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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Erl. Proc. Ordnung 1'it. XX. bis XXlH. Gesetz vom 27. October 1834, No. H. S. 247 der Gesetzsammlung von 1834, und die Verordnung vom 21. März 1820, Gesetzsammlung vom Jahre 1820, Seite 27. DemZeugenverhöreselbst beizuwohnen, istden Parteien niemals gestattet. Alte Proc. Ordnung ll'it. XX. tz. 3. Erl. Proc. Ordnung lit. XXII. tz. 4 am Schluß. Die Deputation verkennt nicht den Nachtheil dieser letzteren Bestimmung. Daß dieselbe zu einer Unsicherheit des Rechtes führe, hat Andern gegenüber, welche meinen, daß die Anwesen heit der Parteien oder ihrer Sachwalter bei dem Verhör der Zeu gen diese leicht verwirren, ihnen ihre Freimüthigkeit rauben, oder auf ihre Aussagen einwirken könne und jedenfalls eine Vermeh rung der Proceßkosten herbeiführe, ein sehr geachtetes Mitglied der zweiten Kammer gründlich nachgewiesen. Braun, in der Zeitschrift für Rechtspflege und Ver waltung , Bd. 1. S. 105 flg. Derselbe hat an andern Orten gezeigt, daß die schon an sich verwerfliche Theorie, die Parteien von den Zeugenverhören aus zuschließen, in der Praxis sich noch weit kläglicher gestalte, und er hat dies mit Beispielen belegt, welche von andern Practikern, Richtern und Advocaten, wohl vermehrt werden könnten. Mag nun dieser Uebelstand in der Fassung der Fragen oder in der unlogischen, für den Zeugen undeutlichen Stellung der selben, oder in dem Mangel der richterlichen Fähigkeit, dem Zeugen die Fragen einzeln oder in ihrem Zusammenhänge zu ver deutlichen (eine Fähigkeit, die möglicherweise wider die Absicht des Fragstellers gerichtet sein kann), oder in der fehlerhaften Form der Zeugenverhörung selbst und überhaupt zu suchen sein, so ge nügt es doch hier, daß dieser Uebelstand wirklich vorhanden ist, und es mag nicht verkannt werden, daß derselbe zunächst kn der gedachten Abwesenheit der Parteien oder ihrer Sachwalter seinen Grund hat. Die vorgedachten Einwendungen sind nur Be fürchtungen, welchen durch die Gesetzgebung entgegengetreten werden kann, dem Einwand aber insonderheit, welcher von der Vermehrung der Proceßkosten entlehnt worden, kann man hier schon um deswillen keine Geltung zugestehen, weil derselbe da, wo es sich um Rechtssicherheit handelt, nur eine untergeordnete Rücksicht bietet, und jedenfalls ist es nicht zu billigen, wenn man, um die Parteien vor einem Mehr an Proceßkosten zu be wahren, ein unzweckmäßiges Verfahren beibehalten, dadurch aber sie der Gefahr ausfetzen wollte, ihres gegründeten Rechts anspruchs verlustig zu werden. Indessen würde allerdings die bloße Zulassung der Parteien zum Zeugenverhör von wenig Nu tzen, ja vielleicht von noch größerem Nachtheil, als ihre Aus schließung von solchem sein, gestattete man ihnen nicht zugleich, Fragen, die der Zeuge dunkel findet, zu erläutern, oder bei un deutlichen und sich widersprechenden Antworten des Zeugen eine Erläuterung derselben von diesem zu verlangen. Nur auf solche Weift würde die Möglichkeit gegeben, durch die Zeugenaussagen die fraglichen Thatsachen der Wahrheit getreu festzustellen, Dun kelheiten zu vermeiden und Widersprüche bei Zeugnissen zu besei tigen, wodurch gleichzeitig der erkennende Richter, welcher we gen sich ergebender Undeutlichkeit und Widersprüchen bei Zeugen aussagen in Civilsachen nicht interloquiren darf, in dergleichen Fällen einer drückenden Verlegenheit enthoben werden würde. Wenn nun solch emnach die Deputation die Anwesenheit der Parteien oder deren Sachwalter bei dem Zeugenverhöre als höchst wünschenswerth erachtet, da sie eine Gewähr dafür gibt, das richtige Werstandniß der Zeugenaussagen herbeizuführen, so geht ihr Gutachten zunächst dahin: die Kammer wolle im Verein mit der ersten hohen Kam mer für die Zuziehung der Parteien oder deren Sachwal ter zu dem Zeugenverhör in Civilsachen, soweit selbige nicht schon jetzt bestehet, sich beifällig aussprechen, und die hohe Staatsregierung ersuchen, selbige auf dem Wege der Gesetzgebung einzuführen. Die Deputation mag nämlich nicht verkennen, daß es al lerdings nicht leicht sei, diesen einzelnen und höchst einflußrei chen Lheil des Proceßverfahrens aus diesem sofort herauszuhe ben und jenem die gewünschte Grundlage zu geben, ohne da durch das übrige, jetzige Civilproceßverfahren zu stören, und dieses Bedenken, welches auch die von der Deputation zugezo genen königlichen Herren Commissarien im Allgemeinen theilten, mehrte sich bei der Beleuchtung der übrigen Anträge des Herrn Petenten. Das Beweksverfahren, mit dem Erkenntnisse auf Beweis beginnend und mit der Publikation der Zeugenverhöre endigend, bildet nach jetzigem Proceßrechte ein Ganzes; die Thatsachen, deren Beweis einer Partei in dem Erkenntnisse auferlegt wor den, hat der Beweisführer festzuhalten und darf über dasselbe nicht hinausgehen; nicht er allein hat ein Recht auf den vorge schriebenen Beweissatz, sondern auch sein Gegner. Die vom Bewcisführer gebrauchten Beweismittel, also auch die Zeu gen, werden durch deren Production gemeinschaftlich, und es kann daher der Beweisführer durch das Aufgeben solcher ge meinschaftlich gewordener Beweismittel das von seinem Gegner erlangte Recht, diese Beweismittel ebenfalls zu benutzen, nicht schmälern. Erwägt man dabei, daß, sobald der Beweisführer einen durch Zeugen zu beweisenden Artikel fallen läßt, dann auch der Zeuge nicht über die darauf gerichteten Fragstücke abgehört wer den könnte, oder daß, wenn der Beweisführer die Artikel durch Aufstellung neuer Thatsachen vermehren wollte, der Gegner hierauf völlig unvorbereitet, oft nicht im Stande sein würde, dem über solche neue Artikel zu befragenden Zeugen ebenfalls anderwekte Fragstücke vorzulegen, so zeigt es sich, daß der An trag des Herrn Petenten, so sehr man auch demselben im Grundsätze beistimmen muß, doch einer sorgfältigen Erwägung bedarf, will man demselben jetzt sofort Folge geben und ihn mit den übrigen noch zur Zeit bestehenden proceffualischen Bestim mungen in Einklang bringen, und daß man namentlich, wollte man auf den Vorschlag des Herrn Petenten unter b. hier näher eingehen, man weit tiefer in das ganze Proceßsystem eindringen müßte. Wenn der Herr Petent bei dem Vorschläge zu e. dem Be weisführer hinsichtlich seiner Fragen zur Erläuterung vor denen des Gegners unbedingt den Vorzug eingeraumt wissen will, so kann man zwar dies da, wo es sich um die Erläuterung der Ant wort auf einen Beweisartikel handelt, zugestehen, nicht aber in Bezug auf die Erläuterung der Antwort aus ein Fragstück; denn sowie bei jenem der Beweisführer das nächste Interesse hat, daß der von ihm gestellte Beweisartikel von dem Zeugen richtig beantwortet werde, so hat auch dessen Gegner hinsichtlich der von ihm gestellten Fragstücke dasselbe Recht, und es würde daher dieser Antrag im Allgemeinen, wie er hier gestellt worden, der Rechtsgleichheit unter den Parteien zuwiderlaufen. Wenn endlich Herr Petent zu 6. eine genaue Anweisung über die Art des Zeugen Ver hörs wünscht, so hängt diese offenbar zum größten Theile von dem ab, was im Bezug der vorherge gangenen Punkte festzustellen, und es kann dieselbe nur zugleich mit diesen ein Gegenstand gesetzlicher Bestimmungen werden- Aus diesen Gründen mochte die Deputation einen Antrag aus eine sofortige Gesetzvorlage über dm in der Petition be-
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