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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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ob Etwas nothwendig sei oder nicht. Nun, wo die Nothwen- digkert vorliegt, wird kein Interessent seine Zustimmung verwei gern , es zu geben. Warum also daran zweifeln, daß gütliche Vereinigung mehr zu Stande bringt, als Zwang? Warum in einem freien Lande Alles zwingen wollen, was sich nicht zwingen läßt? Referent Abg. Braun: Der Abgeordnete, der soeben sprach, sagte, daß Eile bei den kirchlichen Angelegenheiten, oder vielmehr Hei den Beschlüssen über dieselben, nicht nothwendig sei. Dieser Satz ist wahr, aber auch nicht wahr. Ich setze den Fall, es sei eine durch Brandunglück eingeäscherte Kirche zu bauen; wer kann da bestreiten, daß Eile vor allen Dingen nöthig sei? Der Abge ordnete äußerte weiter, es sei das Gesetz nicht nothwendig, man solle es lieber bei dem Alten lassen. Allein ich erinnere ihn daran, daß die Ständeversammlung selbst ein derartiges Gesetz auf dem Landtage 1837 provocirt hat. Sollte sich nun die Ständever sammlung von 1843 nicht wenigstens moralisch gebunden halten an einen solchen Beschluß der Ständeversammlung von 1837, da die Nothwendigkekt, die damals für den Antrag auf dieses Gesetz vorhanden war, zu existiren bis heute nicht aufgehört hat? Ich glaube vielmehr, eine Veränderung in der kirchlichen Vertretung ist deshalb nothwendiger geworden, weil die Landgemeindeord nung seitdem eingeführt wurde und die Städteordnung sich im mittelst mehr ausgebildet hat. Durch die Einführung dieser beiden Gesetze mußte es geschehen, daß die Vertretung der Kir chengemeinden in der bisherigen Weise nicht mehr ausreicht. Der geehrte Abgeordnete äußerte weiter, es würde durch dieses Gesetz gütlichen Besprechungen über kirchliche Angelegenheiten unter den Betheiligten entgegengetreten; es ist das aber weder Wille noch Zweck des Gesetzes. 'Ich finde in dem ganzen Gesetze nicht eine einzige Bestimmung, die diese Annahme rechtfertigte; es können vielmehr nach wie vor die Betheiligten zusammentreten und vorher erst berathschlagen, und nur dann, wenn gütliche Besprechungen zu keinem Ende führen, soll die Entscheidung und Beschlußfassung nach Stimmenmehrheit erfolgen. Ich werde später Gelegenheit nehmen, mich über diesen Grundsatz weiter zu verbreiten. Abg. Schylze: Es wurde von dem verehrten Abg. v. Thie- lau angeführt, daß ich wohl glaubte, es solle bei diesen Versamm lungen über geistliche Angelegenheiten entschieden werden. Das habe ich nicht im Sinne gehabt, so weit geht meine Kenntniß schon. Dann soll ich auch gesagt haben, daß doch Alles unter Entscheidung der Kreisdirection bestimmt werden müsse. Das habe ich nicht gesagt, sondern ich habe nur gesagt, daß erst dann die Sache der Kreisdirection zur Entscheidung anheimgegeben werden müsse, wenn keine Vereinigung zu Stande komme. Aber das habe ich gesagt, daß, wenn nicht die von der Majorität der Deputation gemachten Vorschläge angenommen würden, dann die mehrsten Entscheidungen vor die Kreisdirection kommen wür den. Wenn aber das Beichtgeld sollte abgeschafft werden, so lebe ich der festen Ucbcrzeugung, daß auch die einzelnen Gemein den darum würden befragt werden; denn der Fall ist schon da gewesen. N. 49. Abg. v. Thielau: Der Herr Referent hat gemeint, es könnten Fälle vorkommen, wo Eile in der Beschließung über kirchliche Angelegenheiten nothwendig sei, z.B. bei Kirchenbauen. Das habe ich nicht in Zweifel gestellt, wohl aber behauptet, daß bei solchen Fällen die Beschlußfassung auch ohne Gesetz erfolgt sei und erfolgen werde. Ist eine Kirche so baufällig, daß sie einstürzen will, so wird man sofort von Polizeiwegen genöthigt werden, sie zu bauen. Also davon kann nicht die Rede sein. Ich habe auch nicht verlangt, daß es unbedingt beim Alten blei ben solle, sondern ich habe npr-damit sagen wollen, daß man das Alte nicht blos, weil es alt ist, wegwerfen möge. Ich habe mich demgemäß für den Beschluß der ersten Kammer ausge sprochen, aber nicht für das ganze Gutachten der Majorität un serer Deputation. Daß ich mich moralisch gebunden halten solle an die Beschlüsse der früheren Ständeversammlungen, da von sehe ich keine Ursache ein, denn wenn wir verpflichtet sein sollten, das fürgut und zweckmäßig zu halten, was frühere Stän deversammlungen beschlossen haben, so müssen wir niemals eine Abänderung in einem Gesetz machen, was doch schon nur zu ost auch selbst auf diesem Landtage beantragt oder beschlossen worden ist. Ich soll ferner die Meinung ausgesprochen haben, daß gütliche Besprechungen in Zukunft ausgeschlossen sein sollten; ich muß dies in Abrede stellen, denn ich habe nur gesagt, daß diese Zusammenkünfte der Parochialvorstände oder Kirchenvorstände nicht wegen freundschaftlicher Besprechungen angeordnet würden, denn ein Gesetz wird doch aus keinen Fall gegeben, um freund schaftliche Unterredungen und Zusammenkünfte anzuordnen. Wenn es dazu gegeben werden sollte, so müßten der Gesetzgebung ganz andere Motive unterliegen. Die Gesetzgebung ordnet diese Zusammenkünfte der Kirchengemeinden, damit diese bindende, für dieDissentirenden gültigeBeschlüssefassen können, und daher habe ich gesagt, es sollen diese Zusammenkünfte nicht zu gütlichen Besprechungen im Sinne des Abg. Scholze dienen. Wenn der Abg. Scholze ferner meinte, daß keine Gemeinde aufgelegt sein werde, das Beichtgeld abzuschaffen, so scheint er die Kraft des Gesetzes in Zweifel zu ziehen. Entweder gilt das Gesetz, oder es gilt nicht. Gilt es, so muß die Majorität beschließen können, das Beichtgeld aufzuheben, und die Minorität ist dann dem Bc-, schlusse der Majorität unterworfen. Es scheint mir aber über haupt, als ob sich mehre Abgeordnete über den Zweck dieses Gesetzes täuschten. Alle kirchlichen Angelegenheiten der Kirchen gemeinden fallen unter die Kategorie derjenigen-Gegenstände, welche durch die Beschlüsse der K:rchenvorstände regulirt werden können. Referent Abg. Braun: Inwiefern sich der geehrte Ab geordnete v. Thielau moralisch gebunden hä.t an die Beschlüsse früherer Ständeversammlungen oder nicht, das muß ich natür lich seinem eigenen Ermessen anheimgeben; ich sagte auch nicht, daß er moralisch an seine damalige Ansicht gebunden fei, sondern ich bemerkte dies nur hinsichtlich der Kammer. In Ansehung ihrer halte ich es auch für zweckmäßig, daß sie sich daran gebun den erachte. Denn da inmittclst kein Grund eingetreten ist, welcher eine Abänderung dieser früher ausgesprochenen Ansicht 3
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