegung gezogenen Grundstücke und". Ob die Z. 2 des den Ständen noch zur Berathung vorlie genden Gesetzentwurfs, Vie durch dasmeue Grundsteuersystem be dingten Abänderungen der Gesetze über Ablösungen und Gemein-- heitstheilungen, ingleichen über Zusammenlegung der Grund stücke betreffend, (Landt.-Act. I. Abth. 2. Bd. S. 354) dadurch nun als überflüssig in Wegfall zu bringen sein wird, ist von der künftigen Berathung über den erwähnten Gesetzentwurf abhängig, daher hier auch der Beschluß darüber: ob die bei b erfolgte Alle- girung dieses Gesetzes beizubchalten sei oder nicht, auszusetzen ist- Abg. Haden: Schon in der gestrigen Sitzung ist vom Ab geordneten Baumgarten daräufaufmerksam gemachtworden, daß, wenn Z. 13 angenommen würde, dadurch gleichsam das Gesetz über Zusammenlegung der Grundstücke sistirt werden würde, und ich bekenne mich zu derselben Ansicht; denn es steht diese §. im genauesten Zusammenhänge mit den 17 und 18. In §. 13 ist die Unzertrennbarkeit der Steuer von dem Grundstücke und §. 17 die Unveränderlichkeit der Grundsteuer festgesetzt und ausge sprochen worden. Nun bezeichnet §. 18 diejenigen Fälle, die von der Unveränderlichkeil der Grundsteuer ausgenommen bleiben sollen, und die Deputation räth uns an , den Satz sub b folgen dermaßen anzunehmen: „Wenn in Folge einer Grundstückenzu sammenlegung eine neue, durch die Steuerbehörde einzuleitende Feststellung der Steuereinheiten der in die Zusammenlegung ge zogenen Grundstücke und die Errichtung eines neuen Katasters nothwendig wird". Das oberste Princip des Gesetzes über die Zusammenlegung der Grundstücke ist unstreitig, daß ein Jeder gleichen Werth an Grundstücken wiederbekommen soll, als er frü her weggab; wie ist dies aber möglich, wenn der §. 18 suk b bezeichnete Satz beibehalten wird. Denken Sie sich den Fall, meine Herren, wenn eine Specialcommission mit unendlicher Mühe und bedeutendem Kostenaufwande, ja-selbst durch gesetz liche Zwangsmaßrcgeln eine Zusammenlegung der Grundstücke bewirkt hat, wobei den Interessenten die Versicherung gegeben wurde, daß sie einen ganz gleichen Werth an dem Grundbesitze wieder zurückerhalten sollten, wie ihnen genommen worden ist, so kommt daUn die Steuerbehörde; läßt von Neuem bonitiren und legt "ohne alle Rücksichtnahme die Steuereinheiten auf die Lheilstücke. In der gestrigen Sitzung sprach sich sowohl der Herr Staatsminister als der Herr Vicepräsident darüber aus, daß die Ansichten der Techniker jederzeit different bleiben würden, und ich trete dieser Ansicht vollkommen bei. Nun frage ich aber, wenn dies de^x Fall ist, wo bleibt denn die den Kheilungsintcr- essenten gegebene Garantie, und in welche Verlegenheit muß hier auf nicht die Ablösungsbehörde kommen, wenn der Eine nun mehr, der Andere weniger Steuern auf sein Theilstück gelegt er hält, als er früher hatte? oder glauben Sie vielleicht, daß es dann noch möglich wäre, den gesetzlichen Zwang, gegen diejenigen ausüben zu können, welche eine Zusammenlegung nicht wün schen? Ich für meine Person bezweifle das. Nicht minder werden durch ein solches Verfahren zwei Behörden auf's Em pfindlichste collidiren, und zwar dadurch , weil jede bei Ausübung ihrer Functionen besondere Rücksichten zu nehmen hatte. Wer ist also noch im Stande, darüber zu richten, welche von beidem Behörden eigentlich Recht hat? Immer wieder Techniker, und das Urtheil wird wohl gar nicht einmal gegeben werden können. Im Interesse dieser Behörden wünsche ich nur, daß die Stabilität der Grundsteuer auch in den Gemeinden, wo Zusammenlegungen stattfinden, beibehalten würde, und ich stelle deshalb den Antrag aufvöllige Weglassung des Ausnahmefalles, wie er in §. 18 sub b bezeichnet ist. Präsident v.-Haase: Ich frage zunächst die Kammer, ob sie deu Antrag des Abgeordneten Haden unterstützt, welcher auf Wegfall des Satzes b in §. 18 geht? — Wird durch 17 Mit glieder füruttterstützterachtet. Referent Abg. Klinger: Es thut mir leid, in Wiederho lungen verfallen zu müssen, da ich schon gestern über den Gegen-' stand gesprochen habe. Ich muß darauf aufmerksam machen, daß ich eine Pragravation, wenn auch nach der Zusammenlegung
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