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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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ivesen rmestheils den Landgemeinden angesonnen werde, das ritterschaftliche Besitzthum in beschwerender Weise mit zu über tragen und das letztere von einer paritätischen Theilnahme un billig privilegirt ausgenommen sei; anderntheils aber räume man demselben Ehrenvorrechte ein, welche das Ehrgefühl der übrigen Grundbesitzer verletzen unddieBesorgung der Angelegen heiten beim Kirchen - und Schulwesen erschweren und hemmen. Anstoß nehmen die Petenten 1) an H. 11 des Gesetzes, wonach die Rittergüter nur in derjenigen Parochie mitleidend sein sollen, in welche der Ritter- gutshof ekngepfarrt ist, indem diese Bestimmung in Verbindung mit tz. 21 für das ritterschaftliche Grundeigenthum eine Aus nahme von der Mitleidenhrit herbeiführe, insofern nämlich, als nach dieser §. unbewegliches Eigenthum, außerhalb dem Bezirke -er Kirchen - oder Schulgemeinde gelegen, ganz unberücksichtigt gelassen werden solle. Eine gleiche Unzuträglichkeit wollen sie 2) dann finden, daß in Ansehung der für den Ritterguts besitzer und seine Familie nach §. 12 und 13 nach der Kopfzahl auszuwerfenden Beitragsquote derselbe der Gemeinde entgegen gesetzt, von letzterer ausgenommen, das Gesinde des Ritterguts aber der Gemeinde zugewiesen werde, bei der Veränderlichkeit des Personalverhältnifses der Rittergutsbesitzer aber würden fast alljährlich neue Feststellungen der Beitragsquote durch die In spektionen nöthkg, was aber nur hemmend auf die Geschäfte wirke. Noch pragravirender erachten Petenten 3) die Bestimmung H. 15, daß von der ermittelten Bei- tragssumme auch noch 25K in Abzug gebracht und in keinem Falle vom Rittergute mehr als H des auf das unbewegliche Ei- geüthum repartirten Beitrags übertragen werden sollen, jener > Abzug aber selbst fortzubestehen habe, wenn die neue Grund steuer emgeführt werde, sowie sie auch 4) gegen die Vorschrift Z. 23 einen Tadel aussprechen, wo nach die bisher befreit gewesenen Güter nicht mitleidend sein sollen für die Aufbringung solcher Anlagen, welche zu Deckung von Schulden bestimmt sind, die vor Erlassung des Gesetzes auf den Credit der Kirchen- und Schulgemeinden ausgenommen worden waren. Weiter erblicken die Bittsteller 5) ungehörige Ehrenvorrechte für die Rittergüter darin, daß ihnen nach §. 12 und 13 ihre Beiträge, unabhängig von den weitern Beschlüssen der Gemeinden, ausgeworfen, demnächst aber nach tz. 18 dieselben, auch wenn ihnen das Patronatrecht nicht zusteht, über die Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Parochialeinrichtungen, aus welchen ihnen neue Lasten entstehen, gehört und überhaupt auch bei Verwaltung des Kirchenvermö gens und bei Abnahme der Kirchrechnungen zugezogen werden sollen, während es doch in manchen Parochieen bäuerliche Grund besitzer geben könne, welche mit gleichem oder größerm Grund eigenthum versehen seien, als die eingepfarrten Rittergüter. Petenten erörtern hiernächst die Frage, welche rechtliche An sprüche diese privilegirte Classe der Landbesitzer auf jene Be freiung und Ehrenvorrechte habe, und gelangen zu der Ueberzeu- gung, daß diese Bevorzugungen weder nach der früher« Gesetz gebung, noch nach der bestehenden Rechtspraxis, noch viel we niger nach dem Wesen der Rechtsgleichheit begründet, und so weit sie nicht die Collatur- oder Patronatrechte betrafen, abzu schaffen seien. M ll., die LandgemeindeordnMg betreffend. An diesem Gesetze haben die Petenten hauptsächlich zweier lei ausgestellt; einmal, daß die Rittergüter von den Landgemeinde verbindungen ausgeschlossen worden seien, und dann, daß ihnen sogar gestattet worden, ihr bäuerliches Besitzthum in den Ge meindeversammlungen durch Beauftragte aus der Dienerclaffe vertreten zu lassen. Die Petenten gehen davon aus, daß die Rittergüter in den wichtigsten communlichen und polizeilichen Beziehungen auf den Landgemeinden gleiches Interesse hätten, namentlich für Kirchen-, Schul - und Armenversorgungszwecke, und folgern daraus, daß ihnen Exemtionen, wie die bemerkten, nicht hätten zugestanden werden sollen. Wären frühere faktische Ausnahmezustände in Bezug auf Trennstücke von Rittergütern aufgehoben und diese den Landgemeinden überwiesen worden, so wäre es den Zeitfor derungen angemessen gewesen, dieses Verhältniß hinsichtlich der Hauptgüter selbst eintreten zu lassen. Petenten empfinden einen tiefen Schmerz, daß man es als Ehrenrecht'der Rittergutsbesitzer betrachtet habe, sie von den Gemeindeversammlungen frei zu halten, indem man ihnen ge stattet hätte, selbst ihr,bäuerliches Besitzthum durch ihre Dienst leute vertreten zu lassen. Damit sei aber bitter erklärt worden, daß es der Würde des Rittergutsbesitzers nicht entspreche, an den Versammlungen der Landgemeinden und an deren Ehren ämtern Theil zu nehmen. Lief verletzt finden sich aber die Pe tenten dadurch, daß es den erstem erlaubt sei, zum Stellvertreter in der Versammlung seinen Dienstmann, seinen Kutscher und Reitknecht abzuordnen. »6 III., die Armenordnung betreffend. Die Petenten Haben an derselben zweierlei auszusetzen: daß Besitzer von Rittergütern zu den vom Grundbesitz aufzubringen den Anlagen höchstens nur bis zum vierfachen Betrag eines Voll hüfners beitragspflichtig sein sollen; und dann, daß (außer dem Fall gütlichen Uebereinkommens) mit den Rittergutsbesitzern über deren Beitragsmodalitäten nicht eher zu entscheiden sei, als bis der Geldbedarf wirklich eintritt. Nach dieser Bestimmung, sagen Petenten, treten Fälle ein, daß ein Fünfhüfner mehr als der Rittergutsbesitzer beitra gen müsse, auch wenn der Letztere vielleicht 30 Hufen besitze. Ein solches Verhältniß sei aber dem Gleichheitsprincipe gänzlich entgegen. Auch habe das Gesetz vom 11. April 1772, die Ab stellung des Bettelwesens betreffend, die Rittergüter, in Be tracht, daß vorzüglich durch ihre zahlreichen, persönlichen und Wirthschaftsdienstleute den Gemeinden Arme entstünden, für vorzugsweise beitragspflichtig erklärt. Petenten machen über diese Bevorzugung der Rittergüter in der neuern Gesetzgebung in Kittern Bemerkungen sich Luft, und schließen ihr Gesuch mit dem Antrag: die zweite Kammer wolle bei der hohen Staatsregierung sich dahin verwenden, daß nächster Ständeversamm lung Gesetzvorschläge eröffnet werden, welche die oben bemerkten Ehren- und reellen Vorrechte und Befreiun gen der Rittergüter wieder aufzuheben geeignet seien; auch wolle die Kammer der weitern Fortbildung eines derartigen Privilegienzustandes einer Bodenklasse die Zustimmung versagen. Nachdem gegenwärtige Petition der vierten Deputation zugewiesen und von ihr berathen worden ist, hat sie ihr Gutachten dahin auszusprechen. Die Petenten gehen bei Beurtheilung der besprochenen Ge setze von der Aussicht aus, wie es schon bei Gründung der Ver- faffungsurkunde als etwas Fehlerhaftes zu betrachten gewesen
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