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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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sei, daß die Vertretung des ländlichen Grundeigenthums in zwei Classen getheilt, und der alte Unterschied zwischen ritter- schastlichem und bäuerlichem Grundbesitz beibehalten und somit das Gleichheitsprincip für dm Genuß der staatsbürgerlichen Rechte zUm Nachtheil der bäuerlichen Besitzungen verletzt wor den sei. Dieser Maßstab, an welchem die Petenten die ihnen mißfälligen Tatsachen der Gesetzgebung richten, bezeichnen ausreichend die politische Richtung, welcher sie huldigen. Sie wollen nämlich den Staat nicht nehmen, wie er historisch gege ben war, als es sich im Jahre 1830 um dessen vertragsmäßige Umgestaltung für das Repräsentativsystem handelte. Sie er innern sich nicht, oder übersehen absichtlich, daß das (wie sie sich ausdrücken) „sogenannte ritterschaftliche Besitzthum" vor jener Zeit, Jahrhunderte hindurch, Rechte und Befugnisse ge nossen hatte, deren staatsrechtliche Geltung und Wirksamkeit im Allgemeinen gar nicht bezweifelt wurde. Die Petenten scheinen vielmehr davon auszugehen, als handle sich's um öffentliche Einrichtung als wie bei einem ganz neu zu gründen den Staate ohne geschichtliche und faktische Unterlagen. Darum meinen sie auch, daß die Bevorzugung des ritterschaftlichen Grundbesitzes in auffallender Weise sich steigere. Kann nun aber eine Basis der Beurtheilung, wie die be zeichnete ist, als richtig nicht angesehen werden, weil sie auf die bestehenden staatsrechtlichen Verhältnisse nicht die nothwendige Rücksicht nehmen mag, so kann man natürlich auch die davon abgeleiteten Folgerungen als logisch haltbar und folgerichtig nicht anerkennen, und wird daher auch die Deportation in Beurtheilung des Bittgesuchs sehr kurz sein können. Was zunächst das Parochialgesetz vom 8. Marz 1838 an langt, welches nach Ansicht der Petenten den Rittergütern so be deutende Bevorzugungen zugesteht, so hätten die Petenten nicht außer Acht setzen sollen, daß die Rittergüter nach der ältern Verfassung Immunitäten genossen haben, welche das Gesetz aufgehoben hat, und die Rittergüter in dessen Folge Lasten ha ben übernehmen müssen, für welche keine Entschädigung ge währt wurde. Sind die Petenten dem Gange der ständischen Verhandlungen gefolgt, welche jenem Gesetze vorausgingen, so werden sie sich erinnern, welchen Wechselfällen der Gesetzent wurf in beiden Kammern der Standeversammlung von 18ZA hingegeben war, bevor dessen Verabschiedung nur als Proviso rium erreicht wurde. Die Deputation unterläßt es, den Petenten in ihrer Kri tik des Gesetzes, die sie versuchen, speciell zu folgen und ihre Erinnerungen gegen dasselbe einzeln zu beantworten. Denn sie darf mit Recht bezweifeln, daß die Kammer, welche nur erst neulich einen Gesetzentwurf zu gewissen Abänderungen des ge nannten Gesetzes berathen hat, fernere Abänderungen im Sinne der Petenten zum Gegenstände ihrer weiteren Berathungen werde machen wollen. Sie darf es umsomehr bezweifeln, als das Gesetz ja ohnehin nur ein provisorisches ist, und eine künf tige Ständeversammlung unfehlbar Veranlassung erhalten wird, für den Zweck der Mitleidenheit bei Parochial- und Schullasten ein definitives Gesetz zu berathen, sonach aber den Petenten die Aussicht nicht benommen ist/ Bestimmungen zu erlangen, welche geeignet sein können, ihren Wünschen mehr zu entsprechen, als diejenigen, über welche sie sich tadelnd ausge lassen haben. Anlangend sodann die Ausstellungen, welche die Petenten gegen gewisse leitende Grundsätze der Landgemeindcordnung er hoben haben, so sind es weniger solche Bevorzugungen, über de ren Vorhandensein sie Beschwerde führen, welche das Mein und Dein betreffen, als vielmehr solche Immunitäten, die mehr die ll. 5Ü. Natur von Ehrenauszeichnungen art sich tragen. Namentlich gehört dahin das Recht der Rittergüter, daß nach §. 33 des Ge setzes deren Besitzer Gemeindeämter ablehnen können, und nach §. 30 nicht gebunden sind, ihr Stimmrecht in den Gemeindever sammlungen persönlich auszuüben, ihnen vielmehr freisteht, has s'elbe durch Beauftragte vollziehen zu lassen- Die Deputation glaubt nun aber keinesweges, daß in die sen Bestimmungen ein gegründeter Anlaß zu Ausstellungen vor handen sei; glaubt es, ohne daß sie darum nöthig haben wird, die Gründe für diese Ansicht näher auseinanderzufttzrn. Aber darauf will sie aufmerksam machen, ob nicht mehr Veranlassung zu Klagen über Beeinträchtigung in der freien Bewegung des Gemeindelebens in den bäuerlichen Communen gesucht werden würde, wenn die Rittergutsbesitzer ihre vielfach überwiegende Stellung benutzen und in die Verwaltung der Communalangele- genheiten mit jener Superiorität eingreifen wollten, welche grö ßerer Grundbesitz, oder höhere Intelligenz oher die Fülle gerichts herrlicher Gewalt, oder diese Potenzen zusammengenommen be dingen können. Klagen die Petenten jetzt, daß sich die Ritter gutsbesitzer von den Gemeindeversammlungen fern halten, so würden, fände der umgekehrte Fall statt, gar nicht unwahrschein lich Beschwerden über allzu lästige Einmischung der Ritterguts besitzer in die Angelegenheiten der Communen, wenn auch nicht von den Petenten, doch von anderer Seite her auftauchen. Wenn die Petenten so weit gehen , auszusprechen, daß der Rittergutsbesitzer selbst seinen Kutscher und Reitknecht in die Ge meindeversammlung als seinen Vertreter abordnen könne, so hat die Deputation auf solche Möglichkeiten keinen Werth legen kön nen. Sie hat vielmehr davon auszugehen, daß der Grundbesitzer, welcher sich in einer Gemeindeversammlung durch einen Dritten vertreten lassen kann, seine eigne Würde und die Würde der Ver sammlung, der er angehört, hinreichend im Auge behalten, und dieselbe durch Absendung ungeeigneter Stellvertreter nicht beein trächtigen werde. Nehmen die Petenten daran Anstoß, daß die Rittergüter nicht (sondern nur deren bäuerliche Zubehörungcn) zum Gemein- deverbande gehören, so klagen sie über ein Verhaltniß, das sie füglich auf sich hätten beruhen lassen können. Es besteht einmal staatsrechtlich und grundgesetzlich ein Unterschied zwischen rittcr- schastlichem und bäuerlichem Grundeigenthum. Weil und so lange aber dieser Unterschied besteht, so gehören folgerichtig die Ritter güter nicht zu den bäuerlichen Gemeinden. Conftqnenter Weise hat daher auch die Landgemeindeordnung sie von dem Gemeinde- - verbände ausgenommen; und das Gesetz erscheint deshalb völlig gerechtfertigt. Das Gesetz hat aber auch den Intentionen der Pe tenten Vorschub geleistet insofern, als es nach §. 22 der freien Vereinigung der Bctheiligten anheimftellt, auch die Rittergüter zum Gemeindeverbande zu ziehen. Nur der Zwang und die ein seitige Provokation ist dabei gerechter Weift ausgeschlossen. Es ist also den Petenten in genügender Weise der Weg eröffnet, um den Zweck zu verfolgen, auf welchen sie ihr Absehn richten. Wenn endlich die Bittsteller sich gegen diese Armenordnung dahin tadelnd auslassen, daß der ritterschaftliche Grundbesitz nur höchstens zum vierfachen Theil eines Ganzhüfners zu Anlagen für die Armenvcrsorgung mitleidend sein soll, so können aller dings Fälle sich ereignen, daß der Besitzer eines großem Bauer gutes stärkere Beitrage zahlen muß, als das ungleich größere Rit tergut desselben Heimathsbezirkes. Es muß daher den Peten ten beigepflichtet werden, wenn sie diese Partie des Gesetzes an fechten. Die Armenlast muß eine allgemeine und möglichst gleiche sein. Das Princip der Gleichheit ist aber in der angefoch tenen Bestimmung des Gesetzes nicht festgehalten. 2*
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