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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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wer überhaupt das Recht, Briefe abdruckm zu lassen, habe: ob der Schreiber, oder der Empfänger eines Briefes, oder jeder von ihnen allein, oder nur beide vereint; es müßte, wollte man Briefe großer Manner der Literatur und der Nation nicht entziehen, was allerdings oft als ein Verlust anzusehen sein möchte, doch zugleich möglichem Mißbrauche, der in dieser Beziehung mit Familien angelegenheiten getrieben werden kann, vorgebeugt werden u. s. w. Und doch werden die Zweifel, die in Hinsicht auf den Abdruck der Briefe nach unserem Gesetzentwürfe übrig bleiben, auch nach den übrigen deutschen Gesetzen über den Nachdruck nicht völlig gelöst, obschon sie von einem Eigenthume an Geisteserzeug nissen geradezu sprechen. Daß dergleichen Fragen, deren es natürlich noch mehre gibt, vorkommen können, ist unbestritten. Daß sie Rechtsfragen sind, gleichfalls. Aber Nachdrucksfragen, welche sämmtlich in einem Gesetze, wie es dermalen vorliegt, mit zur Sprache kommen müssen, sind es nicht. Da sie indeß durch die übrigen deutschen Gesetzgebungen, welche des Eigenthums geistiger Erzeugnisse Seiten ihrer Urheber namentlich gedenken, gleichfalls nicht gelüst werden, so kann man weder behaupten, daß jene „Nach- druck"-Gesetze einen andern Zweck verfolgen, noch wegen des ge brauchten Wortes: Eigenthum größere Rechte gewähren. Ja im Gegentheil lassen sie die Möglichkeit zu Zweifeln um so mehr übrig, als sie, wie schon oben erwähnt worden ist, Folgerungen ge statten, die in der Absicht jener Gesetze eben so wenig gelegen zu haben scheinen, als in dem unsrigen. Die Befürchtung, daß sol- chemnach sächsische Schriftsteller und Buchhändler in denjenigen Staaten, deren Nachdruckgesetze von einem Eigenthume der Schriftsteller rc. sprechen, nicht geschützt sein und weniger Rechte genießen möchten, weil, wie auch nach unserm Entwürfe, der Schutz Ausländern nur insoweit zugesichert wird, als er dortigen Staatsangehörigen in Sachsen zu Theil wird, dürste grundlos sein, da ja gar nicht zu bezweifeln steht, daß auch in jenen aus ländischen Gesetzen nur vomSchutze gegen den Nachdruck die Rede ist, der nach unserm Gesetzentwürfe eben so gut gewährt werden soll, wenn auch nicht auf den Grund des Eigenthumsrechtes, sondern, wie es hier genannt wird, eines Vermögensrechtes. Ist die Frage: ob und in wiefern durch eine Vervielfältigung und deren Veröffentlichung Erwecbsrechte des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger verletzt werden? die einzige, die unser Gesetz entwurf sich zur Beantwortung gestellt hat, so beantwortet er diese vollständig, klarund bestimmt, und esscheintderDeputation namentlich dann kein Bedenken zu liegen, daß dies beiAufstellung -es obersten Grundsatzes in negativer Fassung geschieht. Ist diese Frage nicht die einzige, welche in Bezug auf die Rechte anGeistes- erzeuguissen erhoben werden kann, so ist es doch gewiß die, welche am häufigsten zu stellen sein wird. Kommen andere vor, d. h. er scheint die Vervielfältigung und insonderheit die Veröffentlichung eines Geistesproductes ohne Rücksicht auf den geschmälerten Er werb als widerrechtlich, so fällt sie nicht in den Bereich dieses Gesetzes, das sie, um kasuistische Weitläufigkeit und Verwirrung zu vermeiden, nicht hat treffen wollen, sondern muß nach allge meinen Rechtsgrundsätzen beurtheilt werden. Eben bei dieser bestimmt vorgezeichneten Richtung ist es denn auch, wie schon die Motive S. 408 andeuten, vermieden worden, über den Schutz dramatischer Werke und musikalischer Composmonen gegen unbefugte Aufführung in dem gegen wärtigen Gesetzentwürfe Bestimmungen zu treffen, und die De putation muß, nach reiflicher Erwägung der Sachlage, auch hierin demselben beitreten. Daß jedoch damit nicht gesagt sein soll, als ob diese Art des Schutzes literarischerrmdkünstlerischer Er zeugnisse keiner festen gesetzlichen Normen bedürfe, wird sie weiter unten bei Besprechung der in Bezug auf die Gesetzvorlage singe- !l. 51. gangenen und an die unterzeichnete Deputation mit überwiesenen' Petitionen zu bemerken Gelegenheit nehmen. Kann somit die Deputation den vorliegenden Gesetzentwurf auch für einen in seiner Allgemeinheit ganz zweckmäßigen er klären, wobei sie jedoch die Erinnerungen gegen einzelne, ihr minder sachgemäß erschienene Bestimmungen später zu machen sich vorbehält, so tragt sie auch kein Bedenken, die Annahme dieses Gesetzentwurfs, wenn vorzüglich die unten vorzuschlagenden Abänderungen zugleich Berück sichtigung finden, zu bevorwortem Ehe sie jedoch auf die Begutachtung der einzelnen Paragra phen desselben übergeht, hat sie noch die, vorhin schon im Allge meinen berührten Petitionen speciell zu bezeichnen, welche den Gesetzentwurfüber das literarische Eigenthum betreffen, und da her in Folge Kammerbeschlufsis an die Deputation mit abgege ben worden sind. Dahin gehört: 1) eine Vorstellung der Deputaten der Buchhändler zu Leipzig vom 13. December vorigen Jahres, welche nur die Abänderung einzelner Paragraphen des Gesetzes zum Zwecke hat und daher ihrem Inhalte nach bei diesen mit referirt werden soll. 2) Eine von 40 Schriftstellern und Literaten zu Leipzig, v. Albert Berger und Genossen, unterzeichnete Pe tition vom 12. December vorigen Jahres, welche den Antrag enthält: a) die Regierung möge dahin wirken, daß der hohe Bun destag die in Aussicht gestellte Revision des zum -Schutze der Autoren erlassenen Gesetzes im Sinne der von ihnen angegebenen Grundsätze bewerkstellige, im mittelst aber möge b) die Ständeversammlung diese Grundsätze bei Bera- thung des jetzt vorliegenden Gesetzentwurfs berücksich tigen. Es wird Gelegenheit sein, dieser Grundsätze gleichfalls noch bei den einschlagenden Paragraphen des Gesetzes zu gedenken, und es kann daher eine ausführliche Erwähnung derselben hier um so mehr unterbleiben, als die Petition, in welcher sie aufge stellt sind, den einzelnen Kammermitgliedern gedruckt vorliegt. 3) und 4) zwei zunächst bei der ersten Kammer einge- gangene, dort von einem Mitglieds derselben (Domherr v.'Günther) bevorwortete und sodann an die zweite Kammer zur Berücksichtigung bei dieser Gesetzvorlage abgegebene Petitionen wörtlich ganz gleichen Inhalts, von welchen die eine von Ernst v. Brünnow und drei Genossen zu Dresden, die Andere aber von v. Hein rich La u be und 52 Genossen zu Leipzig unterzeichnet ist. Beide machen Vorschläge, wie dramatische Werke und musikalische Compositionen gegen unbefugte Auf führung sicher zu stellen seien, und sprechen den Wunsch aus, „daß diese Vorschläge im gedeihlichen Interesse dra matischer Dichtung zur Grundlage eines Gesetzes ge macht und in jedem Falle der hohen Staatsregierung zur Vorlage an die hohe Bundesversammlung drin gend empfohlen werden möchten, damit von dieser aus ein für alle Staaten des Vaterlandes geltendes, also ausführliches Gesetz über dramatisches Eigenthums- recht erreicht werde." Da dieser'Gegenstand dem vorliegenden Gesetzentwürfe sei nem oben besprochenen Grundprincipe nach fremd ist, die Depu tation jedoch ohnehin am Schlüsse ihres Berichts noch einige all gemeine Anträge, zu welchen die Berathung des gedachten Ge setzentwurfs die Veranlassung geboten hat, zu stellen beabsichtigt, 2*
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