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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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schsn 'Gemeinde die sem sollen, deren Stimmen gezählt werden, so würbe die Frage entstehen: soll denn in jeder Landgemeinde blos der Gemeindevorstand mitstimmen oder der ganze Gemeinde rath? Zweitens: soll in den Städten blos der Bürgermeister abfiiMmen, oder die gefammten Rathsmitglieder, oder gar die Stadtverordneten mit? Je nachdem man Eins oder das Andere annimmt, stellt sich der Nachtheil voraussichtlich allemal auf eine oder die andere Seite, welche stets in der Minorität bleiben muß. Sagt man, daß von jeder Gemeinde nur derjenige abzustimmen haben soll, welcher die politische Vertretung nach außen über sich hät, daß also von der Stadt nur der Bürgermeister, undvon jeder Landgemeinde der Gemeindevorstand abstimmt, so liegt auf der Hand, daß die Stadtgemeinde mehren eingepfarrten Dorfgemein den gegenüber allemal in der Minorität sein muß. Sollen da gegen der gesammte Stadtrath und die Stadtverordneten übstim- mkn, so werden die Landgemeinden allemal in der Minorität sein. Aus dieser Schwierigkeit ist nun nicht herauszukommen, und hier schlägt der Gegenstand ein, den ich S. 581 des Berichts angege ben habe und welchen der Abg. Scholze als einen solchen bezeich net, bei welchem der Separatvotant selbst nicht gewußt hatte, was er hätte sagen sollen. Es ist S. 581 bemerkt, daß die Frage, wie zwischen verschiedenartigen Corporatkonen (Stadt- und Land gemeinden) und Rittergutsbesitzern eine richtige Majorität er mittelt werden soll, eine der schwierigsten sei, die es gäbe. Nicht die zufällige Zahl der Vertreter könne hier entscheiden, sondern die Größe und Ausdehnung der zu Grunde liegenden Interessen sei der einzig richtige Maßstab. Wie aber diese ermitteln? Nach der Zahl der vertretenen Individuen, oder nach der Größe des vertretenen Grundeigenthums? u. s. w. Das, habe ich gesagt, sei eine schwierige Frage, und darin wird mir wohl der ehrenwerthe Abgeordnete, wie die Kammer beistimmen. Was soll denn eigent lich vertreten werden? Soll die Zahl der Individuen zum Grunde gelegt werden, so daß eine Gemeinde, die 3000 Einwohner hat, drei Stimmen, eine Gemeinde, die 2000 Einwohner hat, 2 Stim men, und eine, die 1000 Einwohner hat, eine Stimme hat? Oder soll es nach dem Grundbesitz gehen, so daß eine Gemeinde, die 3000 Scheffel Grundbesitz hat, drei Stimmen, eine mit 2000 Scheffeln zwei Stimmen, und eine mit 1000 Scheffeln eine Stimme hat? Käme man auf diesem Wege mit den Landgemein den vielleicht zurechte, so würde sich dies nicht mit den Stadtge meinden, zumal den größern, ausgleichen lassen, z.B. in Dresden, wo jedes Haus irgend einer belebten Straße den Werth eines Ritterguts, eines ganzen Dorfs hat. Wie will man nun in die ser Sache Einigung finden? Nach Steuereinheiten die Stimmen vertheilen, wäre vielleicht noch am rationellsten; davon sagt aber weder das Gesetz Etwas, noch die Majorität der Deputation. Es ist das eine sehr schwierige Sache, und wenn man nicht auf Zu fälligkeiten eingehen und davon die Entscheidung so wichtiger Dinge abhängig machen will, so muß man den Grundsatz auf geben, verschiedene Corporationen und Personen einer Majorität zu unterwerfen. ES handelt sich hier nicht alleinum Geld, das gebe ich zu; denn wenn die Vertretung der Kirchengemeinde so festgestellt wird, wke der Gesrtzentwurf-will, so liegt auf der Hand, daß darnach die Beschlüsse über die geistlichen Interessen sich ebenso reguliren werden, wie die über die pecuniären Inter essen. Wenn nun aus diesen Verhältnissen und aus dieser schwer zu entscheidenden Verwickelung die erste Kammer einen Ausweg gefunden hat, wenn sie sagt: es sollen unbeschadet der Vertretung der einzelnen Gemeinden durch ihre politischen Vertreter dieselben dennoch keine Cvllectivperson bilden, so liegt, wie mir scheint, darin ein sehr zweckmäßiges und zugleich sehr wichtiges Mittel, um die kirchlichen Interessen und die Freiheit jeder einzelnen Ge meinde und §. 20 der Landgemeindeordnung genannten Personen zu bewahren, welche sonst in die Gefahr kommen, einer Majorität weichen zu müssen, welche der Sache nach vielleicht gar nicht Majorität, sondern Minorität ist. Ich kann aus diesen Grün den nur wünschen, daß die geehrte Kammer sich verei nigen möge, den Vorschlägen der ersten Kammer auch in dieser Beziehung beizutreten, schon aus dem Grunde, als dadurch im Bisherigen etwas Wesentliches sich nicht ändert. Schon jetzt haben seit Hunderten von Jahren die Stadt- und Landgemeinden und die Rittergutsbesitzer im gemeinschaftlichen kirchlichen Inter esse zu einander gestanden, sie haben, wie man zu sagen pflegt, eine Kirchfahrt zusammen ausgemacht. So wie sich in dieser langen Zeit alle Gegenstände haben ordnen lassen, sie mögen In teressen dieser oder jener Art betroffen haben, so zweifle ich gar nicht, daß dies künftig auch möglich sein wird, und noch leichter aus dem Grunde, weil die politischen Vertreterder Gemeinden zugleich die sein werden, welche ihre betreffende Stadt- oder Land gemeinde ohne vorhergehende Wahl' zu vertreten haben. Ich leugne gar nicht, daß ich meinem Stande ebenfalls eine gewisse Freiheit hierbei zu bewahren wünsche, denn so wie ich die Freiheit allen Andern gönne, so will ich sie auch für mich: auch ich mag mich nicht gern einer Majorität von Personen unterwerfen, die mit mir nicht gleiche Ansichten und gleiches Interesse haben, und es ist gar nicht in Abrede zu stellen, daß der Stand der Ritterguts besitzer durch den Vorschlag der Majorität benachtheiligt erscheint; aber darauf muß Ich zurückkommen, es ist nicht blos das alleinige Interesse als Rittergutsbesitzer, welches hier in Frage steht, son dern in der Lhat zugleich weit öfter das Interesse der Gemeinden, insbesondere Stadt- und Landgemeinden zu einander, es ist die Befürchtung, daß man zu einem rationellen Maßstabe der Stim- menvertheilung nicht gelangen kann, wenn man von dem Grund sätze ausgeht, es müssen mehre Stadt- und Landgemeinden zu sammen als in einer Cvllectivperson verbunden gedacht werden. Wird die Ansicht der ersten Kammer beibehalten, so wird die Sa che künftig gewiß nicht schlechter gehen, als sie bis jetzt gegangen ist, ich glaube im Gegentheil besser. Daß übrigens dem Eigen sinne, der Hartnäckigkeit und anderen Übeln Absichten einzelner Personen und einzelner Gemeinden nicht Vorschub geleistet wer den wird, darf man für gewiß annehmen. Erstlich ist keine Ge meinde und kein Rittergutsbesitzer präsumtiv als eine moralische oder physische Person der Art anzusehen- welche sich vernünftigen Beschlüssen widersetzen wird; denn wenn es auf etwas wirklich Gutes hinauskommt, ist weder von Stadt- noch Landgemeinden, noch von den Rittergutsbesitzern zu erwarten, daß sie dem entge-
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