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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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vergl. Staatslexicon von Rotteck und Welcker, 9.M.S.331. theils auch, weil es in Hinsicht auf den besonder» und hohen Zweck der Kirche in ihrem und im Interesse des Staates zugleich liegen möchte, sie als besonders bestehende Anstalt anzuerkennen, theils endlich, weil nicht allein die altere, sondern auch die neueste Gesetzgebung Sachsens diese Idee voraussetzt und ihr huldigt (vergl. allgem. Städteordnung §. 25 und 273, das Competenz- gesetz vom 28. Januar 1835, §.9, Landgemeindeordnung §. 72), so folgt doch daraus nicht — und es hat dies auch nicht das hohe Cultministerium daraus gefolgert — daß die Kirchen gemeinden aus ihrem Mittel selbst und nicht durch die Organe der politischen Gemeinden vertreten werden könnten. Denn es ist wohl keinem Zweifel unterworfen, daß das Interesse der po litischen Gemeinden mit dem der Kirchengemeinden sowohl in moralischer, als materieller Hinsicht eng verknüpft ist, weil in ersterer eben der Zweck der Kirche überhaupt, und da her einer jeden einzelnen ein, von allen Staatsbürgern und mithin von allen Vertretern der einzelnen Gemeinden zu fördernder ist, und weil, was die materielle Beziehung an langt,diebetreffenden, das heißt, zu einer gewissen Kirche gewiesenen politischen Gemeinden oder Gemeindetheile, als Parochianen, und vermöge der ihnen als solchen zukommenden gesetzlichen Obliegenheiten, bei Entscheidung von Fragen, welche die materiellen Verhältnisse ihrer Kirche betreffen, betheiligt sind, und daher die Vertretung derselben durch ihre sonst in Fallen gleicher Art gesetzlichen Organe keine Anomalie genannt werden kann. Allein es. besteht auch noch eine andere Rücksicht, welche Vie Vertretung der Kirchengcmeinden den Organen der bürger lichen Gemeinden zu überlassen anrath. Diese liegt darin, daß es bedenklich erscheinen muß, die Zahl der Aemter in Gemein den zu mehren, und somit die Geschäftslast der dazu Gewählten zu erschweren, oder Verlegenheiten in der Auswahl der dazu Be fähigten zu bereiten, was nicht selten eintreten würde, wenn man neben den Vertretern der politischen noch überdies Organe" der Kirchengemeinde in die Gesetzgebung einführen würde. Diese Besorgniß leitete schon früher die erste Deputation der zweiten Kammer, vergl. Landt.-Acten vom Jahre 1834, Beilage zu den Protokollen der H. Kammer, 3. Samml. S. 669 und mit ihr die Kammer selbst, sich gegen Einführung eines b e- sondern Schulvorstandes, Gemeindevorstandes und Kirchenvorstandes, vielmehr für eine Vereinigung dieser drei Behörden auszusprechen, und dieselbe Rücksicht hielt auch die unterzeichnete Deputation und mit ihr die Kammer neuerlich erst bei Berathung des die Vertretung der Schulge meinden betreffenden Gesetzes unwandelbar fest. Dazu kommt noch, daß, wenn man das in dem vorliegen den Gesetzentwurf enthaltene Princip der Vertretung der Kirchen gemeinden durch besondere dazu gewählte Personen neben den Organen der bürgerlichen Gemeinden annehmen wollte, die Zahl der Vertreter eine Ausdehnung gewinnen würde, welche der Behandlung und Förderung der Geschäfte nichts weniger, als Vorschub zu leisten geeignet sein könnte. Aus diesen Gründen ist die unterzeichnete Deputation ge gen eine Vertretung der Kirchengemeinden, wie solche im Gesetz entwürfe bestimmt ist, erklärt sich vielmehr 1. mit der Ansicht der ersten Kammer einverstanden, unter». daß das Recht der Beschlußfassung in allen kirchlichen An gelegenheiten, in welchen solches der Gefammtheit der evangelisch-lutherischen Mitglieder einer politischen Ge meinde verfassungsmäßig zusteht, und ebenso das Recht, in deren Namen eine für die Gefammtheit verbindliche Er klärung abzugeben und selbige in gerichtlichen und außer gerichtlichen Geschäften gegen dritte Personen zu vertreten, von den Organen der politischen Gemeinden, welchen die selben angehören, auszuüben sei. Dieser Hauptgrundsatz bedarf aber, was nicht zu ver kennen ist, 2. für Fälle, wo mehre Gerne inden und Gemeind eth eile zu einer und derselben Parochie gehören, einer nähern Bestimmung. Daß da, wo mehre Gemeinden eine Parochie bilden, der unter ». aufgestellte Grundsatz angewendet werden kann und muß, ist keinem Zweifel unterworfen, da hier dieselben Gründe obwalten, welche für das Hauptprincip sprechen. > Die Frage aber, ob da, wo Gemeindetheile zu einer Parochie gehören, diese Gemeindetheile auchdurch die politischen Vertreter der Gefammtheit, zu denen letztere gehören, in den Angelegenheiten vorliegender Art repräsentirt werden sollen, muß hier zugleich berührt und gelöst werden. Der Gesetz entwurf will (vergl. §. 2. sub 6.) für Fälle dieser Art eine besondere Repräsentation aus der Mitte dieser Gemeinde durch Urwahl geschaffen wissen. Dieser Mei nung kann aber die Deputation schon deswegen nicht sein, weil sich dagegen dieselben Gründe erheben, welche sie oben im All gemeinen wider die Idee einer besonder» Vertretung der Kirchengemeinden ausgestellt hat. Die Deputation glaubt vielmehr, daß auch in Fällen frag licher Art aus eben den nurerwähnten Gründen räthlich ist, das oben unter s. aufgestellte Hauptprincip als Regel sestzuhalten und nur für die Falle, wo Localrücksichten oder besondere Verhältnisse concreter Natur eine Abweichung von diesem Prin cip anrathen, eine, die Anwendung einer besonder» Ver tretung Seiten der Betheiligten nachlassende Ausnahme an zunehmen, deren Zulässigkeit in den einzelnen Fällen vön der höhern Behörde zu bemessen und zu bestimmen sein dürfte, mag nun dies aus eignem Antrieb der Behörde, oder auf Antrag der Betheiligten geschehen. Die nämliche Ausnahme würde in dem Falle Anwendung erleiden müssen, wo mehre Kirchen gemeinden in einer politischen Gemeinde befindlich sind, da hier begreiflicherWeisedas politische Princip der Vertretung nicht ausreichen möchte. Diese Ansicht, welcher die erste Kammer auf den Vorschlag ihrer ersten Deputation (vergl. Bericht der Letzter» in der Bei lage zur kl. Abth. der Landt. Act. S. 220 unter c.) beigetrete» ist, hat dieselbe in dem Satze aufgestellt: unter«. Die in einer zusammengesetzten Parochie begriffenen einzelnen Gemeindetheile werden von den Organen der Gefammtheit, deren Theil sie sind, vertreten, dafern nicht an einzelnen Orten eine besondere Form für die Willenserklärungen derselben (nöthigenfalls eine specielle Vertretung) von der vorgesetzten Consistorialbehörde für angemessen erachtet wird. Dasselbe gilt von dem Falle,
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