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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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billig, daß di.' Beitragslast, die ihnen angefonnen wurde, von den Kirchen- und Schullebnen übernommen werde. Der Abg. Oberländer bemerkt, daß der Geist des Einverständnisses zwischen ihnen und den Gemeinden durch Annahme des Gesetzes würde gestört werden. Ich möchte das nicht zugeben. Ich habe viel mehr in meinen eigenen Dienstverhältnissen die Erfahrung ge macht, daß die Gemeinden aus Billigkcitsgründen die Kirchen- und Schuldiener von solchen Leistungen da und dort schon von selbst frei gelassen haben. Also schon der Volkssinn spricht viel fach für das, was die Staatsregierung ausgeführt wissen will. Der historische Grund, der sich auf die Verhältnisse der Ober lausitz bezieht, ist für mich so durchgreifend, daß ich unbedenklich die §. annehmen werde. Es wäre die höchste Imparität und ein schreiendes Mißverhältnis wenn man in einem Theile des Lan des eine Oblast zum Nachtheil einer Classe der Staatsangehöri gen fortbestehen lassen wollte, die man in einem andern aufheben zu müssen glaubt. Wenn aber auch dieser historische Grund nicht vorhanden wäre, so würde nach meinem individuellen Gefühle schon die Rücksicht der Pietät gegen Kirche und Schule mich bestim men, der Ansicht der Sraatsregierung beizupflichten, und ich bekenne daher, daß ich der Staatsregierung wie der Deputation gleich dankbar bin, daß sie die Bestimmung der Z° aufrecht er halten wissen will. Abg. aus dem Winkel: Da der Redner so eben den Entschädigungspunkt angeführt hat, so muß ich darauf aufmerk sam machen, daß ich keine Entschädigung für die Beitrage zu Parochiallasten, wohl aber nur für Steuerbefreiung kenne. Was nun die Parität mit der Lberlausitz betrifft, so pflichte ich der Meinung bei, daß, da einmal die Parität zwischen der Ober lausitz und den übrigen Landestbeilen vermöge des Particuiar- verirages nicht gänzlich herbeigeführt werden kann, dieselbe auch in diesem einzelnen Fall keinen Grund für mich abgeben wird; denn es ist sehr gleichgültig, ob sie in einem Punkt mehr oder weniger bleibt. Allein ein anderer Grund für mich ist der der Willigkeit. Zwar bin ich im Allgemeinen nicht dafür, dieselbe als Grund zu Kammerbeschlüffen anzunehmen, allein hier muß ich sie doch vorwalten lassen. Durch die neue Einrichtung ist der Gchalt der Schullehrer, den sie zu ihrer Erhaltung unumgäng lich nothwendig brauchen, festgestellt worden. Der niedrigste Satz ist 120 Rtblr., wovon der Schullehrer vielleicht mit einer Familie leben soll Es ist keine Frage, daß dieser Gchalt auf das äußerste Bedürfniß berechnet ist. Wenn nun ein Neubau eintritt, wo die Beitragslast drückend werden kann, und der Schullehrer soll von seinem Gchalt einen bedeutenden Weil zu den Parochial- oder Schullasten abgeben, was soll daraus wer den ? Es bleibt nichts übrig, als daß die Gemeinde ihn vertre ten muß. Er kann ss nicht, oder er kann seine Familie nicht ernähren, und die Gemeinde muß dann doch aus Mitleid und Billigkeitsgefühl das thun, was jetzt als Recht festgestellt wer den soll. Abg. Lzschucke: In §. 3 des Gesetzentwurfs ist gesagt: „Kirchen- und Schuldiener", in dm Motiven aber nur der Geist lichen erwähnt. Sollen aber andere bei der Kirche Angestellte, Glöckner, Balkentreter auch befreit sein? Ich glaube, daß diese nicht darunter mit verstanden werden können, und frage daher den Herrn Referenten, ob unter Kirchendienern nur die Geist lichen zu verstehen sind. Ref. Abg. v. v. Mayer: Der Gesetzentwurf bezieht sich nur auf Geistliche und Schullehrer. Abg. -Tzschucke: Das ist sehr richtig, aber es müßte doch bestimmt ausgesprochen werden, daß diese Personen nicht mit darunter zu verstehen sind, denn das Cultusministerium hat den Glöckner auch zu den Kirchendienern gerechnet, und sich in einem mir bekannten Falle die Genehmigung wegen Entlassung eines Glöckners aus diesem Grunde Vorbehalten, und im weitern S'nne versteht man auch andere Personen unter Kirchendienern. Indeß beruhige ich mich, wenn das Ministerium gemeint ist, nur die G.Wichen und Schullehrer unter Pfarr- und Schuldienern im Auge gehabt zu haben. Staatsminister v. Wietersheim: Ich erlaube mir zu bemerken, daß man unter Kirchen- und Schuldienern nur die jenigen versteht, welche in dieser Eigenschaft consirmirt und von der Behörde bestätigt sind. Wenn aber der Sprecher bemerkt, daß man diesen Ausdruck auch auf die Glöckner bezogen habe, so ist mir ein solcher Fall nicht erinnerlich; ich kann mir-aber den ken , wie die Sache zusammenhängt. Vermuthlich war cs ein Ort, wo das Ministerium das Collaturrecht hat. Es liegt aber im Rechte desPatrons, auch diejenigen Kirchenbeamtcn anzustel len , welche untergeordnete Functionen versehen. In der Regel aber würden unter Kirchen-und Schuldienem nur Consirmirte zu verstehen sein, die Geistlichen und die Schullehrer. Es kann sein, daß in einer Stadt ein Kirchner sei, der mit dem Schul unterrichte nichts zu thun hat, aber doch verfassungsmäßig zu consirmircn wäre. Auf diesen würde cs sich auch erstrecken, der Fall aber sehr selten vorkommen. Abg. Georgi: Auch ich kann mich nur für die von der hohen Staatsregierung beantragte, von unsrer Deputation be- vorwortete Exemtion erklären, weniger in Rücksicht auf das Paritätsverhältniß mit der Oberlausitz, was in vorliegendem Falle mir nicht so wichtig erscheint, als weil ich die im Verhaltniß zu unseren gesellschaftlichen Zuständen im Allgemeinen zu ge ringe Dotation der Kirchen- und Schuldicner, die gegen frühere Jahrhunderte dadurch veränderte Stellung derselben zu ihren Gemeinden und die dadurch verminderte Concurrenz aus den höheren und wohlhabenderen, Standen um Kirchrn- und Schul dienste für eines der ticfeingrcifendsten Gebrechen unsrer Zeit halte. Wird nun auch hier ein Heilmittel nur in sehr homöopa thischer Dosis geboten, so gebe ich ihm doch gern meine Zu stimmung. Abg. v. Zezschwitz: Ich wollte mir nur auf eine Äuße rung eines geehrten Abgeordneten Etwas zu sagen erlauben. Er stellte die Oberlausitz und Sachsen einander gegenüber. Aber Sachsen kann der königlich sächsischen Oberlausitz, von welcher hier die Rede ist, nicht gegenübergestellt werden. Ich nehme an, daß dem geehrten Abgeordneten dies nur unabsicht lich in der Rede entschlüpft ist- Die Erblande und die Ob e r-
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