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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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in diesem Saale mit dem gleichen Rechte, wie andere Staats bürger, erscheinen konnte. Ich glaube, das wäre ein zu bedeu tender Rückschritt. Ich habe, noch zu erwähnen, daß ich auch aus der Ameise Etwas entnommen habe, was mich mit veran laßte, diese Petition einzubringen; denn da steht: „Seit einiger Zeit ist der Unterthaneneid eingeführt, nach welchem Jeder schwö ren muß, neben dem Landesherrn auch der Gerichtsherrschaft treu zu sein, und daß er jeden Schaden von ihr abwenden und jeden Nutzen ihr zuzuwenden suchen wolle. Ich kann keck behaupten, daß die Meisten, die diese Eide schworen, den Kaufpreis des Grundstücks viel zu niedrig angegeben haben, um nur dasLau- demialgeld zu ersparen. — Dieses zu niedrig Angeben ist so tief im Volke eingewurzelt!, daß Niemand auch wegen des gelei steten Eides sich einen Gewissensscrupel daraus macht, vielmehr wenn er mit der niedrigen Angabe des Kaufpreises durchgekom men ist, sich für einen Wohlthäter seiner Nachkommenschaft hält, für die er wenigstens eine Last auf seinem Grundstücke nicht erhö het hat." In sehr vielen Theilen des Landes ist es gebräuchlich, daß die Gutsherrschaft immer nach dem letzten Kaufpreise das Laudemium wieder fordert. Z. B. das Grundstück läßt ein Va ter seinem Sohne, und läßt er es ihm billiger, als wie er sich solches angekauft hat, so soll er doch immer den letzten Kaufpreis wieder annehmen und daZ Laudemium darnach bezahlen. Ich muß mein Grundstück kaufen und es bezahlen, und bei dem Ge richtsherrn ist es derselbe Fall. Habe ich Schulden, so muß ich Zinsen bezahlen, und wenn ich dem Gerichtsherrn Zinsen und Renten bezahlen muß, so ist es eine Schuld wie die andern, alle diese baaren Geldgefälle an den Gerichtsherrn können aber in an dern Staaten auf Antrag der Pflichtigen abgezahlt werden, nur in Sachsen ist das nicht der Fall. Unmöglich kann dieser Eid so fortbestehen. Da der Scribent in der Ameise seinen Namen nennt, so muß es auch wahr sein, was er dort sagt. Er sagt weiter in diesem Aufsatze: „Eine zweite Quelle ist, wie oft erwähnt, dje Hegung des Wildes. Was dies an dem heurigen einzigen Fut ter, dem Kraute, Schaden angerichtet hat, darüber sind unzäh lige Klagen und Seufzer gehört worden. Fände sich nicht dann und wann ein hülfreicher Wilddieb ein, würde es sicherlich noch übler damit stehen. Aber statt ihn der Gerichtsherrschaft, wie ihm der geleistete Eid gebietet, anzuzeigen, wenn er einen solchen be merkt, betrachtet ihn der Landmann vielmehr als seinen Wohl- thater, was er jetzt auch in mancher Hinsicht der That nach ge wesen sein mag. Es würde wohl mit der Moral der untern Stände besser stehen, wenn manche Institutionen mit ihr ein stimmten." Nun, ist das nicht beachtungswerth? Habe ich durch dieses Alles nicht dargelegt, was mich zu dieser Petition veran laßt hat? Ich glaube, das sind Gründe genug, daß die Kam mer nicht verfehlen werde, sie zu beobachten, und dieselben gleich falls anerkennen. Ich habe in meiner Petition ebenfalls erwähnt, daß dieser Eid unentgeltlich sollte abgenommen werden. Meine Herren! das wäre doch sehr nothwendig. Ich habe mich zwar mit dem Berichte einverstanden erklärt, wenn der Satz angenom men wird, wie er in dem Berichte steht; der ist nicht zu hoch. Daß das Bezahlen für Abnahme des Eides ganz in Wegfall komme, wäre höchst nothwendig; denn es wird eine wahre Mäkelei damit getrieben. An einem Orte wird er so bezahlt, an einem andern so, sie bezahlen ihn mit 8 Ngr., mit 15 Ngr.; ja ich habe sogar in Erfahrung gebracht, daß sie 22^ Ngr. bezahlen müssen. An manchen Orten muß bei jeder Grundstücksübernahme, und wenn einer drei, vier kauft, geschworen wrrden; es gibt welche, wenn nur der Gerichtshalter die Bezahlung bekommt, mag er ganz bei Seite gesetzt bleiben, an andern Orten wird überhaupt gar nicht geschworen. Das Letztere wäre auch das Beste; denn wir sind Staatsangehörige, und wer ein Grundstück ankauft, von dem kann man auch gewiß sein, daß er nicht gegen die Staatsbürger pflicht handeln wird. Dies, meine Herren, waren die Ursachen, welche diese Petition hervorriefen, und ich hege das volle Zutrauen zur hohen Staatsregierung, daß sie, wie auch schon von dem Herrn Commissar in der Deputation ausgesprochen wor den ist, gewiß vorbeugen werde, daß nicht ein ähnlicher Fall, wie in Wittgensdorf, wieder vorkomme. Referent Abg. Hensel: Nur eine einzige kurze Ergegnung will ich mir gestatten, nämlich die, daß es in der verschiedenen Ausdrucksweise des Herrn Sprechers zu liegen sche'nt, daß er in dieser Angelegenheit gleichsam in doppelter Person erscheint und sich selbst widerspricht. Er ist Petent, und hat auch den Be richt mitunterschrieben, folglich ist die Deputation gegen seinen scheinbaren Vorwurf durch ihn selbst gerechtfertigt. Abg. Püschel: Wenn der Herr Commissar, wie der Be richt sagt, in der Deputation diesen Gegenstand als einen nicht dringlichen bezeichnet hat, so bin ich seiner Ansicht, und ich hatte in der Lhat gewünscht, daß die Deputation uns vorgeschlagen hätte, diesen Gegenstand auf sich beruhen zu lassen. Ich hätte dies gewünscht, eben weil er nicht dringlich ist, und weil wir jede Veranlassung vermeiden müssen, die Regierung mit neuen Ge setzgebungsgegenständen zu beschweren, während sie noch so viele sehr wichtige im Werke hat. Ganz vorzüglich hätte sie es aber des hingestellten Motivs wegen thun sollen; denn es hat mich in der Lhat schmerzlich berührt, — und ich glaube, dasselbe Gefühl des Mißbehagens wird auch die übrigen Kammer mitglieder befallen haben, — wenn man ein Motiv dahin ge stellt hat, es möge der Unterthaneneid wegfallen, weil er das Gewissen derer beschwere, welche beabsichtige», gutsherr liche Gefälle zu hinterziehen. Es ist bedauerlich, daß ein solches Motiv in der sächsischen zweiten Kammer vorgebracht worden ist und geltend gemacht werden will. Sodann muß ich es auch in der Lhat unzweckmäßig finden, wenn man anträgt, es möchte diese Eidesleistung unentgeltlich geschehen. Ich mache darauf aufmerksam, daß erst auf diesem Land tage das Sporteltaxgesetz aufs Neue regulirt und bestätigt worden ist. Wollen wir in dieses neue Gesetz schon wieder ein Loch machen? Und gibt es nicht der Ofsicialarbeiten schon in so großer Masse, daß es wirklich bedenklich fällt, sie noch mehr zu vermehren? Wovon sollen denn am Ende die Unterbehörden be stehen? Es wird noch dahin kommen, daß diese Beamten aus Staatskassen bezahlt werden müssen. Die Regierung hat ge wünscht, die Ansichten der Kammer über diesen Gegenstand zu
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