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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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darf decken, sondern auch dazu beitragen werde, das jetzt vorhan dene Deficit der Brandverficherungscasse auszugleichen. Die Deputation zweifelt nicht, daß sich diese eben ausge sprochenen Erwartungen realisiren werden, würde cs aber be denklich finden, einen niedrigern Satz als den angegebenen von 9 Ngr. 6 Pf. pro Hundert der geehrten Kammer vorzuschlagen, ja sie hält es sogar für räthlich, um bei besonder» Unglücksfällen das Institut sicher zu stellen, eine Ermächtigung dahin auszu sprechen, daß für das Jahr 1845 die Beitragssumme auf — 12 Ngr. 8 Pf. erhöht werden könne, (wie solche im allerhöchsten Decrete für jedes der Jahre 1843,1844,1845 beantragt wor den ist) wenn das wirkliche Erforderniß für Brandschaden, nicht die Bildung des mehrgedachten Reservefonds, diese Erhöhung unabwendbar nöthig mache. Auf diese Weise erachtet die Deputation die Verhältnisse des Landes möglichst berücksichtigt, als auch das Interesse der Brandversicherungsanstalt dadurch gesichert und stellt nun auf Grund dieser Ueberzeugung ihr Gutachten dahin: 1^ den Fixationsbeitrag von jedem Hundert der Versiche rungssumme, statt der in dem allerhöchsten Decrete be zeichneten —12 Ngr. 8 Pf., auf — S Ngr. 6 Pf. jährlich, mithin für jede 25Lhlr. der Subscrip- tion terminlich auf — 1 Ngr. 2 Pf. zu beantragen, hier bei jedoch 2) die Ermächtigung für die Regierung auszusprechen: diese Beitragsquote für das dritte Jahr der Fixations periode (1845) auf —12 Ngr. 8 Pf. für das Hundert erhöhen zu können, wenn das wirkliche Erforderniß für Brandvergütung — nicht die Heranbringung des Re servefonds — eine solche Steigerung erheischt. Die beiden vorstehenden Anträge sind wörtlich dem Gut achten der zweiten Deputation der hohen ersten Kammer ent lehnt und haben dort einstimmige Annahme gesunden. Sollte sich der Fall ereignen, daß in der nächsten Zeit die baaren Mittel der Anstalt nicht ausreichten, um ihre Verbindlich keiten zu erfüllen, und daß selbst der nach tz. 71 des Gesetzes vom 14. November 1835 aus Staatskassen zugestandene Credit den etwaigen Bedarf nicht hinlänglich deckte, so würde nach der an gezogenen tz. «üb 6. ein Capital auf den Credit der Anstalt auf zunehmen sein, dessen Beschaffung bei der anerkannten Sorg samkeit der Verwaltung sonder Zweifel in der Art erfolgen wird, daß die Anstalt, hinsichtlich der Verzinsung und Rückzahlung jenes Capitals, thunlichste Erleichterung findet. (Königl. Commifsar v. Weissenbach tritt in den Sitzungs saal.) Präsident 0. Haase: Es wird nun die Berathung be ginnen. Abg. Stockmann: Die Anforderungen, welche in Folge des allerhöchsten Decrets für das Institut der Brandversiche- rungscasse für die laufende Finanzperiode gemacht worden, sind allerdings nicht die erfreulichsten. Größtentheils sind sie aber Folge des vergangenen unglücklichen Jahres. Jedenfalls aber muß man sich eher dem ersten Vorschläge der geehrten Deputa tion zuneigen, als dem der hohen Staatsregicrung, wenn man die Gründe in Erwägung zieht, welche sie für die Ermäßigung angibt, und welche auch in der jenseitigen Kammer ihre volle Anerkennung gefunden. Weniger aber dürfte dies bei dem zweiten Vorschläge der Ermächtigung für Erhöhung der Fall sein. Wenn die hohe Staatsregierung sich genöthigt sieht, von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen, so sind auch die Gründe, welche für die Ermäßigung sprechen, nutzlos gewesen. So ge eignet es auch erscheint, daß diese Berechnung von Finanzperiode zu Finanzperiode geschieht, so darf man doch nicht aus den Au gen verlieren, daß hier eine Staatsanstalt in Frage ist, und der Staat hier eher zu außergewöhnlichen Maßregeln schreiten kann, wenn die Verhältnisse der Gewerbe und der Production es nicht gestatten, mit einer erhöhten Abgabe hervorzutreten. Die Hauptsache ist wohl immer die, sich dem erfahrungsmäßig herausgestellten Durchschnittssatze annähernd zu halten, bei weniger erfordernden Zeiten dies auch zu thun, dagegen bei mehr erfordernden Umständen andere dem Staate zu Gebote stehende Mittel in Anspruch zu nehmen. Auf diese Weise werden zwar diese Abgaben ziemlich gleich bleiben, aber sie werden sich doch weniger fühlbar Herausstellen, als wenn die Ansätze in ungünstigen Momenten allzu sehr variiren. Gewiß ist es aber für den ärmern Hausbesitzer sehr drückend, wenn er unvermuthet eine solche hohe Abgabe zu zahlen hat, und gerade diese Abgabe zahlen alle arme Hausbesitzer. Diese Rücksicht ist es, welche eine Einrichtung, die am wenigsten drückend ist, vorzugsweise wünschenswerth macht. Königl. Commifsar v. Weiffenbach: Es hat sich zwar die Negierung mit den Vorschlägen der geehrten Deputationen in beiden Kammern auf Herabsetzung der beantragten Brand versicherungsbeiträge ohne Widerspruch einverstanden erklärt, weil sie einem in beiden geehrten Kammern sich so allgemein aussprechenden Wunsche nicht gern entgegentreten wollte, der darauf beruht, daß dem dermaligen Nothstande im Lande die möglichste ausnahmsweise Berücksichtigung gewährt werde. Wenn aber aus einigen Stellen des Deputationsberichtes dem- ungeachtet die Meinung könnte abgeleitet werden, daß auch ohne diese besondere Berücksichtigung schon an und für sich die vor geschlagenen herabgesetzten Beiträge eigentlich ausreichten für das dermalige Verhältniß, so erlaube ich mir hierzu einige Bemerkungen, damit nicht aus einem Stillschweigen des Mini stern die Meinung abgeleitet werden möge, als sei dies unbedingt anzuerkepnen. Es ist zwar kaum möglich, die Ansätze bei einer Feststellung der Brandversicherungsbeiträge so genau zu bestim men, wie dies bei der Budjetsaufstellung möglich ist, wo im Voraus der Betrag der Ausgaben berechnet werden kann. Man muß sich hierbei theils an die Erfahrung, thrils an die Grund sätze der Wahrscheinlichkeitsrechnung halten. Nach diesen Grund sätzen aber ist auch hier insofern verfahren worden, als für daS currente Bedürfniß der nächstfolgenden Jahre dasjenige ge wählt worden ist, was im Allgemeinen, wie die geehrte Depu tation nachgewiesen hat, dem Durchschnitte der gesammten Zeit, während der das Institut besteht, entspricht. Man ist sogar in Berücksichtigung der Worte des Gesetzes noch etwas weiter und bis auf den Durchschnitt, den die vergangenen 3 Jahre zum Anhalten geben, herabgegangen, und cs hat sich darnach der
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