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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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tion beigefügt, übrigens aber noch bemerkt, wie vielleicht die Sache ganz einfach so zu ordnen sein könnte, daß eine der §. 57 der all gemeinen Städteordnung angepaßte und nachgebildete Einrich tung für das platte Land getroffen, jedenfalls aber der Conflict, in welchen der Landmann, seiner Gutsherrschaft gegenüber, durch das zeilherige Verfahren gebracht worden sei, hinweggeräumt würde. Auch hebt der Petent noch hervor, daß seine Absicht nicht dahin gehe, dem Lande eine neue Last aufzubürden und namentlich Orte und Gegenden, wo zeithcr gar kein Unterthaneneid gewöhn lich gewesen, durch neue Kosten beitragspflichtig zu machen, viel mehr könne dieser Eid, wenn er zweckmäßiger eingerichtet und überhaupt der angezogenen Bestimmung der Städteordnung an gepaßt werde, unentgeltlich abgenommen werden, was sogar ge schehen müsse, wenn in dieser Hinsicht keine Ungleichheit zwischen Stadt und Land bestehen solle. Und da dieseAmtshandlung ohne hin in sehr vielen Fällen mit anderen, die Aufnahme eines Ge meindebürgers betreffenden Handlungen verbunden werden könne, so werde dadurch auch der Obrigkeit kaum eine wesentliche Last zugewiesen werden. Die von ihrer geehrten Kammer zur Berichterstattung be auftragte Deputation mußte dem eingänglich herausgehobenen Anträge des Petenten vollständig und sogar mit einiger Erweite rung beitreten, vermochte dies aber nicht hinsichtlich aller dabei von ihm aufgestellten Behauptungen und Ansichten. Zunächst konnte die Deputation es nicht für richtig erachten, daß, wie es nach der Petition scheint, die Verschweigung der wahren Güterverkaufpreise und der daraus hervorgehende Mein eid eine allgemeine Motive für die zu beanspruchende gesetzliche Bestimmung sein solle, denn es würde dies der Erfahrung Wider streiten, es würde dies den sächsischen Landmann im Allgemeinen auf eine solche niedrige Stufe der Moralität stellen, wie er durch aus nicht verdient. Daß auch in dieser Hinsicht einzelne Angaben und Eide, die falsch sind, vorkommen mögen, ist wohl nicht zu verneinen; allein dieserhalb ein Gesetz hervorzurufen, hieße, ohne Erfolg die Unmoralitat befördern, denn das Recht der zur Lehn- waare Berechtigten könnte dadurch doch nicht geschmälert, die ihnen auf Ermittelung der richtigen Kaufpreise rechtlich zustän digen Mittel nicht genommen werden. Auch wenn es vorkömmt, daß Gerichtsverwalter sich die Gebühr für Abnahme des Unterthaneneides bezahlen lassen, ohne die Handlung selbst vorzunehmen, so ist dies kein Grund zu einem Gesetz, sondern ein einzelner, anscheinlich nur auf Mißverständ- niß beruhender, auf dem geeigneten Wege durch die Oberbehörde leicht abzustellender Mißbrauch. Das Anführen ferner, daß der Petent zum Erweis des von ihm gerügten Uebelstandes wenigstens in der Lausitz sehr viele Belege gesammelt habe, läßt sich füglich nicht auf die neueste Zeit beziehen, da in dem ebengedachten Landestheile unterm I. No vember 1841 eine Verordnung, die Abnahme des Verfassungs eides betreffend (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1841, S. 254) erschienen ist, nach welcher angenommen werden muß, daß dort dem, was gesucht wird, in der Hauptsache bereits be gegnet worden sei, denn es wird in dieser Verordnung den Obrig keiten und Gerichtsbehörden auf dem Lande zur Pflicht gemacht: „daß sie bei allen denen, die sich daselbst ansässig machen und sich im Jnlande wesentlich aufhalten oder niederlassen wollen und den Unterthanen- und Verfassungseid nicht bereits früher geleistet haben, vor oder bei der Zuschreibung der Grundstücke Veran lassung nehmen, deren Vereidung als Unterthanen und auf die Beobachtung der Landesverfassung zu bewirken." Ebensowenig konnte sich die Deputation mit der Ansicht be ll. 48. freunden, daß die Abnahme dieses Eides überhaupt und um hierin keine Ungleichheit zwischen Stadt und Land herbeizuführen, rrn- entgeMich zu erfolgen habe. Denn auch in den Städten wird die Vereidung eines Bürgers bezahlt; die Unentgeltlichkeit würde wenigstens gegen die nicht sixirten Patrimonialgerichts- verwalter eine Unbilligkeit sein, und es sind in der Thar die in der unterm 26. November 1840 publicirten Taxordnung I. rit. 3 Nr. 12 und 13 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1840, S. 395) nachgelassenen Gebühren so gering, daß sie für die Betheiligten kaum als eine Last bewachtet werden können, indem für Verpflichtung eines neuen Unterthanen auf dem Lande, sowie eines Bürgers in einer Stadt, nur 8 Neugroschen, und wenn ein schon Verpflichteter auf dem Lande in ein anderes Dorf unter dem nämlichen Amt oder Gericht zieht, nur 3 Neugroschen m Ansatz zu bringen sind. Obgleich der mitunterzeichnete Petent, durch diese Erinne rungen bewogen, nicht nur den Wunsch auf Unentgeltlichkeit der fraglichen Verpflichtung aufgegeben, sondern auch erläutert hat, daß man das von ihm Dargestellte, ohne Rücksicht auf nähere Zeitbestimmung, blos als seinerseitige einzelne ungünstige Erfah rung in Bezug auf den Gegenstand seines Gesuches betrachten möge, so durfte doch die Deputation diese Momente hier nicht un- berührt lassen, weil sie einmal in der bei der 31sten öffentlichen Sitzung der Kammer vorgelesenen Petition enthalten sind und weil sie auch anderweit zur Berichtigung dienen können. Unverkennbar liegt aber in der Sache selbst der Bewegungs grund zu einem diesfallsigen Gesetz. Es ist hierbei zunächst Zweierlei zu unterscheiden: der allge meine Staatsunterthaneneid und dre Pflicht gegen die Orts obrigkeit. Ersterer, als der dem Könige und auf die Landesverfassung zu leistende Eid, gründet sich auf tz. 139 der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1831, S. 27 l) und ist bereits durch das Gesetz über die Verhältnisse der Civilstaatsdiener vom 7. März 1835, §. 7 (Ge setz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, S. 172) und durch die Verordnung, die Verpflichtung der Civilstaatsdiener rc. betreffend, vom 2. November 1837, Z. 1, (Gesetz- und Verord nungsblatt vom Jahre 1837, S. 97) auf die höchste Einfachheit zurückgeführt worden, denn er lautet, selbst mit angeordneter Nichterwähnung des Namens Sr. Majestät des Königs, wört lich so: „Ich N.K schwöre hiermit zu Gott, daß ich dem Könige treu und gehorsam sein und die Gesetze des Landes und die Landesverfassung streng beobachten will." Diese Förmelung ist zwar nur für die Civilstaatsdiener be stimmt, allein es kann ihrer allgemeinen Anwendung Nichts ent gegenstehen, denn sie entspricht der vorgedachten §. 139 der Ver fassungsurkunde vollkommen,unddeshalb scheint es nichtunnöthig, daß namentlich auch bei den, nach §. 4 der Verordnung vom 2. November 1837 vorzunehmenden Verpflichtungen zu öffent lichen, nicht als wirklicher Staatsdienst anzusehenden Functionen die Clausel: „dem Könige treu und gehorsam zu sein," einge schaltet werde, wenn nicht der zu Verpflichtende bereits den Staatsunterthaneneid besonders abgelegt hat, was nicht immer vorauszusetzen sein dürfte. Was zweitens die Pflicht gegen die Localobrigkeiten anlangt, so ist sie für die größer» Städte ebenfalls schon in einfacher Weise durch Z. 57 der allgemeinen Städteordnung vom 2. Fe bruar 1832 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1832, 3*
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