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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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ändern; denn wenn man eine besondere Aufsicht oder .Teil nahme an einer Anstalt als Grund einer Befreiung von den zu Erhaltung derselben nöthigen Beitragen aufstellen will, so könnte eine Menge von Behörden dieselbe Befreiung beanspruchen. Die weltlichen Kirchen- und Schulinspectionen beaufsichtigen Kirche und Schule ebenfalls, und könnten dann auch verlangen, daß sic von den Beitragen dazu deshalb frei gelassen würden. Allein trotz dem bin ich zu dem Entschluß gekommen, für den Gesetz entwurf undfür das Dcputationsgutachten zu stimmen, und zwar aus dem Grunde, weil die geistlichen und Schulstellen in der Regel gering dotirt sind, die Schulstellen fast alle, die geist lichen Stellen in großer Mehrzahl, und weil ihre frühere Be freiung als ein, wenn auch geringer Theil ihres Einkommens angesehen wurde. Setzen wir ihnen diesen Theil des Einkom mens wieder hinzu, der ihnen 1837 entzog n worden ist, so können dies die Parochianen leicht verschmerzen, und der arme Geistliche oder Lehrer wird von einer Sorge befreit, die seit 1838 allerdings nicht unbedeutend gewesen ist. Wenn ein armer Leh rer, der nur 120 Thlr. jährlichen Gehalt hat, zu den Schul anlagen den IWsten Theil geben muß, so bekommt er effectiv nur 119 Thlr., weil erden I20sten sich selbst geben muß. Der Hauptgrund aber, der mich beizutreten bestimmt, ist die Gleich heit vor dem Gesetz. Da es nicht möglich gewesen ist, daß die im Jahre 1837 beschlossene Bestimmung im ganzen Lande hat ausgeführt werden können, da sie in der Ooerlausitz ihrer be sonderen Verhältnisse wegen nicht zur Geltung gelangen kann, so halte ich es für durchaus nothwendig, daß man von Aufhe bung der Befreiung, die 1837 beschlossen wurde, auch für die Erblande wieder abgehe, und jene Befreiung auch für die Erb- lande wieder einführe. Abg. Oberländer: Es kann Niemand geben, welcher die Kirchen- und Schuldiener höher achtet, als ich, sie, denen der Staat die Heranbildung und sittliche Veredlung der Jugend, die Hoffnung künftiger Geschlechter, und die Pflege und Erhal tung des religiösen Glaubens anvertraut. Ich muß deshalb namentlich den Lehrern, deren ernstes, beschwerdenvolles Geschäft und Anstrengung mit ihrer Belohnung in einem so ungünstigen Verhältnisse steht, wie fast bei keinem andern Arbiter, jede Erleichterung, welche dis ihnen zum Segen ihres Geschäfts so unentbehrliche Freudigkeit des Gernüths zu fördern geeignet ist, gönnen und wünschen, und sollte mich daher der Ansicht des ge ehrten Herrn Secretairs anfchließen. Allein seine vorangeschickten Zweifelsgründe gelten mir mehr, als die nachfolgenden Entschei dungsgründe. Sowie der Grundfttz der Gleichheit aller Staats- bürger vor dem Gesetz und der Schuldigkeit derselben, zu allen Lasten nach Vcrhältniß beizutragen, in der Natur und Wesen heit der bürgerlichen Gesellschaft begründet ist, so ist er auch in die Constitution übergegangen, so daß neue bleibende Befreiungen nach einer ausdrücklichen Bestimmung derselben nicht mehr er worben werden können. Und wenn dies auch zunächst nur von Staatslasten zu verstehen ist, so muß es doch consequenter Weise auf alle Anstalten des Staats angewendet werden. Kirche und Schule sind aber die höchsten und allgemein verbreitetsten An stalten. Durch neue, dem Worte, Sinn und Geist der Consti tution und der constitutionellen Gleichheit zuwiderlaufende Exemtionen möchte ich den Kirchen- und Schuldienern nicht zu Hülfe kommen; dazu gibt es wohl unbedenklichere und reich haltigere Mittel und Wege. Es würde auch den Geistlichen und Lehrern am Ende mehr schädlich als nützlich ft in, insofern eine solche Befreiung manchen ihrer Parochianen zum Aergerniß dienen und dadurch das gute Einverständniß zwischen den Ge meinden und Kirchen- und Schuldienern auf eine bedenkliche Weise beeinträchtigt würde. Der verständige Geistliche wird dieses auch fühlen; und man kann voraussetzen, daß gerade die achtungswürdigsten unter ihnen aus diesem gewichtigen Grunde Anstand nehmen dürften, von dieser Wohlchat Gebrauch zu machen. Sie werden auf jeden Fall ihre Selbstständigkeit der Gemeinde gegenüber höher achten, als die paar Groschen, die sie durch eine solche Befreiung ersparen werden. Daraus, daß in der Oberlausitz dem Vernehmen nach eine andere, auf beson ders hergebrachte Rechte begründete Einrichtung besteht, folgt nicht, daß man in Sechsen eine solche Ausnahme ebenfalls machen müsse; es folgt daraus nur, daß die Gesetzgebung sich bemühen muß, diese dem Geiste der Constitution zuwiderlaufende Be freiung aufzuheben, und auf diese Weise die gestörte Parität herzustellen. Ich muß gegendie h. stimmen. Abg. Häntzschel: Man hat bei dieser Paragraphe auf die, sich herausstellcnde Ungleichheit zwischen den Erblanden mit der Oberlausitz Bezug gennmmen. Nun, meine Herren, da muß ich doch bemerken, daß eine Parität zwischen den Erblanden und der Oberlausitz ohnehin nicht besteht. Ich erinnere nur an das Concessionsrecht dcr obcrlausitzer Rittergüter; ich mache ferner auf den Gewerbsbetrieb auf dem Lande aufmerksam, der sich in der Oberlausitz ganz anders als in den Erblanden gestaltet. Wenn aber einmal solche und andere Ungleichheiten zwischen der genannten Provinz und den Erblanden, wie bekannt, nicht zu beseitigen sind, so wird wohl, wie ich glaube, auch über die in Rede stehende Imparität Hinwegzukommen sein. Abg. Wieland: Der Secretair Schröder hat mit Recht darauf aufmerksam gemacht, daß die Geistlichen und vorzugsweise die Schullehrer unsers Landes sich zum größern Theile in solchen äußeren Verhältnissen befinden, daß man ihren Hausstand sel ten als einen bemittelten betrachten kann. Es ist allerdings ganz gut, wenn man in seinen politischen Ansichten auf Consequenz hält; allein die Politik und Philosophie der Gesetzgebung können nicht immer auf absoluten Grundsätz n fußen, sondern müssen oft Rücksicht auf die bestehenden Verhältnisse des bürgerlichen Lebens und die Umstände derjenigen nehmen, für welche die Gesetze gegeben werden. Hier ist es die Rücksicht der B-lligkeit, welche bei dieser tz. aufgefaßt werden muß. Früher haben die Geistlichen und Schullehrer eine völlige Befreiung von allen Parochial- und Schuloblasten genossen. Warum will man sie auf einmal ohne alle Entschädigung zur Uebertragung solcher Leistungen anhalten? Alle anderen Sreuerbesreiten sind ent schädigt worden. Den Kirchen- und Schuldienern allein ist keine Entschädigung zu Theil geworden, und es scheint recht und
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