Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Worte: „Pnvatgnmdstücke" „beitragspflichtigen" Lingefthaltet werde? Sccretair D. Schröder: Ich erkläre mich damit einver standen, und habe meinen Antrag nur ebenso verstanden, weil ich voraussetzte, daß alle Privatgrundstücke beitragspflichtig wären. Referent Abg. v. v. Mayer: Das Amendement des Abg. Puschel scheint auf zwei verschiedene Grundsätze basirt, je nachdem der Abg. Püschel dasselbe aufgestellt und der Abg. v. Kyielcm es erläutert hat. Der Abg. Püschel soll nach der Mei nung des Abg. v. Thielau davon ausgehen, daß alle Waldungen, welche nicht zu einer Kirchen- und Schulgemeinde gehört hätten, frei gelassen werden müßten. Das würde aber nicht viel helfen; denn zu einem Kirchen- und Schulbezirke haben seit dem Jahre 1838 alle Privatwaldungen gehört und wenn das geändert wer den sollte, müßte es auf einem andern Wege als durch das vor liegende Amendement geschehen. Der Abg. Püschel aber scheint die Communwaldungen einer Stadt dem Kirchen- und Schul bezirk entnehmen Zu wollen, wozu sie bereits gehören. Daß sie jetzt von der Kämmerei gesondert verwaltet werden, hat ihre Eigenschaft nicht verändert, wie schon der Abg. Scholze hervor gehoben hat, denn es bestehen eigne Grenzen und eigne Namen für dieselben, und für die verschiedenen Reviere auch verschiedene Förster. Es würde hier der Grundsatz eintretcn, daß jede Wal dung in dem Bezirk beitragspflichtig ist, wohin sie vordem gehört hat, ehe sie von der Commun gekauft wurde, und es würde hier §. 3 und I I des Parochialgesetzcs zur Anwendung kommen. Nun kann man zugeben, daß eine solche Befreiung durch ein Gesetz ge geben werden könne, und das Amendement des Abg. Püschel scheint darauf hinauszugehen, daß eine Aenderung des Parochial- gesetzes diesfalls .intreten möge. Was darüber zu sagen ist, ist bereits gesagt worden, und ich enthalte mich jeder speciellen Widerlegung. — Die §. I, wie sie die Deputation vorgeschlagen, hat eine weitere Anfechtung nicht erfahren, und es wird die Kam mer ihreUeberzeugung bereits festgestellt haben, ob sie sich für oder wider die §. entscheiden will. Ich kann das, was von mehren Seiten zur Vertheidigung des Deputationsgutachtens gesagt worden ist, folgendergestalt zusammenfassen. DieDcputation hat mit Bedacht das Princip der Nichtparochialität an die Spitze ge stellt, um einen Grundsatz zu haben, der an sich unangreifbar und tiicht zugleich zweischneidig ist, wie mancher andere für die Be freiung der Staatswaldungen anzuführende. Dieser Grundsatz, welcher in den §§. i, 2 und 3 des Parochialgssctzes wiederholt ist, war schon im ältern Kirchenrechte begründet, und scheint für die Staatswaldungen durchzugreifen, umsomehr, als die streitige Frage wegen der Forenscr eben erst durch das Gesetz von 1838 entschieden worden ist. Es ist zuzugeben, daß die Frage, ob die Forenser beitragspflichtig seien oder nicht, sehr streitig und einege- wisseB.stimmung darüber bis zum Jahre 1838 nicht zu erlangen gewesen ist. In §. 3 des gedachten Gesetzes aber ist dieses be stimmt, indem die Forenser mit all.m ihrem in einem Parochial- bezirk gelegenen unbeweglichen Eigenthum den Parochianen gleichgestellt worden sind- Dadurch rech fertigt sich die Ausnahme der Staakswaldungen, weil diese in keinem Parochialbezirke Zl. 8. liegen; sie rechtfertigt sich ferner aus dem Princip der Gerechtig keit, insofern als alle Staatsangehörige an den Ertrag der Staats waldungen gleichen Anspruch haben und nicht gestattet werden darf, daß er zu Ausgaben verwendet werde, zu deren Uebertra- gung dem Staate keine Verpflichtung obliegt; endlich aber recht fertigt sie sich auch durch staatswirthschastliche Grundsätze und durch die Berücksichtigung, daß die Ausführung des Gegentheils eine Unmöglichkeit, mindestens eine reine Willkür sein würde, wenn man die Staatswaldungen beiziehen wollte; denn cs ist unmöglich, einen Grundsatz zu finden, wonach man die Staats waldungen, die in der Nähe von 4,5 Dörfern liegen, beitrags pflichtig machen könnte. Daß sie in allen diesen Dörfern bei tragen sollen, dem würde §.11 des Gesetzes von 1838 entgegen stehen, wo gesagt ist: „Die Besitzer der Rittergüter tragen zu Parochiallasten nur in derjenigen Parochie bei, in welche, der Rittergutshvf eingepfarrt ist." Sollen sie aber nur in einer Parochie beitragspflichtig sein, so fragte es sich: in welcher? Wollte man daher selbst soweit gehen, und analog die Staatswaldungen mit denen der Rittergüter gleichstellen, so würde das immer ein Hinderniß sein, aus dem man niemals herauskommen könnte. Deshalb hat die Deputation ihr Gutachten so gestellt, wie es der Kammer vorliegt, und ich kann versichern, daß Alles, was da gegen vorgebracht ist, die Ueberzeugung der Deputation, wenig stens die meinige, zu erschüttern nicht vermocht hat. Uebrigens ist über §. 1K. noch gar nicht debattirt worden, und ich weiß nicht, ob eine besondere Debatte darüber stattfinden soll. Präsident v. Haase: Sie hat bereits stattgefunden. Abg. Brockhaus: Ich will mir nur eine Anfrage über §. 1 d erlauben. In den Mittheilungen der Registrande wird bemerkt, daß den. Staatswaldungen gleichzusetzen wären die Waldungen der Universität Leipzig und der Landesschulen, b c- sonders der zu Grimma. In dem Berichte der Deputation dagegen ist nur die Landesschule zu Grimma erwähnt. Hat sich vielleicht gezeigt, daß zu derLandeSschule Meißen keine Wal dungen mehr gehören, oder findet hier ein Versehen statt? Referent Abg. V. v. Mayer: Es gibt nur eine Waldung dieser Art, und zwar bei Grimma, also kann es bei der zweiten Landesschule nicht von Interesse sein, der Befreiung zu gedenken. Staatsministerv. Wietersheim: Die Landesschule in Meißen hat auch einige, wiewohl unbedeutende Waldparcellen, welche zumLH.'il in neuererZeit vererbt worden sind; das Mini sterium hat aber nicht geglaubt, eine Ausnahme deshalb beantra gen zu müssen, und ist ganz damit einverstanden, daß nur von der Landesschule in Grimma die Rede sein kann. Präsident l). Haase: Da die Kammer die Debatte über §. als geschlossen angenommen hat, so wird Referent das Wort zum Schluß nehmen. Referent Abg. 0. v. Mayer: Ich habe nichts weiter zw sagen, als das, was in dem Deputationsgutachten enthalten ist. Es sind andere Grundsätze hierbei unterzulegen gewesen, als die bei §. 1 ausgesprochenen. Es hat aber der Deputation ausrei chend begründet geschienen, diese Befreiung auszusprechen, weil 3*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder