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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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gleichartig, oder bei Unglcichartigkeit derBestandtheile ein Gleich gewicht derselben vorhanden sei. Offenbar sind die Bestand- theile einer oft aus mehren Landgemeinden, Stadtgemeindethei- len, Rittergutsbesitzern bestehenden Kirchengemeinde nicht gleich artig, offenbar find diese ungleichartigen Bestandtheile nur selten in irgend einem Gleichgewichte; was bleibt also zur Wahrung der Interessen des schwächer» Ehestes übrig, alsdieJsolirungbei den Beschlüssen? Daß der Necurs an die vorgesetzte Behörde den Schwächeren hier nicht sichert, hat der Abg. 0. v. Mayer genügend dargethan; daß aber die Entscheidung dieser Behörde gerade da eintrete, wo sie wirksam sein kann und soÜ, nämlich da, wo unbegründeter Widerstand Einzelner zu besiegen ist, darauf ist das Gutachten der ersten Deputation der jenseitigen Kammer und das Separatvotum bei der unsrigen gerichtet. Abg. Tzschucke: Ich bin keinen Augenblick über die Noth- wendigkeit -es gegenwärtigen Gesetzes in Zweifel gewesen, da mir die vielen Bedenken,' welche über die Modalität der Vertre tung der Kirchengemeinden herrschen, nicht entgangen sind, und auch die verschiedenartigen Ansichten, die sich über den gegen wärtigen Gesetzentwurf haben vernehmen lassen, den Beweis da für liefern. Die Frage, ob es neben den politischen Gemeinden auch Kirchen- und Schulgemeinden gebe, ist durch die sächsische Gesetzgebung bereits entschieden; wenigstens hat -erkönigl.Com- missar in der ersten Kammer dies deutlich und klar nachgewiesen. Es ist diese Frage auch nur rein wissenschaftlicher Natur, die in dieser politischen Versammlung nicht zur Entscheidung kommen würde, da sich über dergleichen Ansichten durch Stimmenmehr heit nicht entscheiden läßt. Eine andere Frage aber ist die, wie Kirchengemeinden vertreten werden sollen, und es sind hier ver schiedene Grundsätze ausgestellt worden, indem sich die Ansich ten der Staatsregkerung und der Deputation der zweiten Kam mer auf der einen Seite, und die Ansichten der ersten Kammer und die des Herrn Separatvotanten entgegenstehen. Wenn die hohe Staatsregierung zwar anerkennt, daß die Vertreter der politischen Gemeinden auch bei der Vertretung der Kirchengemein den mitwirken sollen, allein sie hat diese Gedanken nicht streng durchführt, sondern für gewisse Fälle eine gemischte Repräsenta tion bezweckt, indem sie in solchen Fällen durch Urwahlen aus den Mitteln der Kirchengemeinde die Zahl der politischen Ge meindevertreter verstärkt wissen will, so wird durch diese Grund sätze in Anwendung auf die Städte die 21. Abtheilung der Städteordnung über den Haufen geworfen. Nach tz. 25 der Städteordnung nämlich wird bekanntlich die Verwaltung des Kirchenvermögens von der Verwaltung des Stadtvermögens ge trennt. Nun ist in der 21. Abtheilung der Städteordnung über die Modalität der Verwaltung des Kirchenvermögens und die Vertretung der Kkrchengemeinden ausdrücklich die Rede, und nach H. 273 soll in allen Fällen, wo der Stadtrath als Collator oder Coinspector austritt, dem Stadtrath und der Inspektion gegenüber die Gemeinde von den Stadtverordneten vertreten werden; in solchen Städten, wo abgetheilte städtische Paro- chialgemeinden sind, soll das Localstatut das Nöthige über die Verhältnisse erörtern, und auch in solchen Städten, zu welchen auswärtige Parochieen gehören, bleibt es besonderen, mit Geneh migung der kompetenten-Behörde zu treffenden Bestimmungen überlassen, welche Einrichtung in Rücksicht auf die Vertretung und die Concurrenz bei der Geschäftsführung der Kirchenange- legenheiten stattsinden soll, und es sind nun auch bereits beinahe in allen Städten durch die Localstatute darüber bestimmte Vor schriften getroffen. Ich muß daher der Ansicht des Abgeordneten 0. v. Mayer, der die Ausführung nach dem Vorschläge der De putation in -en Städten für schwierig halt, unbedingt wider sprechen, denn es findet diese Einrichtung, wie sie durch die Majorität der Deputation empfohlen wird, bei den Städten schon statt; cs ist dasjenige, was die Majorität aufstellt, durch die Localstatute bereits festgesetzt. Diese Bemerkung über den Eingriff in die Städteordnung trifft auch den von der ersten Kammer angenommenen Beschluß, daß in zusammengesetzten Parochieen -ie verbundenen Gemeinden, Gemeindetheile oder Besitzer einzelner, zu keinem Gemeindeverband gehöriger Grundstücke keine Collectivperson bilden sollen, denn in den Städten ist dies eben durch das Localstatut festgesetzt, ob wohl es bei den Landgemeinden noch nicht stattsindet. Ist auch allerdings der Begriff einer moralischen Person ein sehr schwieri ger, so scheint doch soviel gewiß, daß der Beschluß einer mora lischen Person sich nur bei dem Gesammtwillen aller einzelnen Glieder denken läßt; wenn aber es kaum möglich ist, daß bei allen Fällen Stimmeneinhelligkeit stattfinde, so wird durch die Majorität bei der Abstimmung der Gesammtwille heraus gestellt. Nun tritt allerdings bei den Landgemeinden die beson dere Ausnahme ein, daß zu der Kirchengemeknde oft exemte Grundstücke gehören, welche nach §. 20 der Landgcmeindeord- nung von der Landgemeinde ausgeschlossen sind. Es versteht sich aber von selbst und ist auch von der Majorität der Deputa tion anerkannt worden, daß in allen diesen Fällen die Besitzer solcher Grundstücke unbedingt gehört werden müssen. Es scheint auch nicht einmal nöthig, in das Gesetz eine Bestimmung aufzu nehmen', denn es versteht sich dies von selbst und ist ein Act der Gerechtigkeit, daß, wo es sich um Geldgeben handelt, auch der, welcher geben soll, eine Stimme darüber haben muß. Da nun in dieser Beziehung für die Rechte der Besitzer von exemten Grundstücken durch die Anträge der Deputation gesorgt ist, so werde ich in allen Schellen mit der Majorität unserer Deputation stimmen. Abg. Püschel:' Ich kann aus voller Ueberzeugung nur dem Beschlüsse der ersten Kammer und dem Separatvotum des Abg. v. v. Mayer beitreten. Ich erkenne zwar mit der Majo rität unserer geehrten Deputation für zweckmäßig an, daß man bei verwandten Gesetzgebungsgegenständen möglichst gleiche Grundsätze beobachte; allein wo bei sonst verwandten Gegen ständen einzelne Verhältnisse sich doch so verschiedenartig gestal ten, wie der Herr Separatvotant nachgewiesen hat, da recht fertigt sich jedenfalls auch-eine Modifikation der Grundsätze. Nün ist der Separatvotant in den Hauptgrundsätzen mit der Majorität der geehrten Deputation einig', er will ebenfalls die Vertretung der Kirchengemeinden durch die politischen Gemein-
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