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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Beharrlichkeit dem Kirchenbesuche entzögen, notrren solle, um dieselben auf Erfordern seinen Vorgesetzten namhaft machen zu können; so dürsten, nach der Meinung der Petenten, diese Vorschriften mehr Nachtheile, als Vorthelle in ihrem Gefolge haben. Religiöse Bildung, wie religiösen Sinn, so sagen die Pe tenten weiter, sollen Kinder in der Schule empfangen, und daß dies in sehr befriedigender Weise gegenwärtm geschehe, verdanke man der trefflichen Einrichtung unsers Schulwesens. Auch scheine nothwendig, die Kinder in den letzten Jahren, namentlich in dem letzten Halbjahre der Schulzeit, an den Kirchenbesuch zu gewöhnen, damit sie da heimisch würden, wo das, was die Schule in ihnen begründet habe, erhalten, erweitert und befestigt werden solle. Damit aber schon nach dem 10. Lebensjahre des Kindes zu be ginnen, dürfte jedenfalls zu frühzeitig seyn, denn selbst bei dem gegenwärtigen Stande unsers Schulwesens seyen im 11. und 12. Jahre des Kindes die Begriffe und Fähigkeiten noch zu un entwickelt, um mit Ernst und Aufmerksamkeit dem Gottesdienste beiwohnen zu können. Hierzu komme, daß auf dem Lande die Kirche oft eine halbe, ja eine ganze Stunde entfernt liege und bei nicht ganz guter Witterung die Mitnahme des Kindes in die Kirche aus vielen Rücksichten unthunlich erscheine. Es sei nur daran zu erinnern, daß eine Mutter, besonders wenn sie eine große Wirthschaft zu besorgen habe, nicht immer Zeit gewinne, für die Ankleidung ihrer Kinder behufs des Kirchenbesuchs zu sorgen, .zumal wenn sie selbst den Gottesdienst besuchen wolle. Gehn Vater.und Mutter in die Kirche, so sei es sogar in vielen Familien nothwendig, daß eines der größeren Kinder zur Ueber- wachung der kleineren zu Hause bleibe. Armen Kindern fehle es in der Regel an der erforderlichen Kleidung, um ohne Nachthcil für ihre Gesundheit den Gottesdienst besuchen zu können. Und so ließen sich noch, viele Hindernisse und Schwierigkeiten hervor heben, an welchen ein regelmäßiger und fleißiger Kirchenbesuch Seiten der Schulkinder von selbst scheitere. Zwar heiße es in der fraglichen Verordnung, es solle darauf, soweit nur immer thunlich, hingewirkt werden; allein jemehr man die Alterspe riode, innerhalb welcher man den Kirchenbesuch der Schulkinder fordere, ausdehne und erweitere, desto weniger thunlich, desto unausführbarer werde das darauf gerichtete Wirken sein. Selbst wenn bei der allenthalben im Verhältniß zum kirchlichen Raume stattfindenden Ueberzahl der Parochianen möglich wäre, den Platz für eine größere Zahl von Schulkindern zu ermitteln, so würde es doch an sich noch erheblichen Zweifeln unterliegen, ob das Zu sammensitzen der Kinder in der Kirche heilsam sei. Die Erfahr ung spreche dagegen. Man habe in dieser Beziehung häufig wahrgenommen, daß sich dann die Kinder gegenseitig störten und zerstreuten. Dem solle nach der fraglichen Verordnung die Auf sicht des Lehrers abhelfen. Doch dies werde kaum der Fall sein rönnen, da an den meisten Orten auf dem Lande der Schullehrer Kirchendienste zu verrichten habe und dadurch an der gewünschten Aufsicht behindert werde. Nach der Meinung der Petenten gehe solchemnach die frag liche Verordnung etwas zu weit, wenn sie den Kirchenbesuch Seiten der Schulkinder vom zurückgelegten 10. Jahre an ver lange, indem es vollkommen gnügen dürfte, wenn die gegebenen Vorschriften nur auf die Consirmanden in dem letzten Halbjahre ihrer Schulzeit beschränkt würden. Sehr große Besorgnisse seien aber in den Petenten beson ders dadurch erweckt worden, daß die Geistlichen sich angelegen sei» lassen sollen, durch Mitwirkung der Gemeindevorstande die Hindernisse zu entfernen, welche theilwrise im Mangel am guten Willen von Seiten der Eltern, Vormünder und Dienstherrschaften liegen möchten. Diese Vorschrift, sowie die Anweisung, daß jeder Lehrer diejenigen ältern Schul kinder, welche ohne ausreichende Entschuldigungsgründe mit auffälliger Beharrlichkeit dem Kirchenbesuche sich entzögen, notiren solle, seien entweder unausführbar oder, wür den sie dennoch und unter allen Umständen angewendet, nur zu sehr geeignet, willkürlichen Ein- und Uebergriffen in die Ordnung des häuslichen Lebens Raum zu geben, den Frieden in den Ge meinden, zwischen den Eingepfarrten einer- und den Geistlichen andrerseits, zu stören, und den kirchlich religiösen Sinn, statt zu fördern, nur zu verringern und zu erkalten. Denn bei den vorerwähnten Schwierigkeiten und Hindernissen, welche dem KirchenbesuchederSchulkinderimWegestünden, bleibe esschwer zu beurtheilen, wenn diesfalls ein Mangel an gutem Willen der Eltern und ihrer Stellvertreter anzunehmen sei, und wenn n i ch t. In diesem Punkte könnten die Ansichten sehr verschieden sein. Anhaltende üble Witterung, Entfernung vom Kirchorte, häusliche Umstände und schwächliche, wenn auch nicht äußerlich hervortretende Körperbeschaffenheit könnten einen Familienvater bewegen, sein vielleicht eilfjahriges Kind vier oder fünf Sonn tage vom Kirchenbesuch zurückzubehalten, und möge auch der Vater ein Mann sein, von dem man wisse, daß er auf kirchlich religiösen Sinn hohen Werth lege, so würden doch Differenzen nicht ausbleiben, sobald der Geistliche oder Schullehrer., zumal wenn sie vielleicht gar zu den sogenannten Frommen gehörten, in gedachter Beziehung sehr strenge Ansichten hatten, oder so bald Einer von Beiden, wie dies auch wohl vorkomme, dem Betreffenden aus irgend einem Grunde nicht geneigt sei. Was Andere als begründete Abhaltungen oder entschuldbares Weg bleiben erachteten, würde bei dem Geistlichen und Schullehrer nicht immer gleiche Ansicht finden, und als ein auffälliges, be harrliches Sichentziehen bezeichnet und verfolgt werden. Die unterzeichnete Deputation konnte bei der von ihr an gestellten Prüfung die, das äußere und innere Leben berührende Wahrheit dieser Darstellung, mitAusnahme des besondern Wun- ches der Petenten, daß die gegebenen Vorschriften nur auf die Consirmanden in dem letzten Halbjahre ihrer Schulzeit beschränkt werden möchten, nicht verkennen, aber auch nicht die Wichtigkeit der an und für sich selbst begründeten und auf ältere gesetzliche Vorgänger sich stützende Bestimmung der tz. 30 der zu dem Ge setz über das Elementarvolksschulwesen unterm 9. Juli 1835 gegebenen Verordnung. Jene Darstellung und diese Verordnung stehen aber auch, außer in dem gedachtenWunsche, sich keineswegs entgegen. Denn es muß für völlig angemessen erachtet werden, wenn der Reli gionsunterricht zunächst in derSchuleso vertheilt werden soll, baß die darin unterwiesene Jugend nicht blos Sätze, Sprüche und dergleichen in das Gedächtniß fasse, sondern daß ihre Ein sicht und Erkenntniß klar und sicher, ihr Glaube fest begründet und lebendig, ihr Gefühl erwärmt, ihre Gesinnung veredelt werde und ihr Wille eine beharrliche Richtung auf das Gute er halte. Wenn dabei insonderheit dahin gewirkt werden soll, daß den Kindern die Pflichten der Treue gegen das Regentenhaus, der Liebe zum Vaterlande und zur vaterländischen Verfassung, des Gehorsams und der Achtung gegen die Landesgcsetze und die geordneten Obrigkeiten und Behörden durch Beweggründe ächter Gottesfurcht wichtig gemacht und die,Keime zu allen bür gerlichen Tugenden in ihr Gemüth gepflanzt werden, wenn die größeren Kinder auch zu einem regelmäßigen Besuche der Kirche angchalten und zur andachtsvollen Theilnahme an Gebet, Gesang und Predigt gewöhnt werden sollen.
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