Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
ärztliche Hülfe habe er nicht erhalten, als er mit Gliederreißen behaftet worden. Ferner sei sein Wunsch, in die Kirche geführt zu werden, unerfüllt geblieben, und selbst auf den Genuß des heiligen Abend mahls habe er verzichten müssen, da er das dafür erforderliche Geld — einen Gulden — nicht habe erlegen können. Auch lasse man außer seinen Anverwandten Niemanden zu ihm, und auch diese nur mit einem Erlaubnißschein der Domstistscanzlei. Wenn er nun hoffen zu dürfen glaube, gezeigt zu haben, daß seine 13 Jahre lange Haft nur Folge einer unter dem Schein des Rechts ausgeführte Kabale sei, so erlaube er sich, an diehohe Ständeversammlung die Bitte zu richten: seine Beschwerde zunächst in der zweiten Kammer zu be- rathen, und die Einsendung der vor dem Domstiftsgerichte zu Budissin und dem Stadtgerichte zu Zittau ergangenen betreffenden Acten zu verlangen, dann aber eine nochmalige Untersuchung seiner Rechts sache durch eine unparteiische Commission und seine baldige Be freiung aus der 13 Jahre langen Haft, sowie 2. daß ihm wahrend seiner etwa noch fortdauernden Gefangenhal tung die jedem Wechselarrestanten zustehenden Rechte und Frei heiten fernerhin nicht entzogen würden, durch Bevorwortung beim hohen Justizministerio bewirken zu wollen. Die unterzeichnete Deputation, welcher nachstehende Be schwerde mittelst Kammerbeschlusses vom I. Februar d. I. zur Berathung überwiesen worden ist, hat sich dieses Auftrags sorg fältig unterzogen. Und obwohl sie nun durchaus nicht verken nen konnte, daß die traurige Lage des Petenten das Mitgefühl der hohen Ständeversammlung in Anspruch zu nehmen wohl geeignet ist, so hat sie sich doch außer Stand befunden, auf die Bitte des Beschwerdeführers einzugehen. Denn all I. anlangend zuvörderst den ersten Theil seiner Beschwerde, so ist zu gedenken, daß derAdvocat Lehmann zuBudisstn, Rothmanns Sachwalter, auf Grund der Blatt 3 und 10 IKt. 8. Nr. 36 befindlichen Vollmachten zu Abschließung jedweden Ver gleichs mit dem Petenten in der fraglichen Schuldsache wohl be fugt war. War er das aber, so durfte er sich vergleichsweise auch versprechen lassen, daß Petent nach Wechselrecht Zahlung leisten sollte, da dies nirgends in den Gesetzen verboten ist. Auch war es dem Advocat Lehmann auf Grund seiner aufhabenden Vollmacht nachgelassen, die Bedingung zu stellen, daß Petent die erwachsenen Kosten unmittelbar an ihn und zwar gleichfalls nach Wechselrecht bezahlen solle. Hierzu war derselbe umsomehr berechtigt, als sein Constituent dem Beschwerdeführer, wie die ser selbst anführt und zugesteht, nur unter der Bedingung Nach sicht ertheilt hatte, daß er die erwachsenen Kosten unmittelbar an den Advocat Lehmann bezahle. Es war also derselbe un streitig befugt, sich die Bezahlung der geklagten Schuldforde rung sowohl, als seiner Gebühren nach Wechselrecht vergleichs weise von Petenten versprechen zu lassen. Wenn nun Petent zu Begründung seiner Beschwerde an führt, daß er von dem Advocat Lehmann zur Unterschrift des in Frage stehenden Wechsels durch List bewogen worden sei, so ist diese Behauptung erstlich ganz unerwiesen und sodann ist zu er wähnen . daß (wie Petent auch gar nicht in Abrede stellt) er sich zum Inhalte und der Unterschrift des fraglichen Wechsels bei sei ner Verhaftung unweigerlich, und ohne dieser Einrede zu geden ken, bekannt hat und daß er zugleich, wie ihm der Advocat Leh mann alsBergleichsinstrumentnichteinen weißen unbeschriebenen Bogen Papier, sondern eine Schrift zur Unterzeichnung vor gelegt habe. Es wäre daher Pflicht des Petenten gewesen,' sich mit dem Inhalte dieser ihm zur Unterzeichnung vorgelegtey Schrift, sofern dies durch den Advocat Lehmann nicht geschehen, selbst bekannt zu machen. Auch kann nicht unerwähnt bleiben, daß Petent weder in der beim letztverwichenen Landtage einge reichten , in der zweiten Kammer wegen des herbeigekommenen Landtagsschlusses aber nicht zur Berathung gekommenen Peti tion, noch sonst irgendwo wahrend seiner Haft davon, daß er von dem Advocat Lehmann zur Ausstellung des mehrberührten Wechsels durch List bewogen worden sei, etwas erwähnt, viel mehr nur anführt, daß er Rothmann, seinem Gläubiger, und dem Advocat Lehmann einen Wechsel ausgestellt habe (elr. Land tagsmittheilungen I8M, I. Kammer, Nr. 65 S. 1410). End lich möchte auch noch angeführt werden können, daß Petent die Bedeutung eines Wechsels zweifelsohne gekannt habe, da er, wie er selbst angibt, früher schon in Wechselhaft sich befunden hat, also Wechsel ausgestellt haben mußte. Nimmt man nun noch hinzu, daß des Petenten Behauptung, er sei zur Ausstellung des fraglichen Wechsels durch List bewogen worden, auch um deswillen als begründet nicht angesehen werden kann, weil des Advocaten Lehmann Privatcopist, Andreas Traugott Richter, eidlich erhärtet hat, daß er den Wechsel am 10. November 1820 von einem gleichlautenden Concepte des Advocaten Lehmann auf einen noch mit keiner Namensunterschrift versehenen Stempel bogen mundirt habe (ckr. Bk. 67 act. lauä. 8. bür. 36) so steht sich die Deputation um so mehr außer Stande, auf das Gesuch des Bittstellers einzugehen, als es sich hier um eine be reits entschiedene Rechtssache handelt, und als zur Zeit kein säch sisches Gesetz bestimmt, daß ein nichtzahlender Wechfelschuld- ner nur eine gewisse Zeit im Arreste behalten werden dürfe, ein solcher Schuldner vielmehr die Detention sich so lange gefallen lassen muß, als der Gläubiger die Wechselkosten bezahlt. Ein derartiges Gesetz existirt noch nicht, ist den Standen vielmehr erst zur Berathung vorgelegt worden. Mußte die Deputation daher die vorliegende Beschwerde in Bezug auf ihren ersten Theil als zur ständischen Bevorwor tung ungeeignet finden, so kam sie zu einem gleichen Resultate auch bei dem zweiten Theile derselben- Petent beschwert sich darin, daß ihm die den Wechselarresta- ten zustehenden Rechte und Freiheiten entzogen würden. Die Deputation konnte jedoch aufPrüfung dieser Behauptung nicht eingehen, ha Petent mehr behauptet, weniger noch nachgewiesen hat, daß er diese seine Beschwerde bis zum betreffenden Ministe- rialdepartement gebracht, dort aber keine Abhülfe erlangt habe. Es rächet daher die Deputation der geehrten Kammer an: die vorliegende Beschwerde als zur ständischen Bevor wortung ungeeignet zurückzuweisen. Uebrigens wird dieselbe als an die Ständeversammlung im Allgemeinen gerichtet, noch an die jenseitige Kammer abzu geben sein. Dresden, am 18. März 1843. Die IV. Deputation der zweiten Kammer. Präsident v. Haase: Ich frage die Kammer: ob sie über diesen Gegenstand sofort berathm will? — EinstimmigJa. Vicepräsident Eisenstuck: Diese Beschwerde ist an mich gelangt und ich habe sie hier eingereicht. Nachdem ich sie ihrem ganzen Inhalte nach durchgelesen habe, habe ich gefunden, daß diese Beschwerde eine doppelte ist. Die eine ist diese, daß der Beschwerdeführer sich so lange Jahre in Wechselhaft befindet, und ich glaube, es Läßt sich für jetzt nichts weiter thun, als zu erwarten, m welcher Gestalt der bereits an die Ständeversamm-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder