Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
wie man es vereinigen wollte, daß Grundstücke, welche der Grundsteuer unterliegen müssen, und das sind die zittauer Kam mereigüter, von Parochkallasten sollten befreit sein. Ich begreife es in der Ehat nicht; kurz, ich halte das Amendement für bedenk lich und tröste mich damit, daß es nicht Zustimmung erhalten wird. Abg. v. Thiel au: Nur ein paar Worte. Wenn ange führt worden ist, daß es übel wäre, wenn fremdartige Dinge in die Berathung eingemischt würden, so erkläre ich, daß die Depu tation selbst die Veranlassung dazu gegeben hat, oder vielmehr der vorliegende Gesetzentwurf; denn die Universitatswaldungeu und die der Landesschule zu Grimma und die Staatswaldungen sind ganz fremdartige Gegenstände. Abg- Pusch el: Es thut mir leid, daß ich so mißverstanden worden bin. Es ist gar nicht meine Absicht, eine Ausnahme im Gesetze zu begründen. Ich habe ausdrücklich erklärt, daß ich die Communwaldungen sür beitragspflichtig anerkenne, aber ich will den Grundsatz aufrecht erhalten und Streitigkeiten über unbe gründete Ansprüche auf Beiträge abschneiden. Durch die Aeu- ßerungen des geehrten Abg. Scholze wird das Bedenken, welches mir beigeht, schon bestätigt; denn er begründet dieBeitragspflich- tigkeit auf die bloßen Namen der Waldungen. Ich muß auch dem widersprechen, daß sich bestimmte Grenzen Nachweisen lie ßen. Nochmals wiederhole ich, meine Absicht ist nur die, zu verhüten, daß solche Forsten nicht an drei,! vier Orten beigezogen werden. Abg. Oberländer: Ich habe das Amendement des Abg. Puschel unterstützt, und zu dem, was von ihm und vom Herrn Abg. v. Melau zur Unterstützung vorgcbracht worden ist, nur noch Weniges hinzuzufügen. Man kann nicht sagen, daß es sich hierbei um Local- oder Particularintereffe handelt; es werden vielmehr sehr viele und namentlich die größer« Gemeinden des Vaterlandes in diesem Falle sein. Sic besitzen entfernte Wald grundstücke , welche überhaupt einem Pawchialbezirke bisher nicht angehörten, und in Ermangelung eines bestimmten gesetzlichen Anhaltcns auch künftig nicht angehören können; und das ist haupt sächlich der Grund, warum sie nicht als beitragspflichtig ange sehen werden können; er fallt mit dem Grunde zusammen, welcher für die Befreiung der Staatswaldungen spricht. "' Sodann er laube ich mir aber noch, auf den von der Deputation aufgestellten Satz hinzuweisen, daß der Staat kein -Bedürfniß habe, zu irgend einer Parochie zu gehören; dieser Grund tritt auch bei Gemein den ein, denn als solche haben sie dies Bedürfniß ebenso wenig, als der Staat; nur die einzelnen Mitglieder der Gemeinden sind Parochianen, die Gemeinden selbst nicht. Abg. Braun: Der Antragsteller sagt: sein Amendement bezwecke, zu verhüten; daß die bezeichneten Güter nicht zweimal beitragen sollen. Wenn dies sein Zweck ist, bedarf cs eines Amendements gar nicht, weil dieser Zweck schon erreicht ist. Ich verweise zum Beweis dessen auf die von mir heute bereits schon angezogene Z. 19 des Gesetzes von 1838, wo zwar von Ritter gütern, aber auch von allen andern mit Rittergutscigenschaft nicht versehenen Gütern die Rede ist, insofern letztere zu den Pa- rochianensin gleichem Verhältnis- wie die Rittergüter stehen. Unter diesen Gütern sind jedenfalls die begriffen, welche der Abg. Püschel im Auge hat. Wenn nun die Z. 19 von solchen Gütern handelt, zugleich aber hierbei auf §. 9 und II verweist, worin die Beitragspflicht der Besitzer der Rittergüter, als Mitglieder der Kirchen - und Schulgemeinden, nur auf dieDarochie einge schranktist, bei welcher der Rittergutshof eingepfarrt ist, so gilt dasselbe von den mit Rittergutseigenschast nicht versehenen, in §. 19 gedachten Gütern und daher auch von den Gütern, welche der Abg. Püschel meint. Die Parochialitat derselben ist bereits im Gesetze bestimmt, sie tragen in der Parochie bei, wohin ihre Besitzer gehören- Einer besonder» dieSfallsigen Bestimmung bedarf es hier nicht. Abg. Scholze: Nur Einiges zur Widerlegung deS Herrn Abg. Püschel. Der geehrte Abgeordnete hat gesagt, daß die Wälder nur nicht sollten zweimal beigezogen werden; allein die ser Fall kann nicht vorkommen. Es gibt Landgemeinden, die ihre eignen Kirchspiele haben, nun, dort tragen die dorthin gehö rigen Walder bei; es gibt auch welche, die nach Zittau eingepfarrt sind und nut Zittau eine Kirchgemeinde bilden, mithin müsse» diese Waldungen, welche bei diesen Ortschaften liegen, dort mit beitragen, aber nicht bei der Stadtschule; sic tragen aber zur Schule auf dm Dörfern, wo sie liegen, mit bei. Dieser Fall kann gar nicht vorkommen, daß sie zweimal beitragen müßten. Es ist mir erwidert worden, die Walder wären nicht begrenzt; darauf muß ich erwidern, sollten sie auch nicht besteint sein, so hat doch jeder Bezirk seinen eignen Förster, und dieser muß doch wissen , wie es mit seinem Revier steht und wie weit sein Bezirk geht. Präsident 9. Haase: Darf ich amrchmen, daß Vie Kam mer dis Debatte über ß. 1 und Z. 1K, für geschloffen ansehen will? — Es erfolgt ein Za. — Referent 9. v. Mayer: Zunächst würde ich über das Amendement des Herrn Secretarr Schröder'M sprechen haben. Im Ganzen ist gegen das Princip, welches dem Amendement zum Grunde liegt, nichts zu erinnern. Es ist derselbe Grundsatz, de» die Deputation in ihren Vorschlägen befolgt hat, der, wieder Herr Staatsminister erläutert hat, von der hohen Staatsregierung selbst bereits angcwen'oct wird, und wofür der Herr Secretair Roche mehre Beispiele aus der Praxis gegeben hat. Ich habe da her gegen das Amendement etwas W.seMliches nicht zu bemerken, als daß vor dem Worte: „Privatgrundstücke" das Wort: „bei tragspflichtig" einzuschalten sein möchte. Denn man kann sich auch den Fall denken, daß der Staat von Privatbesitzern Grund stücke g-kauft hätte, welche bereits beitragsfrei waren. Wenn dies möglich ist, so kann alsdann der Staat nicht schlechter gestellt sein, als die vorherigen Besitzer. D:r Fall kann aber zum Bei spiel dann eintreten, wenn eine Kirchengemeinde ein Pfarrhvlz an die Regierung verkauft hatte; dies würde selbst nach dem Ge setze von 1838 frei gewesen sein und kann dadurch nicht beitrags pflichtig werden, daß es Staatse'g-nkhum wird. 26) würde also, ehe es zur Abstimmung kommt, den Herrn Antragsteller um eine Erklärung ersuchen, ob er damit emverstandmsti, daß vordem
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder