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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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gentreten werden. Es sind unzählige Vereinigungen bisher zu Stande gekommen, ohne daß man eine Majorität gehabt hat, und nachdem gegenwärtig dasParochialgesetz dieMittel andieHand gegeben hat, wie die pecuniären Verpflichtungen zu vertheilen sind, so ist schon dadurch eine Menge der bisherigen Verhinderungs ursachen abgeschnitten. Ich bin überzeugt, daß selbst im Fall sich ein Zwiespalt der Meinungen anfangs herausstellt, man dennoch die Entscheidung der höheren Behörde nur selten anru fen wird. Diese ist freilich nie ganz auszuschlkeßen, sie wird aber auch nicht auszuschließen sein, wenn der Vorschlag des Gesetzes, oder die Meinung der Majorität der Deputation angenommen wird. Es scheint mir indessen, als wenn es nach dem Vorschläge der ersten Kammer seltner zur Entscheidung der Behörde kom men, und namentlich nur dann kommen wird, wenn es sich auf einer Seite um sehr dringende specielle Interessen handelt, oder auf der andern Seite bloßer Eigensinn da sein sollte, wogegen nach den Vorschlägen der Majorität der Deputation der Fall des Re kurses fast jedesmal vorauszusetzen ist. Denn da nach einer zu fälligen Majorität der Vertreter der Gemeinden die Beschlüsse gefaßt werden sollen, so kann es nicht fehlen, daß die Minorität sich jedesmal für beschwert erachten und an die Regierung gehen wird. Läßt man auf vernünftige Weise eine Vermittelung ein treten, so wird keine Majorität herrschen, es wird aber auch keine Minorität in die Lage kommen, eine Beschwerde führen zu müssen. Der Vorschlag der ersten Kammer schließt auch nicht aus, daß die verschiedenen Interessenten zu einer Berathschla- gung zusammentreten, es ist das zeithergeschehen, und wird auch künftig geschehen. Wenn alle Vertreter der Stadt - und Land gemeinden und die Besitzer der eremten Güter in der Lage sich befinden, daß ein wichtiger Beschluß gefaßt werden muß, so wird es nicht fehlen, daß sie sich in einer Versammlung zusammen- sinden werden. Sollte die Sache dringend sein, so tritt der Fall gewöhnlich so ein, daß von Seiten der Behörde der Impuls zu einer Versammlung gegeben wird. Dies wird auch künftig ge schehen, und man wird in diesen Versammlungen sich frei bera- then, man wird sich frei vereinigen, ohne gezwungen zu sein, durch eine Abstimmung sich der Meinung eines Andern zu unterwerfen. Ich halte es in kirchlicher Beziehung auch keineswegs für einen Vortheil, wenn hier Alles durch die Majorität entschieden würde; denn dann möchte es wohl öfters heißen: Victrix causa 6Hs plkiciüt, 8sä victa Lslom. Daß nun hier der Recurs an die Behörde allemal Hülfe bringen könnte, muß ich ableugnen; denn die Regierung kann nicht sagen, wir wollen nicht das, was die Majorität beschlossen hat, wir wollen das, was die Minorität gewollt hat, sondern sie kann dem Beschlüsse der Majorität nur dann entgegentreten, wenn der Beschluß den Gesetzen zuwider lauft, oder etwas völlig Zweckwidriges oder Unvernünftiges be schlossen worden sein sollte, was nicht gerade vorauszusetzen ist. In allen andern Fallen darf die Regieruug der Majorität nicht entgegentreten, und dadurch wird bestätigt, daß die Behörde in den meisten Fällen kein Mittel in Händen haben wird, den Be schwerden der Minorität abzuhelfen, weil kein gefaßter Beschluß der Majorität umgestoßen werden kann. Aus diesen Gründen, II. 49. die ich im Zusammenhänge zu entwickeln mir erlaubt habe, und weil es sich jetzt nur darum handelt, daß ein Gesetz vorgelegt werden soll, glaube ich, daß es besser ist, sich mit der ersten Kam mer nicht in Differenz zu setzen, sondern den Vorschlag der er sten Kammer anzunehmen. Die Meinung der zweiten Kam mer wird dann noch eben so frei dastehen, als jetzt, wenn man das Detail des Gesetzes und die Art und Weise der Vertretung in die sen complicirten Fällen der Abstimmung vor sich haben wird. Wohin die Meinung der hohen Staatsregierung ferner geht, und ob die Staatsregierung auf Entscheidung einer Majorität in al len Fällen so unbedingt bestehen wird, ist abzuwarten. WaS nun auch gegen das, was ich eben zu erörtern mir erlaubt habe, entgegnet werden wird: ich überlasse Jeden seinem eignen Ur- theil. Ich will gern glauben, daß sich noch andere Gründe sür die Majorität der Deputation anführen lassen, als die im Bericht enthalten sind, und bin auch gar nicht gesonnen, mit der Ma jorität darüber in einen weitläustigen Kampf mich einzulassen, welche Ansicht die richtige ist. Ich werde daher nur bei drin gender Aufforderung Gelegenheit nehmen, nochmals über diesen Gegenstand zu sprechen, und empfehle das, was ich gesagt habe, der unparteiischen Berücksichtigung der Kammer. Abg. Scholze: Zur Widerlegung erlaube ich mir einige Bemerkungen. Der Abgeordnete, der eben sprach, meinte, daß ich ihm zugetraut hatte, er wisse nicht, was er wolle. Da muß ich um Verzeihung bitten, wenn es sollte geschehen sein, mir ist es aber nicht in den Sinn gekommen. Ferner ist viel über die Majorität bei Abstimmungen gesprochen worden, und was daraus werden sollte, wenn eine bedeutende Stadt mit den Landgemein den stimmen sollte. Hier muß ich erwähnen, die Umgegend um die Stadt Zittau steht eben im Begriff, zu den Parochiallasten beigezogen zu werden, sie hat noch nie nöthkg gehabt, welche zu tragen, es ist ihr noch nie Etwas abgefordert worden, demohn- geachtet fürchte ich nicht, daß wir von der Stadt überstimmt werden dürften. Denn es ist jeder Kirchengemeinde nachgelas sen worden, Localstatuten zu entwerfen. Die Gemeinden dür fen nur die Kreisdircction zu Rathe ziehen, daß Alles darin ge hörig niedergeschrieben wird, wie und auf welche Art die Bera- thungen und die Abstimmungen gehen sollen. Kommt bei sol chen Verhandlungen keine Vereinigung zu Stande, dann bleibt jeder einzelnen Gemeinde nachgelassen, ihr Separatvotum abzu geben, dann bleibt es der höhern Behörde überlassen, wie sie entscheidet. Wenn Verhandlungen eintreten sollten, wie es die erste Kammer beschlossen hat, dann sehe ich jedesmal, daß nur die höhere Behörde entscheiden muß; denn nie, glaube ich, kann auf diese Art eine Vereinigung zu Stande kommen, das ist meine individuelle Ansicht. Wegen eines angemessenen Maßstabs, daß dieser nicht zu finden sein würde, beziehe ich mich auf das, was ich schon gesagt habe, es muß durch Localstatuten dahin ge bracht werden. Bei den Zusammenkünften wird immer eine freundschaftliche Besprechung vorhergehen, ehe an eine Abstim mung gedacht werden kann, und wenn die Rittergutsbesitzer, als gewöhnlich die Gebildetsten in der Gemeinde, sich dazu verfügen wollten und die Sache genau erklären, warum sollte da bei einer 2*
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