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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 88. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-06-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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Präsidentv. Haase: Ich erwähne, daß hier im Entwurf Bezug genommen worden ist auf ein künftig zu berathendcs Ge setz; die Deputation hat aber vorgeschlagen, den Beschluß dar über auszusetzen, bis dieses Gesetz zur Berathung kommt. Sind Sie damit einverstanden? — EinstimmigIa. Präsident 0. Haase: Solchemnach würden die Worte: ^,nach Maßgabe des Gesetzes vom" hier wegfallen. Referent Abg. Klinger: Ausgenommen von der Z. 17 ausgesprochenen Unveranderlichkeit der Grundsteuer sind ferner die Falle c, wenn ein einzelnes Grundstück, d. h. eine mit beson dere Steuereinheiten im Kataster in Ansatz stehende Parcelle, oder ein Gebäude in Folge eines unabwendbaren Ereignisses ganz oder zum größten Theile vernichtet und ertragsunfähig wird, oder auch die steuerfreie Eigenschaft der §. 4 bemerkten Realitä ten annimmt. DasDeputationsgutachten zu c lautet: Der Satz unter c enthält zwei verschiedene Kategorien. Er will eine Abschreibung von Steuereinheiten vorgenommen wissen, einmal, wenn ein besteuertes Object ganz oder theilweise vernich tet ist, sodann aber, wenn ein zeither steuerbarer Gegenstand die Eigenschaft der Steuerbarkeit verliert und die Eigenschaft an nimmt, welche nach Z. 4 die gesetzliche Steuerbefreiung gewährt. Da jede dieser Kategorien aus andern Beweggründen hervorgeht — Vernichtung und Steuerfreiheit — ferner die Ueberflchtlich- keit aller der Fälle, welche zur Veränderung der Steuereinheiten berechtigen, nur gefördert wird, wenn der Satz « in zwei Theile gespalten und im ersten der Vernichtung, im zweiten dagegen un ter dem Buchstaben ä der Steuerfreiheit gedacht wird, so wird der Kammer empfohlen: den Satz c mit den Worten: „ertragsunfähig wird," zu schließen und die zweite Kategorie desselben von den Wor ten : „oder auch annimmt" als einen besondern Satz ' unter 6 aufzunehmen, mit welcher Trennung die Herren Regierungscommissarien sich einverstanden erklärt haben. Anlangend den ersten jener Sätze, so halt es die Deputation für angemessenem Gesetze selbst beispielsweise einiger der unab wendbaren Ereignisse selbst zu gedenken, welche die Abschreibung bedingen sollen. Denn ist der Vernichtung durch Brand, durch Ueberschwemmung, durch Abschwemmung, durch Eisgang und dergleichen weiter unten im Gesetzentwürfe tz. 37 u. flg. ebenfalls und zwar mit der Wirkung gedacht, daß solchenfalls nur ein zeitweiser Erlaß an Grundsteuer zugestandcn werden solle, während die gegenwärtige §. nicht blos zeitweisen Erlaß, sondern weit mehr, nämlich die völlige Abschreibung der mit dem Grund stück unzertrennbar verbunden gewesenen Steuereinheiten selbst zugesteht, so könn-n jene spätem tztz. mit dieser als sich widerspre chend erscheinen und zu nicht gewünschten Interpretationen Ver anlassung bieten. Ferner ist der Absicht des Gesetzes, nur dann eine Abminde rung der Steuereinheiten geschehen zu lassen, wenn der „größte Th eil" des steuerbaren Objects vernichtet worden, nicht beizu treten gewesen, da in einzelnen Fällen die Vernichtung schon ei nes Viertheils einer Parcelle, eines Hauses dem Eigenthümer ei nen namhaften Ausfall an seinem Ertrage zu erzeugen vermag, rücksichtlich dessen eben das Grundstück mit Steuereinheiten bela stet worden ist. Die Herren Commissarien haben deshalb dem Vorschläge, die Abschreibung eintretcn zu lassen, wenn auch nur ein Viertheil des Objects in der Substanz vernichtet worden, ihre Zustimmung ertheilt. Weiter glaubte die Deputation erinnern zu müssen, daß, wenn einmal der durch die Gerechtigkeit gebotene Grundsatz, ei nem gar nicht mehr vorhandenen Stegerobjecte die Steuerlast zu entnehmen, vom Gesetzgeber beachtet werde, darauf, durch welche Ereignisse, ob nämlich durch „unabwendbare" oder„a ndere freiwillige", es vernichtet worden, auf welche Weise es zu sein aufgehört habe, Nichts ankomme, sondern das Verschwinden des Stcuerobjects in jedem Falle auch die Abschreibung der Steuereinheiten zur Folge haben müsse. Nach dieser Meinung würde sonach, wenn ein Gebäude zu Verhütung der weitern Ver breitung des Feuers oder zu Abwendung von größern Wasserschä den niedergerissen, oder ein Gebäude freiwillig abgetragen wor den, eine Abschreibung ebenso zu geschehen haben, als ob das Ob ject durch Eisgang oder Brand vernichtet worden. Denn der steuerbare Gegenstand existirt nicht mehr, ist ertragsunfähig ge worden und hat also das natürlichste Merkmal der Steuerbarkeit verloren. Dieser Ansicht sind die Herren Regierungscommissarien bei getreten , daher unten ein geeigneter Zusatz der geehrten Kammer empfohlen werden wird. Verfolgt man bei dem neuen Grundsteuersysteme das oberste Princip, daß nur ertragsfähige Objecte derBesteuerung unterlie gen sollen, so wird es conscquent sein, die Abschreibung von Steuereinheiten auch in dem Falle zuzulassen, wenn ein Gebäude so wesentlich verändert wird, daß es dadurch ganz oder theilweise die Ertragsfähigkeit verliert. Um alle diese Bedenken, welchem letzteren auch die Herren Commissarien ihre Zustimmung ertheilt.haben, zu beseitigen, erlaubt sich die Deputation, statt des Satzes unter c der Vorlage folgende Fassung vorzuschlagen: „c) wenn ein einzelnes Grundstück, d. h. eine mit besondern Sreuereinheiten im Kataster in Ansatz stehende Parcelle, oder ein Gebäude in Folge eines unabwendbaren Ereig nisses, z. B. durch Brand, Ueberschwemmung und der gleichen ganz oder mindestens ein Viertheil des nach Steuereinheiten zu bemessenden Werths davon in der Substanz vernichtet, oder wenn ein Gebäude zur Verhü tung der weitern Verbreitung des Feuers oder zu Abwen dung von größern Wasserschäden ganz oder wenigstens einViertheil davon niedergerissen, oder wenn ein Gebäude vom Eigenthümer freiwillig ganz oder wenigstens ein Viertheil davon abgetragen, oder solches wesentlich ver ändert und dadurch ganz oder theilweise ertragsunfähig wird; cl) wenn ein einzelnes Grundstück die steuerfreie Eigenschaft der §. 4 bemerkten Realitäten annimmt." Abg. Stockmann: Die Deputation hat hier den Vor schlaggemacht, die Abschreibung eintreten zu lassen, wenn auch nur ein Viertheil des Objects in der Substanz vernichtetwürde. Die königlichen Herren Commissarien haben ihre Zustimmung gegeben. Mir scheint denn doch, daß der Steuerwegfall ganz quotal mit dem Verluste sein muß. Gesetzt, es hat Jemand ein Grundstück von 20 Acker Wiese, so muß er nothwendigerweise 5 Acker verlieren, ehe er auf eine Verminderung der Steuer an-
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