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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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ION Ebensowenig wird die Erneuerung der Pflichtleistung gegen die Obrigkeit bei der zweiten, brüten oder fernem Erwerbung von in demselben Gemeindebezirke gelegenen Grundstücken stattzufin- ben haben. Hieraus dürfte folgen, daß Personen, welche zwar in dem fraglichen Gemeindebezirke ein oder mehre Grundstücke besitzen, jedoch außerhalb desselben wohnen und den Staatsunterthanen- «id anderswo und die Pflicht gegen die Obrigkeit an ihrem Wohn orte geleistet haben, sowie, welche sich wohl wesentlich in der Ge meinde aufhalten, aber nur um Lohn arbeiten, nicht zu diesen Verpflichtungen zu ziehen sein werden. Uebrigens wird als sich von selbst verstehend vorauszusetzen sein, daß, wenn bei Erwerbung von Grundstücken oder diesen gleich zu achtender Gerechtsame die Unmündigkeit oder ein auf anderer gesetzlicher Ursache beruhender Mangel persönlicher Ber- fügungsfähigkeit vorhanden ist, die Vereidung und Pflichtleistung bis zur Hebung dieses Hindernisses ausgesetzt werden muß, auch daß den zu gebenden, überall gleichmäßig anzuwendenden bezüg lichen Vorschriften nicht rückwirkende Kraft beigelegt werde. Ueberhaupt ist das hierbei vorwaltende Princip auf die poli tischen Rechte vorzugsweise gerichtet, denn auch ohne besondere Eides- und Pflichtleistung ist Jedermann, welcher im Staatsver- bande sich befindet, verbunden, den Gesetzen des Landes nach zuleben. Diese Erörterungen und Bemerkungen halt die Deputation nicht für erschöpfende, sondern nur als einige unmaßgebliche; sie meint daher auch, daß auf sie selbst irgend ein Antrag nicht zu stellen und daß, obwohl die baldige Gleichförmigkeit in diesen Be ziehungen sehr wünschenswerth ist, doch die Erledigung für die ge genwärtige Versammlung der Stände nicht ausdrücklich zu bean spruchen sei. Die Deputation schlägt vielmehr ihrer verehrten Kammer einfach vor: „im Verein mit der hohen ersten Kammer die hohe Staatsregierung um Vorlegung eines Gesetzes, durch welches zweckmäßige Bestimmungen bezüglich aufdieAb- legung des Staatsunterthaneneides und der Pflichtlei stung gegen die Ortsobrigkeit für die Bewohner der die Landgemeindeordnung angenommen habenden Städte und des platten Landes gegeben werden, zu ersuchen. (Staatsminister Nostitz- und Jänckcndorf, sowie bald nach ihm der köm'gl. Commissar 0. Günther treten während Ver lesung des Berichts in den Saal ein.) Abg. S ch olze: Ich sehe mich genöthigt, das Wort zu er greifen, indem in dem Bericht hier gesagt worden ist, als ob ich von den Bewohnern des platten Landes eine schlechte Meinung hegte. Es lautet in dem Berichte S. 585: „Zunächst konnte die Deputation es nicht für richtig erachten, daß, wie es nach der Petition scheint, die Verschweigung der wahren Güterverkauf preise und der daraus hervorgehende Meineid ein allgemeines Motiv,' für die Zu beanspruchende gesetzliche Bestimmung sein solle, denn es würde dies der Erfahrung Widerstreiten, es würde dies den sächsischen Landmann im Allgemeinen auf eine solche niedrige Stufe der Moralität stellen, wie er durchaus nicht ver dient." Es ist in dem Berichte mit angeführt worden, woher diese Motive rühren, aus denen ich diese Petition beantragt habe, And daß sie nicht von mir herrührm, sondern aus dem Rachteil wagen und aus der Ameise. Ich habe aber auch außerdem mündliche und schriftliche Aufforderungen erhalten, mich dieser Sache anzunehmen, und eine Petition zu übergeben. Dies wa ren die Ursachen dazu, warum ich diese Petition überreicht habe, und darum ist es in der Petition mit angeführt worden. Es ist ferner in dem Berichte gesagt worden: „Denn das Recht der zur Lehnwaare Berechtigten könnte dadurch doch nicht geschmälert, die ihnen auf Ermittelung der richtigen Kaufpreise rechtlich zu ständigen Mittel nicht genommen werden." So Etwas ist mir nicht.in den Sinn gekommen, Jemandem sein Recht zu schmälern, und überhaupt kann ich von meiner Gegend nicht behaupten, daß die Verschweigung der Kaufpreise sehr in der Mode wäre, und ohnedies habe ich die Landleute in diesem Saale jedes Mal, wo es nöthig war, wegen der Ordnungsliebe und ihrer Aufrichtigkeit wegen vertheidigt, und ich muß wiederholen, daß ich ihnen we nigstens in unserer Gegend so Etwas nicht nachsagen kann. Es ist ferner gesagt worden: „Da in dem obengedachten Landestheile unterm 1. November 1841 eine Verordnung, die Abnahme des Verfassungseides betreffend, erschienen ist, nach welcher ange nommen werden muß, daß dort dem, was gesucht wird, in der Hauptsache bereits begegnet worden sei rc." Ja das ist wahr, die Verordnung ist erlassen worden, sie hat aber keine Vorschrift darüber gegeben, wie die Abfassung dcs Eides sein soll, darum wird auf die Verordnung wenig Rücksicht genommen, der Eid wird da so und dort wieder ganz anders abgenommen, und an andern Orten wieder anders. In der Verordnung heißt es: „So wird dagegen 2) den Obrigkeiten und Gerichtsbehörden auf dem Lande zur Pflicht gemacht, daß sic bei allen denen, die sich daselbst ansässig machen, und sich im Jnlande wesentlich aufhal- ten oder niederlassen wollen und den Unterthanen- und Ver- fassungseid nicht bereits früher geleistet haben, vor oder bei der Zuschreibung der Grundstücke Veranlassung nehmen, deren Ver eidung als Unterthanen und auf die Beobachtung der Landes verfassung zu bewirken." Hier ist Nichts angegeben, wie der Eid eigentlich lauten soll. Es ist übrigens aber auch hier des Gerichtsherrn nicht gedacht worden, sondern nur gesagt, daß die Unterthanen auf Beobachtung der Landesverfassung beeidigt werden sollen. Das wäre sehr gut, aber es wird sich sehr wenig darnach gerichtet, und da rum stellte ich meine Petition darauf. Es ist in dem Nachteil wagen, den ich der Petition bcigelegt habe, gesagt worden, wie der Unterthaneneid in Wittgensdorf hat geleistet werden sollen. Er lautet in Kurzem folgendermaßen: „Ich schwöre zu Gott, dem König treu zu sein, der hiesigen Ritterguts Herrschaft und der Ge richte Vortheile zu suchen und zu befördern und Schaden und Nachthcile zu vermeiden." Nun frage ich Sic, meine Herren, ist das für Staatsunterthanen ein Eid, wie kann die Gerichts obrigkeit verlangen, daß ich beeidigen soll, für ihren Nutzen und für ihren Vorthei! zu sorgen? Das ist nicht erlaubt, und diese Zeiten sind vorüber, wo solches geschehen mußte. Als wir leib eigen warm, dort paßte ein solcher Eid hin, aber nicht für einen freien Staatsbürger, der sich seine Freiheit für schweres Geld ablöftn mußte, und der endlich dadurch dahin gelangt iß, daß er
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