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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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stimmung statt, so erledigt sich die Sache von selbst; tritt aber Verschiedenheit ein, so muß offenbar der Widerspruch des einen Thekls begründet sein oder nicht. Ist er begründet, so ist der Minorität durch die Separatstimme hinreichendes Recht, Macht und Gelegenheit gegeben, ihrer Stimme der hohem Behörde ge genüber Geltung zu verschaffen. Ist er nicht begründet, so kann er von der höhern Behörde nicht berücksichtigt werden, mag er im Wege der Separatstimme oder der jedesmal nothwendigen Berichterstattung an dieselbe gelangen. Den wesentlichsten Vortheil einer gemeinschaftlichen Berathung und Beschlußfas sung erkenne ich aber darin, daß dadurch die Differenzen mehr ausgeglichen werden dürften, als wenn dieser Weg nicht gewählt würde; denn es liegt in der Natur einer gemeinschaftlichen Be rathung, daß man sich bemüht, die Ansichten zu vereinigen und sich zu verständigen. Nun hat der geehrte Separatvotant zuge geben, daß eine gemeinschaftlicheBerathung nicht ausgeschlossen sei; aber wenn diese nie einen andern Zweck haben kann, als bloße Besprechung, wenn man weiß, daß es zu einer Beschlußfassung nicht kommen darf, so werden die Teilnehmer nicht geneigt sein, sich dazu einzusinden; die Berathung wird nicht die Theilnahme, nicht den Ernst und die Wichtigkeit haben, wenn man im Voraus weiß, daß es dabei nicht auf die Beschluß fassung ankommt. Wenn man aber weiß, daß dabei zur Be schlußfassung geschritten wird, so werden sich die Teilnehmer ge wiß regelmäßig einfinden und man wird sich bemühen, sich ge genseitig zu verständigen, und wenn dies nicht erfolgt, so bleibt immer die unterliegende Minorität gegen Bedrückungen durch das Separatvotum hinreichend sichergestellt. Man mag die Sache nehmen wie man will, so wird sie immer ost an die vorgesetzte Behörde gebracht werden, aber ich glaube, nach dem Vorschläge der geehrten Deputation wird eine Entscheidung von dieser Be hörde weit seltener Vorkommen, als wenn die Ansicht des ehren- werthen Separatvotanten angenommen wird. In dieser Hin sicht erachte ich daher die Vorlage des Gesetzes, welche der Selbst ständigkeit der Gemeinden mehr entspricht, für angemessen. Im Uebrigen erlaube ich mir zu bemerken, daß es allerdings einzelne Fälle geben kann, wo eine solche Zusammensetzung bei Bera- thungen.und Beschlußfassungen gewissermaßen etwas Unnatür liches haben würde. Ein dergleichen Fall würde eintreten, wenn eine große Stadt, ich will z. B. Dresden nehmen, wo 8 bis 10 Dörfer eingepfarrt sind, durch ihre Vertreter mit denen der Dörfer in einen Kirchenausschuß zusammentritt; aber ich mache darauf aufmerksam, daß bei großen Kirchengemeinden, wo die Verhältnisse sehr complicirt sind, außerordentlich selten die Noth- wendigkeit einer gemeinschaftlichen Berathung und Beschluß fassung stattsindet; denn gewöhnlich werden die Bedürfnisse hier aus dem Kirchenvermögen bestritten, und es sind auch meistens schon Bestimmungen darüber vorhanden. Die Fälle aber, wo am meisten dieser Punkt vorkommen wird, betreffen die kleineren Kirchengemeinden, die aber nicht aus einem Orte, sondern aus 3,4 bis 5 Orten bestehen, und deren Verhältnisse nicht so disparat sind, daß man sich nichtdieConstituirungeinesKirchenausschuffes durch Vertreter auf eine sehr angemessene Weise denken könnte. Abg. v. v. Mayer: Ohne der Rede des königlichen Herrn Commissars im Wesentlichen^entgegentreten zu wollen, erlaube ich mir die Bemerkung, daß ich nicht begreifen kann, wie die Schilderung passen soll, wonach es zwecklos und unmöglich sei, auf dem von der Minorität angegebenen Wege zur Ord nung dieser Verhältnisse zu gelangen. Wenn von Dingen die Rede wäre, die noch nie in der Welt existirt haben, so könnte man es glauben; da es sich aber von Gegenständen handelt, die viele hundert Jahre gegangen, berathen, zur Beschlußfassung gebracht und ausgeführt worden sind, so verstehe ich nicht, wo her die Unmöglichkeit für die Zukunft kommen soll. Ich muß vorausschicken, daß eine schriftliche Communication in den Fällen gar nicht nothwcndig ist, die irgend von Bedeutung erscheinen. Es wird in solchen Fallen eine Conferenz von der einen oder an dern Seite herbeigesührt werden, denn wie man die Sache auch stellt, so muß doch immer Jemand die Initiative in derselben bekommen. Die Natur der Sache spricht hier für die Kirchen- inspection, oder, wie es in der Oberlausitz der Fall ist, für die Collaturbehörden. Es wird bei allen Einrichtungen, die man beabsichtigt, doch nach wie vor dabei bleiben müssen, daß die Collaturbehörde oder die Kirchcninspection in solchen Fällen eine Anregung thun, und, wenn die Sache nicht bedeutend ist, durch ein schriftliches Circular die Meinungen einholen, oder, wenn die Sache schwieriger ist, wie z. B., wenn der Bau einer Kirche ausgeführt werden soll, eine Conferenz ausschreiben wird. Das ist seit Jahrhunderten geschehen, so daß ich die gemachte Schil derung nicht ganz zutreffend halten kann. Wenn ich auf meine eigene Erfahrung zurückgehe, wo ich in collaturherrschaftlicher Function thätig gewesen bin, so ist es in der Regel so gegangen: Es ist die Anzeige der Kirchväter oder des Pfarrers, oder des Gerichts, oder der Gemeindevertreter mündlich oder schriftlich an mich gekommen, darauf ist mündlich oder schriftlich resolvirt worden, wo immer möglich, beistimmend. Dabei ist natürlich der Wille der Gemeinden vorzüglich zu berücksichtigen gewesen. Wenn Schwierigkeiten eintraten, so wurden Conferenzen ausge schrieben , wobei Deputirte der Landgemeinden, sowie die einge- pfarrten Herrschaften erschienen. Auf diese Weise ist manches schwierig Scheinende mit vollem Eknverständniß aller Betheilig ten zu Stande gekommen. — Sollte nun aber das Alles künftig in die Hande der Gemeindevertreter gelegt werden, so müßte bei gemischten Parochieen erst ein Dircctorialort ernannt werden. Vielleicht würde eine aus Stadt- und Landgemeinden verbun dene Parochie den Stadtrath als Direktorium bekommen, und dieser würde auch nichts Anderes thun können, als die einge- pfarrten Landgemeinden zu einer Zusammenkunft einzuberufen. Bis hierher wäre die Sache auf dem alten Wege. Nun aber wird die Berathung allerdings etwas decidirter ausfallen, weil man im Voraus weiß, auf welcher Seite die Majorität und wo die Minorität ist, und dann tritt das ein, was nach der Absicht der ersten Kammer gerade vermieden werden soll. Ich kann mich also nicht überzeugen, daß solche Schwierigkeiten entstehen, wenn eß bei dem Jetzigen belassen wird. Ein Vortheil wird immer erlangt werden, nämlich der, daß über die Vertretung der
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