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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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dann vollständig an ihrem Orte sein wird, wenn Eigensinn oder Indolenz einzelner Interessenten der gemeinnützigen Absicht der übrigen Kirchfahrt entgegenzutreten und einen gemeinschaft lichen Beschluß zu verhindern beabsichtigen wollte. Die Herrschaft einer Majorität über die Willensfreiheit und Selbstständigkeit der einzelnen Gemeinden und Ritterguts besitzer ist jedenfalls bedenklich und die Bestimmung, wie eine solche Majorität ermittelt werden soll, eine der schwierigsten, die es gibt. Nicht die zufällige Zahl der Vertreter kann hier entscheiden, sondern die Größe und Ausdehnung des zu Grunde liegenden Interesses wäre der einzige, richtige Maßstab. Wie aber diesen ermitteln ? Nach der Zahl der vertretenen Individuen, oder nach der Größe des vertretenen Grundeigenthums? Auf beiden Wegen können die Vorschläge der Majorität der Depu tation dahin führen, daß die eigentliche Majorität der Interes senten oder der Interessen einer stark vertretenen Minorität wei chen muß, während dies bei dem Vorschläge der ersten Kammer nicht vorkommen kann. Aus diesen Gründen empfiehlt der Unterzeichnete der Kammer: dem Beschlüsse der ersten Kammer auch in den Punkten b. und 6. beizutreten. Dresden, den 9. März 1843. v. Mayer. Staatsminister v.Wietersheim: Das Ministerium be absichtigt nicht, über das Materielle des vorliegenden Gesetzge- bungsgegenstandes jetzt das Wort zu ergreifen: nur über den formellen Standpunkt, welchen die Deputation bei ihrem Schluß antrage angenommen, erlaube ich mir einige vorläufige Bemer kungen. Als der Gesetzentwurf an die erste Kammer gelangte, vereinigte sich die betreffende Deputation der jenseitigen Kam mer vollkommen mit dem aufgestellten Grundsätze, daß die Ver tretung der Kkrchengemeinden hinführo durch die Vertreter der politischen Gemeinde zu erfolgen habe. Allein über zwei andere Punkte, welche mit dem Hauptgrundsatze des Gesetzes Zusam menhängen, verständigte sich die Deputation nicht. Es wünschte die Deputation, 1) daß der Hauptgrundsatz des Entwurfs noch vollständiger und unbedingter durchgeführt worden wäre. Man erkannte an, daß es Ausnahwefalle geben könne, wo die Vertre tung der Kirchengemeinden theils gar nicht, theils nicht vollstän dig durch die Vertreter der politischen Gemeinde erfolgen könne, wollte aber die Ausnahmen beschränkt und das Princip der po litischen Vertretung auch in Kirchenangelegenheiten möglichst vollständig durchgeführt wissen. Dieser Differenzpunkt war nicht entscheidend, er würde die Ablehnung des Gesetzentwurfs nicht gerechtfertigt haben. Es kam nur darauf an, zu den be treffenden Paragraphen des Gesetzentwurfs die nöthigen Amen dements vorzuschlagen. Weit wichtiger war der zweite Diffe renzpunkt. Die Deputation der jenseitigen Kammer ging da von aus, daß es schon nach dem bisherigen Rechte zweifelhaft sei, ob Kirchengemeinden als Collectivpersonen, als juristische Personen bestanden hätten oder nicht; sie bemerkte aber, daß, wenn man auch diese Streitfrage auf sich beruhen lassen wolle, es doch als nothwendig erscheine, in dem künftigen neuen Gesetze die- senGrundsatznichtaufzustellen,sondern davon auszugehn,daß Kir chengemeinden als solche nicht vorhanden seien und die Theilneh- mer am Kirchenverbande nie eine Gesammtpersönlichkeit, eine Gemeinheit im rechtlichen Sinne zu bilden hätten. Durch diese Ansicht wäre, wenn sie den Beifall der Ständeversammlung er halten hätte, das Fundament und die ganze Basis des Gesetz entwurfs erschüttert worden. Es bedingte das also nothwendig eine gänzliche Umarbeitung des Gesetzes. Das Ministerium war also damit einverstanden, daß über diese Vorfrage Beschluß gefaßt, und, wenn die Ansicht der ersten Kammer auch von der zweiten Kammer getheilt werden soll, der Gesetzentwurf abge lehnt würde. Die Deputation der zweiten Kammer hat sich nun aber blos hinsichtlich des ersten Differenzpunktes der Mei nung der ersten Kammer angeschlossen, hinsichtlich des zweiten Differenzpunktes ist sie, mit Ausnahme eines Mitgliedes, der Regierung beigetreten. Daraus würde folgen, daß die Depu tation keinen Grund gehabt hätte, den Gesetzentwurf ganz ab zulehnen; denn sic wird anerkennen, daß der Zweck, den sie hatte, aks sie sich wegen des ersten Differenzpunktes der ersten Kammer anschloß, auch durch Amendements zu den betreffenden Htz zu erreichen ist. Wenn aber das Ministerium bei den Ver handlungen in der Deputation vem Antrag nicht widersprochen hat und dies auch bei der Discussion zu thun nicht beabsichtigt, so ist es dabei durch folgende Gründe geleitet worden. Es ist der Gegenstand, wie sich die Mitglieder der Kammer überzeugt haben werden, äußerst schwierig und eigenthümlicher Natur; er ist aber auch, weil es sich nicht blos um die materiellen, sondern auch um die idealen Interessen der Kirche handelt, zarter und wichtiger Natur. Bei einem solchen Gesetzgebungsgegenstande scheint es daher angemessen, daß Regierung und Stände sich zuvörderst über den Hauptgrundsatz verständigen, und wenn da rin eine Abweichung, wenn auch keine durchgreifende, sondern nur eine Nebenpunkte berührende stattsindet, ist es für den wah ren Zweck der Gesetzgebung förderlich, wenn der Gegenstand an die Regierung zur anderweiten Erwägung und Redaction zurück gegeben wird. Es wird nicht allein Ruhe und Reife der Be arbeitung, sondern auch Zeit gewonnen werden. Aus diesem Grunde wird die Regierung dem Anträge nicht widersprechen. Referent Abg. Braun: Diese Erklärung hat der Herr Staatsminister auch der Deputation gegeben, und weil sie er folgte, hat sich die Deputation veranlaßt gefunden, den Antrag so zu fassen, wie sie ihn gefaßt hat, nämlich auf Ablehnung des Gesetzentwurfs; ein Antrag, welcher vielleicht nicht so gestellt worden wäre, wenn die Erklärung des Herrn Staatsministers, daß es gerathener sei, den Gesetzentwurf nicht zu amendiren,. sofern man sich nicht mit allen Hauptprincipien desselben einver stehen wollte, nicht erfolgt wäre. Dieser Antrag wäre vielleicht nicht erfolgt, sage ich, da die Majorität der Deputation sich wo nicht in den meisten, doch wenigstens in einigen wesentlichen Punkten mit der Gesetzvorlage einverstanden erklärt hat. Präsident 0. Haase: Es würde der Gang der Berathung der sein, welchen die Deputation bereits angedeutet hat, daß nämlich nur über die Hauptgrundsätze eine Berathung stattsinde,. ohne auf die speciellm Bestimmungen einzugehen, welche in den
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