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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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hoffe aber, die hohe Staatsregierung werde bei Normirung des Eides jenen Verhältnissen insofern eine geneigte Berücksichtigung schenken, als das, was einem Theil recht ist, dem andern Lheile wenigstens billig zu sein scheint. (Staatsminister v. Zeschau tritt ein.) Abg. Scholze: Ich muß sehr bedauern, solche Worte in diesem Saale zu hören. Diese Rede scheint schreckliche Rück schritte zu beanspruchen. Ich frage, sind wir als Staatsbürger in die Kammer eingetreten oder sind wir als Unterchanen hieher gekommen? Ich muß bemerken: denken Sie sich den Schwur, den wir als Staatsbürger leisten, er lautet: „Ich schwöre hiermit zu Gott, daß ich dem Könige treu und gehorsam fein und die Gesetze des Landes und die Lan desverfassung streng beobachten will." Was sind denn die Gesetze des Landes? Ich soll rechtschaffen handeln, ich soll Keinen bevortheilen, und die Landesverfassung soll ich streng beobachten, darinen liegt gewiß schon, daß ich auch die Pflichten gegen meine Obrigkeit erfüllen muß. Wenn ich Einem Geld borge, so ist er mir auch schuldig, und ich könnte ebenfalls ver langen, daß dieser schwören muß, damit er mir nicht durchgehe. Wenn ich nun schwören sollte, wie in Wittgensdorf, ich solle den Vortheil der Herrschaft zu befördern suchen, wo bleibt denn mein Vortheil,. denn diese würden sehr öfters mit einander col- lidiren. Das widerstreitet ja der menschlichen Vernunft. Die Zeiten sind vorbei, und ich glaube, wenn ein solcher Antrag an die hohe Staatsregierung käme, so wird die Regierung nicht darauf eingehen, es wäre gegen die Verfassungsurkunde. Vicepräsident Eisen stuck: Da einmal der Gegenstand zur Sprache gekommen ist, so muß ich doch Einiges darüber erwähnen. Ich kann der Deputation nur dankbar sein, daß sie herausgestellt hat, wie unangenehm sie durch das Motiv be rührt wurde, welches die Petition hervorgerufen hat. Das Mo tiv ist offenbar dieses, daß man sein Gewissen bewahren und nicht einen Eid leisten möchte, um die Lehnsgelder hinterziehen zu können. Bei'dergleichen Betrug haben die Gerichtshöfe den Leuten zwei, drei Jahre Arbeitshaus zuerkannt; darüber kann kein Zweifel sein. Leid thut es mir sehr, daß weder die Ameise noch der Nachteilwagen zu den Gegenständen der Literatur ge hören, die ich mit Emsigkeit verfolge. Also kann ich nicht beur- theilen, ob der Fall so schlagend ist, den der Petent angeführt hat. Bemerken muß ich noch, daß mir die Ansicht nicht klar wird, die vorwaltet, als ob der Staatsbürger auf dem Lande lebend von allen Verpflichtungen gegen die vorgesetzte Obrigkeit entbunden sein sollte. Ich kann mir den Conflict nicht denken. Keineswegs will ich der Ansicht sein, die der Redner aussprach, der das innigste Band des Vertrauens zwischen Bauer und Rittergutsbesitzer im Kinderdienstzwange und Schafhuthung sucht; die Ansicht Lheile ich nicht. Aber ebenso muß ich erwiedern, daß bei mir nicht vorherrschend ist, als ob der Landbewohner keine Verpflichtungen habe. Hat er Verpflichtungen auf sich, so sehe ich nicht ein, warum er dies nicht aussprechen soll. Es kann geschehen mittelst Handschlag oder mittelst Eid. Mir ist II. 48. nicht bekannt, daß ein Gesetz klar vorläge, worin die Eidesformel ausgesprochen wäre, die die Gerichtsunterthanen zu befolgen haben. Steht es in keinem Gesetze klar, so sollte ich meinen, könnte auch im Verordnungswege die Regierung eine Bestim mung darüber treffen, und es wird der Vorlage eines Gesetzes nicht bedürfen. Es ist umsomehr zu berücksichtigen, daß dadurch Gleichförmigkeit hergestellt werden kann. Was vorhin erwähnt wurde mit dem Beispiele von Wilddieben, darauf lege ich auch keinen großen Werth, sondern ich glaube, ein ehrenhafter Land mann wird auch seine Pflicht erfüllen gegen die Obrigkeit, selbst wenn er nicht den Handschlag gegeben hat. Da nun wirklich — ich kann es doch nicht bergen — diese ganze Petition von einem Motiv ausgegangen ist, das ich als ein reines und lauteres nicht anerkennen kann, da ich ferner nicht absehe, wozu es eines Gesetzes bedürfen würde, so sollte ich fast meinen, es wäre besser, wenn man diese Petition als ungeeignet zurückzulegen suchte. Das ist meine Ansicht. Ich glaube, es ist nicht viel dabei ver loren, wenn der Antrag nicht gestellt wird. Vielleicht kann die Regierung den Nachteilwagen und die Ameise nachlesen, und kann dann ermessen, welche schreckliche Dinge im Lande passiren. Uebrigens muß ich dem Petenten darin Recht geben, Keiner wird eidlich angeloben, daß er für seinen Vortheil sorgen wolle; aber er muß bedenken, für seinen Vortheil wird er schon ohnehin sorgen. — Ich bin überzeugt, daß Petent selbst beistimmen wird, wenn er es sich überdenkt, und er wird treulich erfüllen, was die Obrigkeit zu bekommen hat. So wiederhole ich meinen Antrag, es möge die Kammer beschließen, die Petition auf sich beruhen zu lassen. Präsident D. Haase: Als Vorstand der Deputation be merke ich, daß dieses Motiv von der Deputation gleich im Ein gänge ihres Gutachtens durchaus gemißbilligt worden ist. Ihr Antrag ruht auf ganz andern und guten Gründen. Ebenso wie in den Städten, wo die Städteordnung gilt, eine bestimmte Form für die Leistung der bürgerlichen Pflicht gesetzlich vorgeschrieben, ebenso muß auch solche für die sogenannte Unterthanenpflicht auf dem Lande, und wo die Städteordnung nicht angenommen ist, ge setzlich vorgeschrieben werden. Denn an dem einen Orte ist die Form so, am andern anders, und in manchem Ort wird gar kein Eid oder Angelöbniß geleistet. Diese Unzuträglichkeit leuchtet ein. Auch die Regierung hat den Gegenstand bereits erwogen, und hat erklärt, sie wünsche selbst, daß darüber auf dem gesetz lichen Wege eine Bestimmung getroffen werde. Ueberflüssig also, meine Herren, ist der Antrag auf keinen Fall. Ich bitte nur, die Motive, welche der Bericht enthält, noch einmal ins Auge zu fassen, und man wird sich sofort überzeugen, daß man die Sache schlechterdings nicht auf sich beruhen lassen könne. Daß übri gens nur auf dem Wege der Gesetzgebung geholfen werden könne, geht daraus hervor, daß wir auch in den Städten durch die Stadteordnung, also durch ein Gesetz hierüber Bestimmung getroffen haben, und die Regierung selbst hat zu erkennen gegeben, wie sie hierüber die Ansicht der Ständeversammlung zu verneh men wünsche, und den Gegenstand als zur Gesetzgebung gehörig betrachte. Ich meinerseits bin fest davon überzeugt, daß die- 4
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