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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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einzelnen Zß. des Gesetzentwurfs enthalten sind. Ich erwarte, wer in dieser Hinsicht das Wort zuerst begehrt. Es melden sich die Abgg. Scholze und v. v. Mayer. Abg. Scholze: Ich will mir nur einige wenige Worte er lauben in Bezug auf das Separatvotum. In dem Separat votum S- 581 ist gesagt worden: „daß aber die politischen Ver treter jeder einzelnen Gemeinde, der Stadtgemeinde sowohl, als der eingepfarrten Landgemeinden, mit den Besitzern der h. 20 der Landgemeindeordnung genannten Grundstücke zusammen eine Collectivperson bilden und nach Stimmenmehrheit Beschluß fassen sollen, das widerspricht der Natur der Dinge und den Interessen der Gemeinden und der Rittergutsbesitzer zugleich." Das kann ich doch in keinem Falle einräumen; denn es handelt sich hier nicht um Geldmittel, sondern nur darum: was ,ist in Liesen Angelegenheiten zu thun, was ist zu beschließen wegen Verbesserung im Bauwesen? rc. Um Geldmittel handelt es sich hier nicht. Hier haben doch wohl Alle gleiche Interessen, Alle wollen gewiß immer, daß der Kostenaufwand nicht zu groß werde, daher glaube ich wohl, daß Zusammenkünfte unbedingt nothwendig find, wenn Etwas beschlossen werden soll; denn wenn es durch schriftliche Verhandlungen geschehen soll, so sehe ich nicht ein, wie ein Beschluß gefaßt werden kann, und wenn einer soll zu Stande kommen. Es heißt weiter daselbst: „aber wohl ist davon die Rede, daß die einzelnen Gemeinden und Ritter gutsbesitzer nicht von der Majorität, namentlich die kleineren Gemeinden nicht von den größeren, die Landgemeinden nicht von der Stadtgemeinde sollen überstimmt werden können." Nun, meine Herren, diese Ueberstimmung kann doch unmöglich in sol chen Verhandlungen vorkommen. Wenn die Gemekndcvertreter aber nicht zusammenkommen sollen und sich nicht besprechen können, ivie soll dann ein Beschluß zu Stande kommen? Dies scheint mir rein unmöglich. Eine Ueberstimmung kann bei solchen Zusammenkünften nicht stattsinden, denn es kann jede Gemeinde ihr Separatvotum an die Behörde einreichen, auch kann nach der Landgemeindeordnung, tz. 47, jedes einzelne Gemeindeglied, wenn es sich prägravirt glaubt, seine Klage er heben, wobei ihm auch Hülfe gewährt werden wird, wenn sie richtig ist. Ferner heißt es: „Nicht die zufällige Zahl der Ver treter kann hier entscheiden, sondern die Größe und Ausdehnung des zu Grunde liegenden Interesses wäre der einzige, richtige Maßstab. Wie aber diesen ermitteln? Nach der Zahl der vertretenen Individuen, oder nach der Größe des vertretenen Grundeigenthums?" Hier weiß der Separatvotant selbst nicht, wie diese Vertretung richtig auszumitteln wäre; denn die Ver tretung, wie sie gegenwärtig in den Landgemeinden besteht, wird auch nicht von jeder Classe selbst gewählt, sondern die ganze Commun wählt sie. Demohngeachtet hat sich bei diesen Verhand lungen gezeigt, daß immer Beschlüsse sind gefaßt worden, und wenn sich auch ein Zwiespalt eingeschlichen hat, so ist er immer wieder ausgeglichen worden. Wie soll aber eine Vertretung besser ausgemittelt werden? Soll sie nach Einheiten gewählt werden, so trägt der kleine Grundbesitz sein Stimmrecht auf den größer» Grundbesitz über und der kleine, Dundbesitz hat dann so n. 49. zu sagen gar kein Stimmrecht mehr, und der kleine Grundbesitzer muß doch ebenfalls beitragen, was ihm vielleicht manchmal schwerer ankommt, als dem größeren; dies muß daher auch be rücksichtigt werden. Sollten aber die Stimmen nach Köpfen gewählt werden, so würde nur der kleine Grundbesitz vertreten sein, und der große Grundbesitz sehr wenig, an manchen Orten fast gar nicht, es wird daher nach den Grundsätzen gehen müssen, welche in der Landgemeindeordnung bestehen. Ferner heißt es am Schlüsse: „aus diesen Gründen empfiehlt der Unterzeichnete der Kammer: „dem Beschlüsse der ersten Kammer auch in den Punkten b und ä beizutreten." Nach den Vorschlägen, wie sie' aus der ersten Kammer hervorgegangen sind, glaube ich, kann nie eine Vereinigung in zusammengesetzten Kirchengemeinden zu Stande kommen und es wird allemal den höhern Behörden über lassen werden müssen, zum Nachthekl und Zeitversäumniß Mer. Abg. v. v. Mayer: Ich bemerke zunächst, daß ich auf einen faktischen Jrrthum in meinem Separatvotum aufmerksam gemacht worden bin, welchen ich zu berichtigen habe. Ich habe nämlich im Separatvotum S. 580 mich dahin ausgedrückt, als wenn der Fall gar nicht vorkäme, daß eine Stadt- und eine Landgemeinde zusammen eine gemeinschaftliche Schule hätten. Ich bin darüber belehrt worden', daß dies allerdings ausnahms weise hin und wieder der Fall ist, und dadurch stellt sich die Sache so, daß dieser Fall unter die wenigen, obwohl höchst sel tenen Ausnahmen mit zu rechnen ist. Durch die Aeußerungen des Abg. Scholze finde ich mich übrigens nur noch mehr in mei nem Separatvotum bestärkt, welches ich der geehrten Kammer vorgelegt habe. Ich glaube zunächst, daß wir uns nicht über die Grundsätze verstehen. Es ist hier nicht von Vertretung einer einzelnen Gemeinde, sondern von der mehrer Gemein den!, welche zusammen Einer Kirchfahrt angehören, die Rede; das ist aber ein großer Unterschied. Daß jede einzelne Ge meinde durch ihre politischen Vertreter auch in Kirchensachen vertreten werden soll, das ist meine Meinung sowohl, wie die Meinung der Majorität, das ist auch, die Meinung der ersten Kammer. Es fragt sich aber nur, wie soll diese Vertretung sein, um eine Entscheidung durch Majorität zwischen mehren be- theiligten Stadt- und Landgemeinden und Rittergutsbesitzern herbeizuführen? Da sind nun durch den Gesetzentwurf die ein zelnen Personen angegeben, welche die Stimme abzugeben haben, und es würde alsdann durch eine einfache Zählung der Stimmen die Majorität ermittelt werden. Dieser Vorschlag des Entwurfs hat aber das Bedenken unberücksichtigt gelassen, daß zuvörderst die Rittergutsbesitzer allemal in der Minorität sein müssen, und den Gemeinden gegenüber nirgend Einfluß auf die Berathung haben können. Es hat aber diese Bestimmung noch den umfas senderen Nachtheil, daß mehre Dorfgemeinden, welche vielleicht von weit größerem Umfange sind, als eine Stadt, durch die Mehr zahl der städtischen Vertreter in die Minorität gebracht werden. Umgekehrt würde sich bei den Vorschlägen der Majorität der Deputation sehr leicht der Fall Herausstellen, daß die Stadtge meinde durch die mehren Vertreter der Dorfgemeinde in die Mi norität gestellt würde. Wenn nämlich die Vertreter der politi- 2
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