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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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tzang des Kampfes höchst zweifelhaft sei, denn es sind sogar in dieser Überzeugung viele vom Schauplatz abgetreten. In Sachsen, In Sachsens Volkskammer ist das erste Mal diese Frage jetzt zu verhandeln, und also treten auck wir mit unter die Streiter. Mögen wir an dem, was wir als das Beste erkennen, festhalten, wögen wir sehen, daß wir in diesem Kampfe nicht erschlaffen, rmd denselben muthig fortführen, um geschützt von dem Schilde der Verfassung ihn glücklicher als unsere Brüder zu enden. Mö gen wir aus dem Kampf mit oder auf dem Schild zurückkehren. Es ist nicht meine Absicht, über die Vortheile der Preßfreiheit oder über die Nachtheile der Censur zu sprechen, da hierüber viel fältige Erörterungen angestellt worden, eine große Masse geist reicher Bücher geschrieben und oftmals die Vortheile der Preß freiheit vor den Nachtheilen der Censur bewiesen worden sind. Es -ist wohl auch schon diese Frage zum Vortheil der Preßfreiheit und der Wissenschaft entschieden. Nur einige wenige Bemerkungen er-, laube ich mir. Das Jahr 1813 hatte unser deutsches Vater land von dem Joche des Auslandes befreit. Der deutsche Bund wurde errichtet, und die Zusicherung der Preßfreiheit uns gegeben. Da jedoch zugleich auch der deutsche Bund die Souveränität eines jeden deutschen Staates aufrecht erhielt, so war es auch wohl möglich, daß die Zusicherung des deutschen Bundes von den Regierungen nicht realisirt wurde. Hierdurch sahen sich leider einige Geblendete und nicht genug mit der deut schen Geduld Vertraute veranlaßt, sich von den sogenannten de magogischen Umtrieben hinreißen zu lassen. Diese Umtriebe, so wenig sie Einfluß auf den Umsturz des Vaterlandes haben konn ten, hatten doch auf die Regierung großen Einfluß, indem man Gefahren für die Sicherheit des Staats darin erblickte. Die karlsbader Beschlüsse waren die nächste Folge von den bedauer lichen Verirrungen einiger Feuerköpfe. Es ist wahr, es ist keine Revolution in Deutschland ausgebrochen, aber ich bin überzeugt, daß, wenn auch diese Beschlüsse nicht erschienen waren, Deutsch land dennoch ruhig geblieben sein würde, wenigstens hatten die karlsbader Beschlüsse den Umsturz nicht verhindert. Es ist überhaupt noch nicht ein Beispiel vorhanden, daß durch die Censur irgend eine Revolution unterdrückt worden wäre. Da gegen kann man auch nicht behaupten, daß durch Preßfreiheit eine Revolution erregt worden sei. Revolutionen hat es gegeben, ehe an die Presse gedacht wurde. Die größten Reiche des Alter- thums sind untergegangen, und das Christenthum, die größte Revolution, hatte sich über ganz Europa verbreitet —ohne Presse. Wohl kann ich aber das eine und andere Beispiel an führen, welches klar und deutlich beweis't, daß Censur Revolu tionen befördert und Preßfreiheit sie unterdrückt. Als die fran zösische Revolution auch in England Anklang zu finden schien und sich eine Menge aufrührerische Gesellschaften bildete, welche in öffentlichen Blättern zur Empörung gegen den König und Staat aufforderten, glaubte man, durch die Censur diesem Uebelstande abzuhelfen. Jedoch der große Staatsmann Pitt verwarf diesen Antrag und legte im Parlament das berühmte Repressivsystem vom 28. Juni 1798 vor. Dies Gesetz, meine Herren! welches vielleicht in wenig Händen ist und die merkwür digsten Folgen gehabt hat, will ich Ihnen wenigstens in einem kurzen Auszugs mittheilen, damit Sie sehen, daß auch die Freiheit der Presse gegen Preßftechheit schützen könne. Es heißt darin unter Anderm: 1. Vierzig Lage nach Be kanntmachung des gegenwärtigen Gesetzes wird Niemand eine Zeitung oder Blatt, Nachrichten und öffentliche Notizen enthal tend, drucken und bekannt machen, oder drucken lassen und be kannt machen lassen, ohne vorläufige Declaration auf einfachem Papier an die Commiffarien der Stempelkammer über die Na tur der Gegenstände, die in dem Blatte verhandelt werden sollen. §.6. Drucker, Redäcteur, Austheiler oder Verkäufer von Ta gesblättern, welche'sie drucken, austheilen oder verkaufen werden, ohne daß die gesetzliche Declaration stattgefunden hat, verfallen in eine Geldstrafe von 100 Pfund. §. 7. Jede Person, die sich einer falschen oder einer vorschriftswidrigen Declaration schuldig macht, verfällt in eine Strafe von 100 Pfund. §. 9. Namen und Wohnung des Druckers und Redacteurs werden auf jedem Exemplar des Blattes aufgeführt, bei einer Strafe von 100 Pfund. Z. 15. Vom 1. Juli 1798 an wird ein Exemplar von jedem Zeitungsblatte in den ersten 6 Lagen seiner Publication, bei Strafe von 200 Pfund, der Stempelkammer zugeschickt, im Archiv deponirt, und 2 Jahre vor Gericht gültig sein." So sind noch mehre andere Strafen in dem Gesetze vorhanden, welche Drucker und Verleger treffen, wenn sie nicht nach Vor schrift des Gesetzes handeln, ferner gegen diejenigen, welche die Presse mißbrauchen, und das Ansehen des Königs und Rechtes unterdrücken wollen. 22. Da öfters die Tagesblätter Nach richten enthalten, welche zum Zwecke haben, die Person Sr. Majestät zu beleidigen, oder Haß und Verachtung gegen die Re gierung und Verfassung des Landes anzufachen und zu verbrei ten , und diese Nachrichten angeblich aus fremden Zeitungen ent lehnt sind, so wird die Aufnahme derselben mit einer Arreststrafe nicht unter sechs Monaten und nicht über ein Jahr belegt, die Strafe nicht gerechnet, welche noch außerdem nach Umständen für so großes Vergehen verhängt werden könnte. Auch muß bewiesen werden, daß der fragliche Artikel buchstäblich derselbe ist, als in dem fremden Blatte. Kann dieser Beweis nicht geführt werden, so ist die Bekanntmachung des Artikels als Libell zu be trachten, und fällt derselbe dem Redäcteur zur Last, als hätte er selbst ihn geschrieben." Meine Herren! Die strengen Strafen gegen das Libell sind allgemein bekannt. Durch dieses Gesetz, welches jetzt noch in England gilt, allein nur ist es möglich , daß Alles, was gegen den Staat im Werke war, unterdrückt wurde. Die demagogischen Gesellschaften Englands wurden zerstört; die geheim gehaltenen Pressen gingen ein, und bald war England so glücklich, frei zu sein von innern Zerwürfnissen und konnte Lheil nehmen an der Befreiung Europas von dem Joche Napoleons. Anders handelte Karl X., als die Presse gegen Polignac's An maßung eintrat. Er führte die Censur ein, und Karl X. wurde mit seiner Familie vom Throne Frankreichs gestoßen. — Wollen wir etwas Anderes, als daß Preßvergehen hart bestraft werden? Wollen wir vielleicht, daß die Presse,die Freiheit habe, Unrecht zu thun?' Die Freiheit würde das größte Unrecht sein, wenn
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