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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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"S. 33) festgestellt und besteht in dem mittelst Handschlags zu Wenden Versprechen: „der Obrigkeit gehorsam zu sein, die bürgerlichen Ob liegenheiten zu erfüllen, und das Beste der Stadt und ihrer ganzen Gemeinde, mit Beobachtung der allge meinen Städteordnung und der örtlichen Statuten, mög lichst zu befördern." Dagegen fehlt es an einer allgemeinen Norm für die Pflicht, welche auf dem Lande und auch in den Städten, welche die Land gemeindeordnung angenommen haben, der Obrigkeit zu leisten, jedoch bisher nicht überall geleistet worden ist. Die diesfallsige Förmelung enthält mehrentheils noch in althergebrachter Art eine sehr umständliche Aufführung einzelner Angelöbnisse und darunter zuweilen manches Unpassende. Als völlig angemessen tritt daher hervor, daß auch diese Pflichtleistung in den gedachten kleinern Städten und auf dem Lande mit der für den Staatsunterthaneneid angenommenen irnd durchgängig anzunehmenden Einfachheit, sowie mit der Bür gerpflicht in größer» Städten, in Uebereinstimmung gebracht und insonderheit der Uebelstand beseitigt werde, daß es nicht scheine, als ob durch umständliche Aufzählung einer Menge einzelner Ob liegenheiten gegen die Ortsobrigkeit, in Bezug auf diese, mehr Verbindlichkeiten übernommen würden, als selbst gegen den König und den Staat. Der zur Vorberathung zugezogene königliche Herr Com- miffar hat sich überhaupt beistimmend und insonderheit dahin er klärt, daß das betreffende Ministerium an und Mr sich und durch Beschwerden einzelner Individuen, welche an einer oder der an dern solcher unpassenden Einschaltungen Anstoß genommen, sich schon vor einiger Zeit veranlaßt gefunden habe, den Gegenstand ln Erwägung zu ziehen; allein, daß derselbe theils wegen einiger eingreifender besonderer Fragen, theils weil er, im Vergleich zu so manchen andern andieStandeversammlungzu bringen gewesenen Vorlagen, weniger dringend erschienen, bisher auf sich beruht habe; daß jedoch, wenn in Folge vorliegender Veranlassung ein ständischer Antrag an die hohe Staatsregierung gelangen sollte, diese bereit sein werde, auf die Sache einzugehen, wobei es ihr nur erwünscht sein könne, über die einschlagenden Fragen die An sichten der Ständeversammlung zu vernehmen. Wie nämlich, um nun in letzterer Hinsicht einiges Wesent lichere anzuregen, die hohe Staatsregierung kein Bedenken ge tragen haben würde, für die unmittelbaren Amtsunterthanen eine Vereinfachung der fraglichen Handlung zu verfügen, so entstand doch rücksichtlich der übrigen und namentlich der Patrimonialge- richtsunterthanen Zweifel, ob und inwieweit eine solche Verände rung im bloßen Verwaltungswege thunlich sei. Jedenfalls ist daher, und weil dieser Zweifel begründet er scheint, um die Vorlegung eines Gesetzes zu bitten. Fragt es sich demnächst, ob man dem zu erfordernden Ver sprechen : „der Obrigkeit gehorsam zu sein," noch etwa die beson dere Erwähnung der Treue und des Gehorsams gegen die Guts- Herrschaft anzufügen habe, so scheint dies wegen der Verschiedenheit der Bewohner kleinerer Städte und auf dem Lande ungleichmä ßig und überhaupt überflüssig zu sein, denn die Gutsherrschaft wird in der hier zu denkenden Beziehung von der Obrigkeit ver treten, in anderer Hinsicht aber würde dieses Anverlangen, einer mcht öffentlichen Person noch Treue und Gehorsam im Allgemei nen zu geloben, sich mit dem konstitutionellen Princip und den durch die Dienstablösung, die Aufhebung der Steuervertretung And sonst geordneten Verhältnissen nicht füglich vereinigen, zu mal auch von der Gutsherrschaft nichts Anderes, als was gesetz lich ist, gefordert werden kann und die Beobachtung der Gesetz« des Landes schon im Staatsunterthaneneide beschworen wird. Wenn ferner sich hervorhebt, ob man bei dieser Pflichtlei stung auch insofern der Analogie der Bürgerpflicht in den größer» Städten sich anschließen könne, inwiefern man an die Stelle der Worte: „die bürgerlichen Obliegenheiten zu erfüllen, und das Beste der Stadt und ihrer ganzen Gemeinde möglichst zu beför dern," das Gelöbniß zu setzen hätte: „die Obliegenheiten als Einwohner zu N. N. zu erfüllen und der Gemeinde Bestes mög lichst zu befördern ", so dürfte dies sich von selbst als völlig zweck mäßig rechtfertigen. Die ausdrückliche Erwähnung, daß die Landgemekndeord- nung und das etwaige örtliche Statut beobachtet werden solle, er scheint als völlig unnöthig, denn die Landgemeindeordnung ge hört ohnehin unter die im Staatsunterthaneneide erwähnten Ge setze des Landes und besondere Statuten sind, außer in den Städ ten, nur an verhältnißmäßig wenigen Orten eingeführt, auch spe- ciellen, untergeordneten Charakters. Wenn nicht minder die Frage entsteht, ob diese Pflicht leistung künftighin noch eidlich, wie bisher, oder, wie nach der Städteordnung, durch Handgelöbniß zu geschehen habe, so möchte schon wegen der Gleichheit vor dem Gesetz und zu Vermeidung unnöthiger Eide das Letztere zu wählen sein. Die nach der Meinung der Deputation zu empfehlende dies fallsige Formel würde also einfach so lauten: „Ich N. N. gelobe, der Obrigkeit gehorsam zu sein, die Obliegenheiten als Einwohner zu R. N. zu erfüllen und der Gemeinde Bestes möglichst zu befördern." Läßt sich hiernächst die Frage, wenn und von wem in den zur Landgemeindeordnung sich bekennenden Städten und auf dem Lande der allgemeine Staatsunterthaneneid und die Pflicht gegen die Drtsobrigkeit zu leisten sei, um so weniger umgehen, als auch hierin gegenwärtig eine große Verschiedenheit stattfindet, indem z. B. an manchen Orten alle Mannspersonen nach Erfüllung des 21. Lebensjahres, an andern Orten ausschließlich nur die Er werber von Grundstücken verpflichtet werden, so dürfte nach An leitung der ß. 24 der Landgemeindeordnung (Gesetz- und Verord nungsblatt vom Jahre 1838 S-435) sich als allgemeine Re gel Herausstellen, daß jede selbstständige Person zu der Zeit, wenn sie sich mit einem Grundstück oder einer diesem gleich zu achtenden Gerechtsame in einer Gemeinde ansässig machen und dieserhalb in dieser, oder überhaupt im Jnlande, oder, ohne Grundbesitz, we gen eigener Ausübung eines kunst- oder handwerksmäßigen Ge werbes sich wesentlich in der Gemeinde niederlassen will, diesem Erforderniß Gnüge zu leisten bade. Tritt Beides, die Leistung des Staatsunterthaneneides und der Pflicht gegen die Obrigkeit, zugleich ein, so sind nach der An sicht der Deputation diese Handlungen insofern mit einander zu verbinden, als zuerst der Eid geschworen und unmittelbar nach her die Pflicht durch Handschlag abgelegt, niemals aber letztere mit der Eidesformel selbst vereinigt wird, wenn gleich dies hin sichtlich der Bürgerpflicht in den Städten hin und wieder gegen den wahren Sinn der §. 57 der Städteordnung zur Zeit zu gescheh hen pflegt. Ist jedoch von dem betreffenden Individuum irgendwo im Jnlande der Staatsunterthaneneid bereits einmal geleistet worden, so wird derselbe bei der Auftnthaltsveränderung nicht Zu wieder holen sein.
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