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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Vle Frage: ob er nothwendig sei? also noch keiner Erörterung unterworfen gewesen ist. Bei gegenwärtigem Landtage, wo, wie schon bemerkt, so viele und umfängliche Gesetzvorlagen ge wacht worden sind, wo also, wenn nicht eine zu lange Daher der ständischen Berathungen herbeigeführt werden soll, die Frage der Dringlichkeit ohnehin der Frage der Zweckmäßigkeit weit voransteht, möchte dieser Gesichtspunkt ganz besonders wichtig sein. Entscheidet nun aber die Nothwcndigkeit der in Rede stehenden Gesetzvorlage über die Zweckmäßigkeit derselben im Allgemeinen schon mit, so kann doch die Deputation nicht umhin, zu erklären, daß sie diesen Gesetzentwurf auch sowohl seinem Grundprinckpe nach, wie in seinen hauptsächlichsten ein zelnen Bestimmungen für sehr sachgemäß hält. Denn nicht ge rechnet, daß er sich, was eben ein Bedürfnis ist, den neueren Ge setzen der übrigen deutschen Staaten anschließt, und daß er bei Aufstellung eines einfachen obersten Grundsatzes jene schwülstige Casuistik anderer Gesetzgebungen vermeidet, so erhält er auch mehre sehr liberal zu nennende besondere Bestimmungen, wohin z.B. die gehört, daß der Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen nicht von der Nennung des Autors abhängig ge macht ist. Zwar wird es der Gesetzvorlage zum Vorwurfe gemacht, daß sie den obersten Grundsatz auf den Erwerb rcducire und die Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst nur als ein Vermögensrecht ansehe, und nicht vielmehr geradezu er- kläre, daß das Recht des Schriftstellers und Künstlers an seinem Erzeugnisse das wahre Eigenth um sei, dann aberden ober sten Grundsatz nicht, wie es der Entwurf gethay, in einer nega tiven Fassung aufstelle, sondern sich mehr der positiven, weit be stimmteren Form bediene. Die Deputation ist, da ihr diese An sicht Manches für sich zu haben schien, anfangs Willens gewesen, den Gesetzentwurf in dieser Beziehung abzuändern, d. h. das demselben untergelcgte Princip einer Verallgemeinerung zu un terwerfen und mit dem Eigenthumsrechte in Verbindung zu stellen. Allein nachdem sie mit den Herren Regierungscommis- sarien, wie über den ganzen Gesetzentwurf, so namentlich auch über diese Frage sich vernommen, und dieselbe sonst anderweit in Erwägung gezogen hat, glaubt sie doch, es bei dem dem Ge setzentwürfe untergelrgtenGrundprincipe, wenn es auch ein be schränkteres, als das obenangedeütete sein mag, bewenden lassen zu können. Sie erachtet es aber für nothwendig, bei diesem Punkte noch einige Augenblicke zu verweilen, sei es auch nur, um ihr Gutachten über die Zweckmäßigkeit des Gesetzes noch etwas mehr zu motiviren oder Erinnerungen gegen die einzelnen Bestimmungen des Gesetzes damit abzuschneiden. Die Frage: ob der Urheber eines literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst an diesem seinem Erzeugnisse ein wirkliches Eigenthumsrechthabe?istvonder Wissenschaft noch keines wegs so beantwortet worden, daß jeder weitere Streit darüber für beendigt gelten könnte. Denn wenn auch nicht zu bezweifeln steht, daß der Schriftsteller an seinem Manuskripte alle die jenigen Rechte habe und ausüben könne, welche dem Eigenthü- mer irgend eines andern Gegenstandes an diesem zustehen, so gewinnt doch die Sache eine ganz andere Gestalt, wenn sich der Erstere dieses Manuscriptes begibt, oder wenn man überhaupt damit dessen Vervielfältigung durch den Druck in Verbindung bringt. Eben daher hat es denn auch bis in die neueste Zeit *) nicht an Stimmen gefehlt, welchedas Eigenthumsrechtan litera rischen und artistischen Werken geradezu abgeleugnet haben. *) vergl. Hdp fner, der Nachdruck ist nicht rechtswidrig. Grimma, 1843 — insonderheit Z. 2, S, 1l. Nun kann man zwar hier dahingestellt sein lassen, welche der beiden sich entgegenstehenden Meinungen, vom puristischen Standpunkte aus, mehr für sich habe, da so viel wenigstens fest steht, daß den Schriftstellern und Künstlern um der Wissenschaft und Kunst selbst willen an ihren geistigen Erzeugnissen aus höhe ren moralischen und politischen Gründen Rechte ein geräumt sein müssen. Das aber geben selbst diejenigen, welche diese Rechte als Eigenthum bezeichnen, indirect zu, daß der Begriff des Eigenthumsrechtes nach römischen und deutschen Rechtsgrundsätzen auf schriftstellerische und künstlerische Pro- ducte nicht ganz anwendbar sei, weil sie sonst die Ausübung dieser Rechte nicht an eine bestimmte Zeitfrist binden könnten. Hält man diesen Gesichtspunkt fest, so scheint die Erklärung der Herren Regierungscommissarien, daß man die Bezeichnung der den Urhebern literarischer und artistischer Erzeugnisse einge räumten Rechte mit dem Worte: Eigenthum, absichtlich vermieden habe, insofern viel für sich zu haben, als dadurch man che unbeabsichtigte Folgerungen der Auslegung abgeschnitten, und den Streitfragen der Wissenschaft aus dem Wege gegangen wird, in welcher über den verschiedenen Sinn des Wortes: Eigen thum und darüber, ob das römische Recht von der Eigenthums- lehre auf solche von ihm nicht gekannte neuere Verhältnisse, wie hierin Frage sind, Anwendung leiden könne, noch lange keine Entscheidung erfolgt ist. Nun kann man zwar hiergegen einwcnden, cinestheils, daß das „Autorrecht", wie die Motive zum Gesetzntwurfe auch selbst zugeben (S.4I4), nicht blos das Recht des Urhebers, von seinem Geisteserzcugniß durch dessen Vervielfältigung Ge winn zu ziehen (das Erwerbs- und Vermögensrecht), sondern auch noch andere „Bestandtheile" enthalte, und daß daher der Gesetzentwurf, da er nur das Letztere schütze, zu eng gefaßt sei und den erforderlichen Schutz nicht vollständig gewähre; anderntheils, daß, da andere Gesetzgebungen der deutschen Staaten über diesen Gegenstand, und die bundesgesetzliche Ver fügung vom 9. November 1837 sogar selbst, das Eigen- thumsrecht der Schriftsteller und Künstler mit diesem Worte ausdrücklich anerkannt haben, hierdurch wieder eine Rechtsun- sicherheit und Ungleichheit werde sanctionirt werden. Allein was zuvörderst diesen letztem Punkt anlangt, so kommt wohl allerdings das Wort: Eigenthum für die Rechte der Schriftsteller und Künstler an ihren Geisteserzeugnissen in mehren der neuesten Gesetze, so wie namentlich in dem Bundes gesetze von 1837 vor. Unverkennbar verfolgen jedoch alle jene Gesetze trotz dem nur den Zweck, den unser Gesetzentwurf im Auge hat, nämlich: Schutz zu gewähren gegen Nachdruck, gegen unerlaubte Vervielfältigung geistiger Produkte zur Schmälerung des Erwerbs. Denn wäre es die'Abflcht jener Gesetze, die außer dem Erwerbsrechte in dem Autorrechte enthaltenen einzelnen Be fugnisse besonders mit zu treffen, so würden mehr Bestimmungen über das Einzelne darin enthalten sein müssen, während jene Ge setze gerade auch nicht mehr enthalten, als was der vorliegende Gesetzentwurf darbietet. Um nur Ein Beispiel zu erwähnen, so ist die Frage über den Abdruck von Briefen für alle Fälle allerdings durch unfern Gesetzentwurf nicht zu entscheiden. Inwieweit aber ein Nachdruck von Briefen stattgefunden, ein Erwerbsrecht geschmälert worden ist, kann (dawo es zwei felhaft ist, unter Zuziehung der tz 17. erwähnten Sachverständi gen) mit Hülfe des gegenwärtigen Gesetzes gewiß allemal er örtert und erkannt werden. Und weiter beabsichtigt der Gesetz entwurf eigentlich Nichts. Wäre dies aber bei den andern neuern Gesetzen über den Nachdruck der Fall, so müßten, wie gesagt, noch ganz andere Bestimmungen darin ausgenommen sein, wie doch gleichwohl nicht geschehen ist. So z. B. müßte dann, auch ohne Absehn auf die Nachdrucksfrage, bestimmt sein,
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