Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
W5S Die Kirche ist die Erziehungsanstalt des fortschreitenden Menschengeschlechts; in ihr vornehmlich soll der vom Himmel auf die Erde verpflanzte Baum des Lebens, die Religion, wur zeln; in ihr soll der Mensch die göttlichen Blüthen und Früchte desselben erschauen und an ihnen sich erquicken und erstarken. ' Denen, die einst an unsere Stelle treten, unfern Kindern, die unser Herz für so theuer und unser Verstand für so bedeutende Pfander erachtet, sind wir verpflichtet, sie zu dem Höchsten, was wir haben, hinzuführen, und schon ihre jungen, leicht empfänglichen Seelen durch die Wahrheiten der Religion zu erwärmen, zu bilden, zu nähren, zu erfüllen. Wo aber wird dies bei zehnjährigen Kindern am zweck mäßigsten geschehen können, in dem häuslichen Kreise und in der Schule, oder in der Kirche? Sind sie, unsere Kin der, schon mit dem zehnten Zahre reif, haben sie in diesem Alter Sammlung und Ueberzeugung genug, an der gewöhnlichen, öffentlichen, für Erwachsene berechneten Gottesverehrung wahr haften Antheil zu nehmen? Kann es der Religiosität wirklich förderlich sein, wenn die Geistlichen durch eine Art Zwang mit telst der Gemeinderäthe auf die Eltern und deren Stellvertreter dahin wirken sollen, daß solche Kinder die Kirche regelmäßig besuchen? Wird das Nvtiren der diese Regelmäßigkeit nicht be folgenden Kinder einen religiösen Nutzen tragen? Darf über haupt Zwang und Gewalt zur Hebung des kirchlichen und religiösen Sinnes angewendet werden? Diese Fragen stellen sich nun allerdings der in diesen Be ziehungen von den Petenten gerügten Kreisdirectorialverordnung vom 9. September 1842, allgemein genommen, entgegen und «s scheint die letztere dem in kirchlich-religiöser Hinsicht erforder lichen und in der allgemeinen Verordnung vom 9. Juli 1835 festgehaltenen Geiste nicht durchgängig entsprechend. Denn mag immerhin die Liebe des. Vaters und der Mutter, die Sorgfalt des Vormundes, die Menschenfreundlich keit des Dienstherrn auch das noch im zarten Alter stehende Kind zuweilen und einzeln.zur Kirche führen, so ist es doch etwas ganz Anderes, für die sämmtliche Schuljugend vom zurückge legten zehnten Altersjahre an den gemeinschaftlichen Kirchen besuch völlig zu organisiren. In der That scheint Nichts so mächtig auf die durch alle zulässige Mittel zu bekämpfende Nichtachtung der Kirche hinzuwirken, als die herrschende Nei gung, die höhern Religionsvorstellungen den Kindern schon in einem Alter mitzutheilen, in welchem blos ihr Gedächtniß, nicht aber ihr Verstand zu deren Aufnahme und Pflegung befähigt ist, Kindern, welche in der rührendsten, feierlichen Handlung nur eine äußere Sirte und Uebung begreifen, und somit leicht sich gewöhnen können, statt Frömmigkeit nur Frömmelei zu erlernen, und die Befriedigung des innersten Dranges bei und in sich zum mechanischen Brauch herabzuwürdigen. " Diese Bedenken konnte die Deputation wegen der Bedeut samkeit des Gegenstandes nicht unterdrücken, aber auch nur im Allgemeinen aussprechen; sie fand sich inkompetent zu dem liefern speciellen Eingehen auf das, was unfern so ausgezeichneten Lehrern an Kirche und Schule zur weisen und umsichtigen War tung in die treuen Hande gelegt ist. Und da bei dem gegen wärtigen Stande und der inner» Einrichtung unserer Schulen wohl schön zeitig, und einzeln selbst bis zum erfüllten zehnten Altersjabre hierunter, einige Befähigung für den fruchtbringen den Kirchenbesuch in den Schulkindern entwickelt wird, und sich dieserhalb eine bestimmte Grenze oder gar ein Verbot nicht vor schreiben läßt, da nicht nur die mehrgedachte Kreisdirectorial- verordnung es selbst ausspricht, daß das königliche hohe Ministe rium des Cultus und öffentlichen Unterrichts rrsit der Kreis ¬ ln. LS. direction zu Leipzig die Ueberzeugung getheklt habe, daß von Seiten derer, die einzuwirken Gelegenheit und Beruf haben, ohne Anwendung von Zwangsmaßregeln sich in kirchlich-religiöser Hinsicht noch Manches thun lasse, um erfreu lichere Wahrnehmungen herbeizuführen, da die zur Vorbera- thung zugezogenen königlichen Herrn Commiffarien ausdrück lich erklärt haben, daß jene Verordnung im wohlmeinendsten Sinne, nur consultatori'sch und suasorisch gegeben worden sei und durchaus nichtirgend einenZwang auflegen solle, die vorliegende Petition aber dieselbe nur in Hinblick auf solche Folgen, welche etwa nur bei einem möglichen Mißverständniß entstehen könnten, jedoch noch nirgends eingetreten seien, aus lege , auch daß vom gedachten hohen Ministerio jede diesfallsige wirkliche Beschwerde beachtet und abgestellt werden würde, so konnte die Deputation, gestützt auf diese, auch die Petenten wohl gnüglich beruhigenden Zusicherungen, ihr Gutachten nur dahin stellen: daß die geehrte Kammer die eingangsangeführte Peti tion auf sich beruhen kaffen möge. Präsident0. Haase: Ich frage die Kammer: ob sie so fort über diesen Bericht berathen will? — Einstimmig Ja. Präsident 0. Haase: Ich erwarte, ob Jemand das Wort begehrt. Da Niemand spricht, so frage ich die Kammer: ob sie der Ansicht der Deputation beipflichtet und aus den von ihr angegebenen Gründen die Petition auf sich beruhen lassen will? — Einstimmig Za. Präsident v. Haase: Wir gehen nun auf den zweiten Gegenstand der heutigen Tagesordnung, zur Berathung des Berichts der vierten Deputation über das Gesuch Johann Gott fried Kretzfchmars zu Leuben und Eons., die Abänderung eini ger Gesetze betreffend, über, und ich ersuche den Herrn Refe renten, der Kammer darüber Vortrag zu erstatten. Der Bericht lautet: Die Gemeindevertreter zu Leuben, Schleinitz, Petzschwitz, Nelkanitz, Beicha, Wauden, Raßlitz, Eulitz, Graupzig, Pröda, Dobschütz, Praterschütz, Badersen, Schwochau, Wahnitz, Mer- tiz; Mettelwitz, Noschkowitz, Kattnitz, Gadewitz, Mischütz, Möbertitz,Zschaitz,Lüttewitz mit Baderitz, Glaucha, Ottewig, Goselitz, Wutzschwitz, Zuschwitz, Merschütz und Trebanitz, Jo hann Gottfried Kretzschmar und Genossen," haben in einer an die zweite Kammer gerichteten Petition^ I. das Gesetz, einige Bestimmungen über die Verpflichtung der Kirchen- und Schulgemeinden zu Aufbringung des für ihre Kirchen und Schulen erforderlichen Aufwandes betreffend, vom 8. März 1838, II. die Landgemeindeordnung vom 7. November 1838 und HI. die Armenordnung vom 22. October 1840 in besonderer Beziehung auf die Mitleidenheit der Rittergüter in Parochial-, Schul-, Gemeinde - und Armensachen einer um ständlichen Beurtheilung unterworfen und nachzuweisen gesucht, welch große Vorrechte und Begünstigungen gegenüber dem bäuerlichen Grundbesitz die Rittergüter genössen, auf deren Ab schaffung die Petenten schließlich antragen. Soviel scl I. das Gesetz vom 8. März 1838 anlangt, so finden die Bittsteller, daß bei Aufbringung der Oblasten für das Kirchen- und Schul- 2
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder