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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Deputation, unter Bezugnahme auf ihre oben unter 4 entwi ckelten Gründe, an die Kammer den Antrag: im Ucbrigen den vorerwähnten Beschluß der ersten Kam mer abzulehnen. Noch beantragt die Deputation in ihrer Gesammtheit, un ter Bezugnahme auf ihre Bemerkungen unter 3, bei der Kammer: Sie wolle sich dafür aussprechen, daß auch die über Zu lässigkeit einer schriftlichen Erklärung der Besitzer der in Z. 20 der Landgemeindeordnung genannten Güter und Grundstücke oben unter 3 aufgestellte Ansicht in dem an derweit voezulegenden Gesetzentwurf über den fraglichen Gegenstand mit berücksichtigt werden möge. Schließlich ist zu gedenken, daß es hier, wo blos die Hauptgrundsätze der Gesetzesvorlage zur Prüfung vorliegen, nicht der Ort sein dürfte, über Einzelheiten der Vorlage (z. B. über Concyrrenz des Pfarrers rc.) sich herauszulassen, daß dies viel mehr der Prüfung der einzelnen §§. der neuen Vorlage und der speciellen Berathung darüber Vorbehalten bleibt und bleiben muß. Dresden, den 8. März 1843. Die erste Deputation der zweiten Kammer. Eisenstuck. v. Mayer. Braun, Referent. Todt. Klinger. v. Schröder. Referent Abg. Braun: Ich will nun auch das Sepa ratvotum vortragen: Separatvotum. Wenn sich der Unterzeichnete auch in den von der Majori tät der Deputation nicht angenommenen Punkten unter b und ä für den Beschluß der ersten Kammer erklärt, so geschieht dies im Allgemeinen aus den Gründen, welche die jenseitige erste Depu tation in ihrem Berichte (Landtagsacten Beil, zur II. Abth. S. 213 ff.) ausführlich entwickelt hat und welche von dem jenseitigen Herrn Referenten in der Sitzung der ersten Kammer vom 8. Februars, c. (Mittheilungen I. Kammer Nr. 19, S. 311 ff.) wiederholt erörtert und vertheidigt worden sind. Indem Unter zeichneter, um nicht weitläustig zu werden, daraufBezug nehmen zu dürfen bittet, mögen hier nur noch einige Bemerkungen Platz finden, um das von der Majorität zu 8. und 6. Gesagte zu würdigen. Zu ä. Den hier angeführten Gründen der Majorität steht entgegen, einmal: daß die Vertretung der Schulgemeinden andere Ante- cedentien hat, als die Vorlage, nämlich das Elementarvolks schulgesetz vom 6. Juni 1835, insbesondere §. 70 und 72, und die Landgemeindeordnung. Hiernach verstand sich die weitere Ausführung der bereits feststehenden Vertretung der Schulgemeinden durch die politischen Vorstände der Gemeinden gewissermaßen von selbst und eine er hebliche Collision war darum nicht zu befürchten, weil zwei tens der Umstand, daß mehre Gemeinden und mehre Be sitzer exemter Güter, endlich städtische und Landgemeinden zu Einer Schule gehören, höchst selten und resp. gar nicht vor kommt, während dagegen, was die kirchlichen Verhältnisse an langt, der Fall die Regel bildet, daß mehre Gemeinden, — Stadt - und Landgemeinden — und mehre zu der Gemeinde nicht gehörige Gutsbesitzer in Eine Kirche eingepfarrt sind. (vergl. Mittheil. I. Kammer S. 333, Sp. 2) In der Regel nämlich hat jede politische Gemeindeihre eigne Schule, öfters mehre Schulen; der Fall, daß mehre Landge meinden und mehre Rittergutsbesitzer Eine Schule zusammen ha ben, kommt nur ausnahmsweise, der Fall der Verbindung ei ner Stadt - und mehrer Landgemeinden zu Einer Schule gar nicht vor. Mit den Kirchenparochieen ist es gerade umgekehrt. Wo nun so durchaus verschiedene undentgegengesetzteBer- hältnisse stattsinden, wie zwischen den Schulbezirken und den Kirchenbezirken, da kann auch die Einheit der Gesetzgebung nichts Wünschenswertes sein; denn ungleiche Dinge können nicht mit dem gleichen Maßstabe gemessen werden. Der höhere, durchgehende Grundsatz aber: daß die politischen Vertreter einer Gemeinde dieselbe auch in kirchlicher Beziehung vertreten sollen, ist auch in dem Beschlüsse der ersten Kammer festgehalten. Zu 8. Ob die gar so große Beschleunigung von Beschlüssen in kirchlichen Sachen überhaupt sehr zu wünschen sein möchte, will Unterzeichneter dahingestellt sein lassen. Auch scheint daS bisherige Verfahren, wo jede Gemeinde durch besonders ge wählte Vertreter (Syndicen, Richter, Gerichts- und Gemeinde älteste, Ausschußpersonen) sich erklären und frei einwilligen konnte, ohne einer Ueberstimmung der Majorität zu unterliegen, erhebliche Mißstände und Schäden nicht herbeigeführt zu haben. Selbst die Gesetzvorlage ist nicht sowohl zum Zwecke der Be schleunigung gegeben, als vielmehr dazu bestimmt, die Schwie rigkeiten zu beseitigen, welche die jetzige Vertretung durch jedes malige besondere Wahlen herbeigeführt hat. Dieser Zweck wird durch den vorhin zu -4. ausgehobenen Grundsatz vollkommen erreicht. Daß aber die politischen Vertreter jeder einzelnen Ge meinde der Stadtgemeinde sowohl, als der eingepfarrten Land- g emeinden, mit den Besitzern der §. 20 der Landgemeindeord nung genannten Grundstücke zusammen eine CollectivPer son bilden und zu 6, nach StimmenmehrheitBeschluß fassen sollen, das wider spricht der Natur der Dinge und dem Interesse der Gemeinden und der Rittergutsbesitzer zugleich. Es ist nach dem Beschlüsse der ersten Kammer gar nicht ausgeschlossen, daß die verschiede nen Interessenten (Stadtrath, Gemeinderäthe,— oder auch nur deren Vorstände — Ritterguts - und Freigutsbesitzer) zu ge meinschaftlicher Berathung und Verständigung zusammen treten, auch wohl sich in einem gemeinschaftlichen Beschlüsse vereinigen, wie dieses zeither schon vielfach stattgefunden hat; — aber wohl ist davon die Rede, daß die einzelnen Gemeinden und Rittergutsbesitzer nicht von der Majorität, namentlich die kleineren Gemeinden nicht von den größeren, die Landgemeinden nicht von der Stadtgemeinde, sollen überstimmt werden können. Wie leicht eine solche Ueberstimmung möglich sei, ist in dem Berichte der ersten Deputation der ersten Kammer und in der Debatte daselbst klar herausgehoben worden. (vergl.. Mittheil. I. Kammer S. 320, 327,333.) Daß dagegen der Recurs an die höhere Behörde ein sehr unzuverlässiges Hülfsmittel biete, liegt auf der Hand, während nach dem Beschlüsse der ersten Kammer die höhere Entscheidung
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