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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Deputation hat in ihrem Berichte ihr Gutachten dahin gestellt, 1) „den Fixationsbeitrag von jedem Hundert der Versicherungs summe, statt der in dem allerhöchsten Decrete bezeichneten — 12 Ngr. 8 Pf., auf 9 Ngr. 6 Pf. jährlich, mithin für jede 25 Thlr. der Subscription terminlich auf— I Ngr. 2 Pf. zu beantragen," und ich frage die Kammer: ob sie diesem Gut achten beistimme? — Einstimmig Za. — Präsident v. Haase: Sodann hat die Deputation unter 2. ihr Gutachten dahin gestellt: „die Ermächtigung für die Re gierung auszusprechen, diese Bcitragsquote für das dritte Jahr der Fixationsperiode (1845) auf —12 Ngr. 8 Pf. für das Hun dert erhöhen zu können, wenn das wirkliche Erforderniß für Brandvergütung — nicht die Heranbringung des Reservefonds — eine solche Steigerung erheischt," und ich frage die Kammer: ob sie diese Ermächtigung aussprechen wolle?— Einstimmig La. — Präsident v. Haase: Da ein allerhöchstes Decret vorliegt, so werde ich mit Namensaufruf die Kammer fragen, ob dieselbe auf das vorliegende allerhöchste Decret den bei dessen Berathung heute gefaßten Beschlüssen gemäß sich erklären wolle? Bei dem erfolgten Namensaufruf antworten alle 69 an wesende Abgeordnete mit Ja. Präsident v. Haase eröffnet hierauf dem wiedereintreten- den Regierungscommissar, daß die Frage auf das Deputations gutachten allgemein mit Ja beantwortet worden ist. StaatsministerNostitz und Jänckendorf: Ich erlaube mir nur die Bemerkung, für den Fall, daß sich der Eingang der ständischen Schrift in dieser Sache verzögern sollte, daß bei dem nahe bevorstehenden Termine die Staatsregiernng nach dieser Abstimmung sich ermächtigt halten würde, mit den Ausschreibun gen der gedachten Beitrage vorzuschreiten. Präsident v. Haase: Die Kammer wird damit einver standen sein. Wir gehen nun über zur Berathung des Berich tes der dritten Deputation über die Petition des Abg. Herrn Grafen v. Rennow, die zu verbessernde Einrichtung der Zeugen verhöre in Civilsachen betreffend, und ich ersuche den Herrn Re ferenten, den Vortrag zu erstatten. Referent Abg. Klien: Der Bericht der dritten Deputation über die Petition des Abg. Herrn Grafen v. Ronnow, die zu verbessernde Einrichtung der Zeugenverhörc in Civilsachen betref fend, lautet wie folgt: Der Herr Petent führt in seiner vorgedachten Petition, welche in der Kammersitzung am 27. Januar dieses Jahres (Landtagsacten Abth. m. S. 207) der dritten Deputation zur gutachtlichen Berichterstattung überwiesen worden, Folgendes an. Die nachtheilige und unpassende- Form des Zeugenverhörs in Civilsachen habe nicht selten den Verlust manchen Rechtsstrei tes herbeigeführt, wo der Beweisführer in dem besten Nechtege- wesen sei, und dadurch den Letztem um sein Recht für immer ge bracht. Die Partei gebe zwar die Fragen, welche der Zeuge beantworten solle, allein sie stelle sienicht in Gegenwart desselben, daher sie oft ebenso wenig dem Denk - und Fassungsvermögendes Zeugen als die Antworten des Letzter» auf die Fragen angepaßt wären; diese würden nämlich Monate voraus und recht eigent lich auf Spekulation gestellt. Weil nun aber keine Partei mit einiger Sicherheit voraussehen könne, mit welchen Geistesgaben der Zeuge ausgerüstet sei, wie dieser die Fragen verstehen und wie er in seinen Antworten darauf sich ausdrücken werde, so paß ten oft Fragen und Antworten nicht auf einander, ebenso wenig die spätem Fragen zu den frühem, dasselbe finde auch bei den Fragstücken statt und der Zeuge selbst käme dadurch nicht selten in Verwirrung, so daß dann seine Aussagen gerade das Gegen- theil von dem enthielten, was er bezeugen wollen. Könne nun schon ein einsichtsvoller Richter den schädlichen Einfluß dieser Einrichtung zuweilen mindern, so dürfe doch die Gesetzgebung auf dergleichen subjektive Bürgschaften nichtbauen, sondern müsse das Verfahren in der Maße einrichten, daß die geschilderten längst anerkannten Mängel nicht vorkommen könn ten, wie denn solche auch aus dem Verfahren über ganz geringe Ansprüche bereits entfernt worden. Wenn nun schon die hohe Staatsregierung eine neue Gesetz gebung im Civilprocesse in Aussicht gestellt habe, so scheine es doch ihm, dem Herrn Petenten, nicht thunlich, die Abstellung solcher bedeutender Gebrechen bis dahin zu verschieben, und zwar umso weniger, da dieselbe selbstständig und unabhängig von dem übrigen Proceßverfahren getroffen werden könne. Der Herr Pe tent glaubt, seinen Wunsch dadurch zu erreichen, wenn man s) den Parteien die Anwesenheit bei dem Zeugenverhöre gestatte; . l>) sie ermächtige, bei demselben die früher einge reichten Fragen fallen zu lassen, abzuändem, zu er gänzen und zu vermehren; <-) dem Beweisführer mit seinen Fragen vor denen des Gegners zur Erläuterung unbedingt den Vorzug ein- raümte, und 6) in Gemäßheit dessen den Richter mit einer genauen Anweisung über die Art des Zeugenverhörs versehe. Der Herr Petent hat sein Gesuch dahin gerichtet, nach vor gängiger Prüfung seiner Eingabe die hohe Staatsregierung zu veranlassen, das Verfahren bei Abhörung der Zeugen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten von seinen jetzigen, in Heimlichkeit und Ausschluß der Parteien bestehenden Gebrechen im Wege der Gesetzgebung baldigst zu befreien. Die Deputation hält es für nöthig, ehe sie zu ihrem Gut achten über diese Petition übergeht, Folgendes vorauszuschicken. Nach den jetzt bei uns im gewöhnlichen Civilproceß gelten den Bestimmungen hat der Beweisführer seinen Beweis in ge wissen Artikeln zu übergeben, und diejenigen Artikel, welche er durch Zeugen zu beweisen gedenkt, sammt den Letzteren zu benen nen. Der Proceßrichter fertigt darauf eine Abschrift der Artikel dem Gegner zu, überläßt diesem, bis zu dem dazu festgesetzten Termine, Fragstücke, worüber die Zeugen mit zu vereiden und abzuhören, bei Gericht einzureichen, und ladet zugleich die Par teien, sowie die Zeugen, welche unter seiner Gerichtsbarkeit wohnen, diese zur Vereidung und Abhörung, jene, umderVer- eidung beizuwohnen, vor, theilt auch dem Beweisführer, im Termine die Fragstücke mit und hört die Zeugen über die Artikel und Fragstücke selbst ab. Sind die Zeugen auswärtig, so sen det er eine Abschrift der Artikel und Fragstücke demjenigen Richter zu, unter dessen Gerichtsbarkeit diese Zeugen sich aufhalten. In diesem Falle nimmt der Letztere die Vereidung und Abhörung der Zeugen vor, ohne jedoch den Parteien von dem dazu anberaum-, ten Termine Nachricht zu geben, obwohl diesen freisteht, bei dem Richter zu Anhörung der Vereidung der Zeugen sich anzu melden.
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