Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
so nmd sich dieselbe gestatten, dann auf diese beiden Petitionen noch einmal zurückzukommen. Endlich hat die Deputation noch zum Schluffe dieser ihrer einleitenden Bemerkungen eines Bedenkens Erwähnung zu thun, bas ihr bei Gelegenheit der Prüfung dieses Gesetzentwurfs beige gangen ist. Sie erinnerte sich nämlich daran zurück, daß in dem der vorigen Ständeversammlung vorgelegt gewesenen Gesetzent würfe über die Angelegenheiten der Presse zwei Paragraphen ent halten 'waren, welche das Verlagsrecht betrafen, von der Staats regierung jedoch noch während der Deputationsberathung zu rückgenommen wurden, weil sie mehr mit dem Gesetze über das Literarische Eigenthum in Verbindung zu stehen schienen. Da nun aber sowohl der vorliegende Gesetzentwurf, als das aller höchste Decret, mittelst dessen der letztere an die Ständeversamm- lung gelangt ist, gänzlich darüber schweigt, so sah sich die Depu tation veranlaßt, bei den Herren Regierungscommiffarien nach den Gründen sich zu erkundigen, aus welchen die obangezogenen Paragraphen über das Verlagsrecht weder in das Gesetz über die Angelegenheiten der Presse, noch in das vorliegende ausgenom men worden. Die darauf abgegebene Erklärung ging dahin, es sei zwar früher die Absicht gewesen, alle nach dem Zustandekom men eines Preßgesetzcs noch übrigen Angelegenheiten des Buch handels in einem Gesetzentwürfe zusammenzufassen. Daß dies jedoch nicht geschehen, dazu hatten folgende drei Gründe vor gelegen: 1) ein vollständiges Gesetz über den buchha'ndlerischen Ge werbsbetrieb setze voraus, daß die privatrechtlichen Ver hältnisse des Buchhandels und namentlich ihre Haupt quelle, das Verlagsrecht, bereits gesetzlich geordnet sei. Warum man die Bearbeitung eines vollständigen Ge setzes über das Verlagsrecht noch unterlassen habe, be sagten die Motive zu dem gegenwärtigen Gesetze S. 407. Dem wirklich schon jetzt dringenden Bedürfnisse sei durch die §§. 4 und 5 des Letztem abgeholfen worben. 2) ein Gesetz über den gewerbrechtlichen Betrieb des Buch handels unterliege großen Schwierigkeiten, weilrationelle Grundsätze und damit unvereinbare Localeinrichtungen gegen einander auszugleichen wären. 3) Es liege auch noch kein dringendes Bedürfniß zu einem derartigen Gesetze vor. Nun ist die Deputation zwar weit entfernt gewesen und noch entfernt, ein Gesetz über den buchhandlerischen Ge werbsbetrieb beantragen zu wollen, da ihre Auskunftsein holung vielmehr einen ganz andern Zweck hatte, der auch oben dargelegt worden ist. Da jedoch die Erklärung der Herren Regierungscommiffarien selbst zugibt, daß ein Gesetz über das Verlagsrecht dem Gesetze über den buchhändlerischen Ge werbsbetrieb vorausgehen müsse, und die Bestimmungen über das Erstere weder mit so großen Schwierigkeiten verbunden, noch die nothwendigen davon schon durch die §§. 4 und 5 des vorliegenden Gesetzentwurfs vollständig erschöpft sind, wie man bei Berathung des Letztem wahrzunehmen Gelegenheit gehabt hat, so wird die Deputation bei ihren Schlußanträgen auch hierauf zurückkommen, hat aber der Kammer schon hier Mit theilung darüber machen zu müssen geglaubt, damit es nicht den Anschein gewinne, als sei dieser Umstand bei der allge meinen Beurtheilung des gegenwärtigen Gesetzentwurfs über sehen worden. Präsidentv. Haase: Es ist nun zu der allgemeinen Be rathung über das allerhöchste Decret zu verschreiten, ehe wir zu -er speciellen Berathung der Paragraphen übergehen. Ich er suche daher die Abgeordneten, welche im Allgemeinen über den vorliegenden Gesetzentwurf sprechen wollen, das Wort zu neh men. — Es haben sich die Abgeordneten Brockhaus und Ober länder als Sprecher gemeldet. Abg. Brockhaus: Ze weniger ich mit dem Gesetze über die Presse, welches der Kammer vorgelegt worden ist, mich einver standen erklären kann, umsomehr freut es mich, das Gesetz über den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst als ein im Ganzen sehr gutes und zweckmäßiges be zeichnen zu können. Es bildet einen wahren Fortschritt in der sächsischen Gesetzgebung über diesen Gegenstand, die Abfassung zeigt von genauer Kenntniß des literarischen und artistischen Ver kehrs und es hat deswegen auch allgemeine Anerkennung gefun den. Das Gesetz huldigt nicht leeren Theorien, bei deren conse- quenter Befolgung so häufig große und wichtige Interessen verletzt werden; es ist vielmehr im Ganzen durchaus sachgemäß und practisch ausführbar. Durch dasselbe wird die sächsische Ge setzgebung über diese Gegenstände mit den Fortschritten und der Ausbildung des literarischen und artistischen Verkehrs wieder in Uebcreinstimmung gebracht; namentlich aber ist der deutsche Buch handel, der ja auch für Sachsen so wichtig ist, und insbesondere der sächsische Buchhandel dem Ministers für die Vorlage dieses Gesetzes zu Dank verpflichtet, da deren Interessen bei dem Fort bestehen der jetzigen Gesetzgebung nur allzusehr gefährdet waren. Wenn ich hiernach in den meisten Punkten mit dem Gesetze und den Amendements unserer Deputation mich einverstanden erklären kann, so habe ich mich doch verpflichtet gehalten, nach meinen Er fahrungen und nach näherer Kenntniß dieser Materie einige Ver änderungen vorzuschlagen, die, wie ich hoffe, die Zustimmung der hohen Staatsregierung, der Deputation sowie der Kammer finden werden. Ich habe mich umsomehr verpflichtet gehalten, dies zu thun, und so nach meinen Kräften zur Vervollkommnung des Gesetzes beizutragen, da höchstwahrscheinlich das sächsische Gesetz über das literarische und artistische Eigenrhum von großem Ein flüsse auf die künftige Bundesgesetzgebung und namentlich auch auf die zu erwartenden Particulargesetzgebungen anderer deutschen Staaten sein wird. Gestaltet sich aus unserer Berathung etwas Tüchtiges, so werden wir daher den Dank von ganz Deutschland ernten. Unter allen Umständen bitte ich aber die verehrte Kam mer, überzeugt zu sein, daß ich, obgleich Buchhändler, doch nie mals blos als Buchhändler sprechen und stimmen werde. An sich kenne ich keine verschiedenartigen, sich feindselig entgegenstchenden Interessen des Publicums, der Schriftsteller und der Buchhändler und würde übrigens gewiß keinen Anstand nehmen, das Interesse des Buchhändlers bei Seite zu setzen, wenn es sich nicht mit dem der Gesammtheit vertrüge. Man hat in dieser Beziehung von Friedrich Nicolai behauptet, daß er Einfluß aufdie Bestimmungen des preußischen Landrechts über diesen Gegenstand gehabt, und daß er diesen Einfluß mehr zu Gunsten der Buchhändler als der Schriftsteller geltend gemacht habe. Ich bin überzeugt, daß man das nicht von mir sagen wird. Ich werde, was ich im Einzelnen zu bemerken finde, bei den betreffenden Paragraphen vorbringen; hierbei übrigens um so kürzer sein können, da das Gesetz so genü gend motivirt ist und der Bericht unserer Deputation alle Ver-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder