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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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21.15 b) die §§. 38, 39, 40, 41, 42, 43,44,45, 46,47, 48,51, 52,53,54, 55,56,57 und 58 abzulehnen. Abg. v. Thielau: Ehe die Frage gestellt wird, ob die Sätze unter 8, 6, v, 8 und 8 in Wegfall kommen sollen, muß ich mir doch noch eine Frage erlauben. Nämlich Unter dem Buchstaben sub k) heißt es: „wegen durch Ueberschwemmung und Eisgang zerstörter oder zu Abwendung größerer Wasserscha den auf Anordnung der Behörden niedergerissener Gebäude, Mühlenwerke und dergleichen". Ich habe mir diesen Steuerer laß, der hier vdrgeschlagen ist, nicht recht erklären können, weil ich voraussetze, daß an und für sich die Grundstücke keine Steuern mehr geben könnest, wenn sie niedergerissen sind; 2) setze ich vor aus, daß diese Gebäude vollständig zu bezahlen sind, außerdem könnte ich mich nicht mit dem Anträge der Deputation einverste hen; sowie aber das richtig ist, dann kann ich mich ganz damit einverstanden erklären. Referent Abg. Klinger: Ich habe zu erwicdern, daß ein wesentlicher Unterschied zwischen der Abschreibung und zwischen dem Steuererlasse ist. Wenn in §. 18 erwähnt worden ist, daß die vernichteten Grundstücke eine Abschreibung erhalten sollen, so folgt daraus, daß die Steuereinheiten nicht eher wieder aufgelegt werden können, als bis das steuerbare Object wieder vorhanden ist, bis die Gebäude wieder aufgebaut und bewohnbar sind oder der abgeschwemmte Grund und Boden factisch wieder aufgefüllt und tragbar ist. In §. 37 sub 0 ist nun allerdings gesagt: wegen durch Ueberschwemmung und Eisgang zerstörter Ge bäude solle ein Steuererlaß bis zu 4 Jahren bewilligt werden. Allein dieser Erlaß sollte nach erfolgter Abschreibung von dem Zeitpunkte ab noch gewahrt werden, wenn die Grundstücke wieder aufgebaut worden. Es heißt §. 40: „endlich bei totalem Ver luste vier Jahre nach vollendeter Herstellung des ab gebrannten Gebäudes." Nun ist in §. 48 die Art und Weise, wie Erlaßgewährung erfolgen soll, ausgesprochen. Es heißt dort: „Der Steuererlaß wird durch Abschreibung der laufenden Grund steuer oder der etwa verhangenen Reste gewährt." Präsident v, Haase: Beruhigt sich hierbei der Abg. v. Thielau? Abg. v. Lhielau: Ich setze dabei voraus, daß kein Ge bäude von der Behörde niedergerissen werden kann, wenn es die Behörde nicht bezahlt. Präsident v. Haase: Wir gehen nun über auf den An trag der Deputation unter 5, S. 454 (s. vorstehend) des Be richts, welcher den anempfohlnen Wegfall der Sätze 0, v, L und § in der §. 37 des Entwurfs und der darauf folgenden §§. des Entwurfs unter 38 — 48 und unter 51 — 58 betrifft. — Ich frage: ob die Kammer mit dem Wegfall jener Sätze unter 6, v, L und k' einverstanden ist? — Es wird gegen 1 Stimme bei - getreten. Präsident v. Haase: Ferner hat die Deputation vorge schlagen, die A 38, 39, 40,41,42,43,44, 45, 46, 47,48, 51, 52,53, 54, 55,56,57, 58 des Entwurfs abzulehnen. Da Niemand sich für Beibehaltung einer dieser §§. erklärt, so werde ich das Wegfällen aller dieser §§. in eine Frage zusammenfassen: ob die Kammer einverstanden ist, daß diese §§. dem Anträge der Deputation gemäß Wegfällen sollen? — Einstimmig Ja. Präsident 0. Haase: Wir kommen nun zurück auf §. 10, hinsichtlich deren wir den Beschluß ausgesetzt haben, (vgl. Nr. 87 der Mittheilungen, Seite 1975). Er lautet nämlich so: 10. Zeitweiser Steuererlaß. Lediglich der Erlaß der Steuer auf bestimmte Zeit ist gestattet und zur Bewilligung eines solchen Erlasses innerhalb der durch das Gesetz bestimmten Grenzen Unser Finanzministerium ermächtigt." Dafür hat nun die Deputation S. 453 unter 3 folgende Fassung vorgeschlagen: „zeitweiser Erlaß der Grundsteuer, die Fälle §.37 und 38 aus genommen, wird künftig nicht weiter bewilligt." Und ich frage die Kammer: ob sie die §. 10 in dieser Maße an nimmt?— Einstimmig Ja. Referent Abg. Kliinger: Ich könnte nun zu §. 49 und 50 übergehen. Diese lauten: §.49. Hat sich eine Cälamität vor der Einführung des neuen Grundsteuersystems ereignet, so wird das Verfahren und die Be stimmung des Erlasses in den Erblanden und in der Oberlau sitz durchgängig nach den Grundsätzen behandelt, welche bis dahin daselbst gültig waren. In den fünf Steuerbezirken der Oberlausitz ist die Quanti- sicirung und Kürzung des Erlaßbetrags an den Steuereinheiten ebenfalls nach der früher» Verfassung zu beurtheilen, es wird je doch der Betrag des früher bewilligten Erlasses der Staatskasse von der Zeit an zugerechnet, wo die neue Grundsteuer eingeführt wird. Von demselben Zeitpunkte an geht aber auch in Gemäß heit des Particularvertrags vom 17. November 1834, §. 27, der beim Landkreise der Oberlausttz gebildete Erlaßfonds auf die Staatskasse über. Ebendahin sind auch von den Steuerbezkrken der Vierstädte die zu Deckung der Steuererlasse bereits erhobenen Abgaben abzulkefern. §. 50. Ein Steuererlaß, welcher von der Behörde vor der Einfüh rung der neuen Grundsteuer bereits ausgesprochen, aber dem Ca- lamitosen entweder noch nicht, oder nur zum Theil zu Gute ge gangen, wird nach dem Geldbeträge, den er nach den vor Ein führung, des neuen Grundsteuersystems entrichteten Steuern aus gemacht haben würde, in der neuen Grundsteuer gewährt und ab geschrieben. In den Motiven ist gesagt: Ebenso dürfte die Bestimmung zu §. 49,und 50 der Gerechtigkeit und Billigkeit entsprechen. Sie gründet sich, was die Oberlausitz anlangt, auf die im Gesetzentwürfe angezo gene Stelle des Particularvertrags. Im Berichte der Deputation heißt es: An die §§. 37 und 38 werdest sich nun die §§. 49 und 50 des Gesetzentwurfs als unentbehrliche Bestimmungen anzureihen haben, da jedenfalls darüber Etwas aufzunehmen sein wird, wie es gehalten werden solle, wenn eine Calamilät vor der Einfüh rung des neuen Grundsteuersystems sich ereignet, gleichwohl we der Erlaß schon zugestanden, noch factisch vollzogen ist. Darf der vorliegende Gesetzentwurf keinenfalls eine rückwirkende Kraft äußern, zumal erst auf Grund desselben sich mancher Grundbe-
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