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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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hervorgerufen hätte, kann ich cs nicht für angemessen glauben, daß jetzt die Kammer grundlos von frühem Beschlüssen und Anträgen zurücktreten sollte. In dieser Beziehung halte ich die Kammer zu hochstehend. Der Abgeordnete äußerte weiter, daß der Weg gütlicher Vereinigung durch das Gesetz wenigstens er schwert werde, und es sei das Gesetz nicht gegeben, damit die Gemeinden zusammenkämen, und gütlich über einen vorliegen den Gegenstand beriethcn. Allein, meine Herren, bas Gesetz soll auch nicht gegeben werden, daß die Gemeindevertreter das nicht thun. Vor jedem Beschlüsse finden Berathschlagungen statt; können diese nicht auf dem Wege gütlicher Besprechung statt finden? Ich sehe wenigstens keinen Grund ein, warum dies nicht sein könnte. Dann muß ich den geehrten Abgeordneten darauf aufmerksam machen, daß die Befugniß des Kirchenaus schusses ß. 9 der Gesetzvorlage vorgeschrieben ist. Prüft man diese §. näher, so glaube ich, möchte sich wohl die Besorgniß, die der geehrte Abgeordnete angedeutet hat, erledigen, zumal da man wohl voraussetzen kann, daß das hohe Cultusministerium in der neuen Gesetzvorlage diesen Wirkungskreis des Kirchenaus. schuffes nicht erweitern werde. Abg. Sachße: Einverstanden mit dem Deputationsgut- achten unter s, b und e neige ich mich zu dem Separatvotum und will mir zu Motivirung meiner Abstimmung einige Bemer kungen erlauben. Ueber die Unangemessenheit der Vertretung mehrer politischer Gemeinden, welche zu einer Parochie gehören, ist wohl nur eine Stimme in der Kammer, und es ist nicht abzu sehen, wie so disparate Verhältnisse zu einem richtigen Be schlüsse sollen gelangen lassen. Ich ziehe eine gütliche Vereini gung vor und bin verschiedenerMeinung mit dem Abgeordneten v.Thielau, welcher die Ansicht hegt, daß friedliche Besprechung hier nicht bezweckt und möglich sein soll. Ich halte es vielmehr für vorzüglicher, wenn gütliche Vereinigung in kirchlichen An gelegenheiten zu Stande kommen kann. Es scheint besonders rin moralischer Grund zu sein, warum ich es vorziehe, wenn verschiedene Gemeinden, die zu einer Parochie gehören, nicht durch Abstimmung, sondern durch Vereinigung zum Ziele ge langen, ohne daß die vorgesetzte Behörde darüber Entscheidung saßt. Man hat zwar Vergleichungen zwischen den Schul- und Kirchengemeinden.veranstaltet, und Aehnlichkeit findet auch statt; aber es ist doch ein großer Unterschied insofern zwischen ihnen, als oft die Mitglieder einer Kirchengemeide dadurch, daß sie von einer Majorität dictatorisch überstimmt worden, sich von dieser Gemeinde ab und der Kirche einer andern Gemeinde zuge wendet haben, wodurch auf lange Zeit Mißstimmung hervorge rufen ward. Es kann das nicht fehlen, wenn bedeutende Be schlüsse der Majorität über einzelne Gemeinden entscheiden und diese zu Maßregeln nöthigen, welche den Verhältnissen und Wünschen derselben nicht entsprechen. Was die Eile betrifft, welche von dem Herrn Referenten angeführt wurde als ein Grund, weshalb man Majoritätsbeschlüsse wünschen müsse, so fürchte ich, daß solchen Beschlüssen die Eile nicht förderlich sein werde, weil dadurch leicht Recurs heroorgerufen wird. Und Recurfe werden nicht so bald beseitigt; denn es müssen erst Fristen zu Vorstellungen gegeben werden, während bei gütlicher Ver einigung, wozu außerdem die Majorität geneigt sein würde, die Sache längst zu Ende gebracht wäre. Es soll z. B. an einer Kirche ein Glockenthurm erhöht oder neu gebaut werden, wo durch die benachbarten Gemeinden oder doch die Entfernteren in der Gemeinde, wo die Kirche sich befindet, das Schlagen der Thurmuhr und der Glocken gewinnen, während die Entfern teren keinen Nutzen davon haben; soll in diesem Falle eine ent ferntere Gemeinde den Glockenthurm bauen helfen, da es haupt sächlich doch nur im Interesse der andern Gemeinde geschieht und sie vielleicht nur bei günstigem Wetter und Luftzug die Glocken auch hört? Beschlüsse einer Majorität geben immer die Aus sicht auf Recurfe und es ist immer schlimm, wenn man gegen eine Entscheidung Berufung einwenden soll. Die Nachtheile, die aus Recursen entstehen, haben die ungünstige Meinung da gegen hervorgebracht, und diese verbreitet sich auch gegen,die Majoritätsentscheidung, weil man sich von ihrer Wirkung eben nur durch Recurs entbinden kann, und eine noch so unmotivirte Majoritätsentscheidung dennoch einem Urtheil gleicht. Abg. v. Gablenz: Ich wollte nur auf den Unterschied und den Charakter einer gütlichen Besprechung, welche nach dem Anträge der Deputation stattsinden kann, und der güt lichen Unterredung im gewöhnlichen «Anne aufmerksam ma chen. Es ist ein großer Unterschied zwischen einer gütlichen Besprechung, wo der Schwächere im Voraus weiß, daß sein Einspruch Nichts gilt, der überstimmt ist, d. h. im Voraus, wenn er weiß, daß seine Bedenken von keinem Einfluß sein werden, und zwischen einer gütlichen Besprechung, wo Alle mit einander gleichstehen und gemeinschaftlich zur Nachgiebig keit geneigt sind, weil kein Zwang besteht. — Was ferner den moralischen Zwang betrifft, von dem der Herr Referent sprach, so erkenne ich ihn bei diesem hier vorliegenden Gesetz an, weil eben in der Zwischenzeit, wo jener Antrag gestellt wurde, bis jetzt kein gewichtiger Grund eingetreten ist, warum man den An trag zurücknehmen oder die Wirksamkeit des Gesetzes nicht wün schen sollte. Aber in der Allgemeinheit erkenne ich diesen mora lischen Zwang nicht an; denn es können gerade in der Zwischen zeit Gründe eingetreten sein, die eine andere Ansicht bedingen, und es würde zu weit führen, wenn man sich ungeachtet solcher wichtigen Gründe an frühere Beschlüsse moralisch gebunden glauben wollte. Staatsminister v. Wietersheim; Es ist nicht zu ver kennen, daß die Ansicht der ersten Kammer und des Herrn Separatvotanten Manches für sich hat. Es würde auch die Regierung wenigstens aus dem Gesichtspunkte der Äber- aufstchlsgewalt keinen Grund haben, sich dagegen zu erklären; allein ich halte mich doch für verpflichtet, die Gründe zu ent wickeln, weshalb man den Gesetzentwurf so vorgelegt hat, wie es dermalen geschehen ist, und dann darauf aufmerksam zu ma chen, daß wirklich die praktische Verschiedenheit zwischen beiden Ansichten unerheblich ist, und beide ziemlich auf das Gleiche hinauslaufen. Was das Erstere betrifft, so ist die Regierung davon ausgegangen, daß in Sachsen Kirchengemeinden beste-
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