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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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fei, weil es schon jetzt nicht alle Artender Vervielfältigung (z.B. nicht das Nachbilden plastischer Kunstwerke in Typs durch eine dem Original nachgebildete Form) erschöpfe, und durch die Fortschritte der Technik später vielleicht noch unpassender ge macht werden könne; so hat man doch diesen Einwand für be gründet nicht erachten können, einmal, weil, wie schon bemerkt, durch das Wort „Nachdruck" schon längst dasjenige Vergehen bezeichnet zu werden pflegt, welches Jemand gegen Schrift steller, Künstler und Verleger durch unerlaubte Vervielfältigung ihrer Werke verübt, und dann, weil eben deshalb auch andere deutsche Gesetzgebungen diese' Bezeichnung ausdrücklich ange nommen haben. So das Patent vom 18. September 1828 für das Herzogthum Gotha, das heffen-darmstädtische Gesetz zur Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger vom 23. September 1830, das neueste preußische Gesetz vom 11. Juni 1837 zum Schutz des Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung und das diesem (bis auf eine Einschaltung von zwei Worten) wört lich nachgebildete weimarische Gesetz vom 11. Januar 1839, so wie die sächsische Gesetzgebung selbst, z. B. das Mandat vom 17. Mai 1831, insonderheit aber die „Verordnung zu Publi kation des zu Aufstellung gleichförmiger Grundsätze gegen den Nachdruck unterm 9. November 1837 gefaßten Bundesbe schlusses," vom 4. Januar 1838, welches letztere Gesetz hier um so mehr anzuziehm sein dürfte, als sie unzweifelhaft auf alle Arten der mechanischen Nachbildung von literarischen Erzeug nissen und Werken der Kunst sich bezieht und in allen zum deutschen Bunde gehörigen Staaten Geltung hat. Die Depu tation schlägt daher vor: 4) am Schlüsse dieser §. den Zusatz beizufügen: „Jede durch dieses Gesetz verbotene Vervielfältigung eines literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst gilt als Nachdruck." Mit den vorstehend bemerkten geringen Abänderungen und Zusätzen aber glaubt die Deputation diese §. umsomehr zur Annahme empfehlen zu können, als sie ganz allgemein gehalten und daher namentlich dem neuesten preußischen Gesetze, welches eine Mengs Specialitäten über das, was als Nachdruck ange sehen werden soll oder nicht, Ausnahmen von der Regel und wieder Ausnahmen von Ausnahmen enthält, unbedingt vorzu ziehen ist. Man kann daher den Motiven S. 409, wenn sie sich dahin erklären, daß die §. 1 in Verbindung mir den Bestim mungen in 15 und 17 hinreichen werde, Richter und Sach verständige zu vergewissern, was sie in jedem einzelnen Falle für Nachdruck anzusehen haben, oder nicht, gerne beitreten und die Fragen: inwiefern an Brie en ein Nachdruck verübt werden könne, was hinsichtlich der sogenannten Anthologieen Rechtens sei, wie es mit Übersetzungen, mit Auszügen, mit Briefen und Zeitungen gehalten Verden solle? u. s. w., hier umsomehr auf sich beruhen lassen, als sie, was die Briefe anlangt, nach dem, was oben darüber gesagt worden ist, ohnehin weit über den Be reich dieses Gesetzes hinausgehen, und, sollten sie erschöpfend ge löst werden, auf ein zu wenig begrenztes Feld führen würden. Besser ist es, den Sachverständigen zu überlassen, Zweifel über Nachdrucksfragen nach den allgemeinen Regeln in §§. 1 und 15 in jedem einzelnen Falle zu entscheiden, als eine weitläuftige Casuistik aufzustellen und dadurch, daß man künftige Bedenken abschneiden will, erst recht eigentlich Bedenken hervorzurufen, wie z. B. gerade das preußische Gesetz in Beziehung auf die so genannten Anthologieen gethan hat. *) *) Bergt. Denkschrift in Bezug auf die van Einer hohen deutschen Bundesversammlung für das Jahr 1842 verheißene Revision der bundcs- Das Gutachten der Deputation geht nach diesem Allen dahin: Der Z. 1, vorbehältlich der Beschlußfassung über §. 15 und unter Berücksichtigung der oben bei 1,2,3 und 4 gethanen Vorschläge, die Zustimmung zu ertheilen. Abg. Brockhaus: Ich muß mir zwei Bemerkungen erlauben, von denen die eine blos die Fassung des ersten Satzes, die zweite einen Zusatz betrifft. Die Fassung des ersten SatzeS stimmt überein mit dem Bundesbeschluß vom 9. November 1837, und dies mag wohl auch die Veranlassung gewesen sein, daß der Ausdruck gerade so gewählt worden ist. Indessen scheint es mir doch besser zu sein, wenn gesetzt würde: „auf welche seine Rechte am Original übcrgegangen sind," weil dadurch zugleich Erben entschiedener mit bezeichnet werden, die überhaupt im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt sind, obgleich ich zugebc, daß die mögliche Vererbung des literarischen und artistischen Eigenthums sich von selbst versteht. Es ist denkbar, daß Etwas auf einen Andern übcrgegangen ist, ohne ausdrücklich übertragen worden zu sein. Der zweite Punkt würde der sein, daß es mir zweckmäßig scheint, im Interesse der Manufacturen, der Fabriken und der Handwerke, die Benutzung von Kunstwerken zu den Erzeugnissen derselben zu gestatten. Eine desfallsige Bestimmung findet sich im preußischen Gesetz vom II. Juni 1837, und obwohl nach dem Hauptprincip unserS Gesetzes gewöhnlich Leine Vermögcnsoerletzung durch eine derartige Benutzung stattsinden, sie also in der Regel erlaubt sein wird, so sind doch Fälle denkbar, wo allerdings eine Vcrmögcnsver- letzung eintreten kann, während cs doch unter allen Umständen zweckmäßig zu sein scheint, daß gar keine Beschränkung in obiger Beziehung stattfindc. Ich wünsche, hierüber die Ansicht der Staatsregierung und des Referenten zu vernehmen, um eventuell ein Amendement zu stellen. Referent Abg. Todt: Was das Letztere anbelangt, so ist der Wunsch des Abgeordneten dem gegenwärtigen Gegenstände zu fremd, als daß er hier ausgenommen werden könnte. Jetzt ist die Rede vom Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst. Unter diese ist wohl die von dem geehrten Abgeordneten angeregte Frage nicht zu rechnen. Was aber die Abänderung der Worte „übertragen hat" in „überge- gangcn ist" betrifft, so kann sich die Deputation damit nicht ein verstanden erklären, weil dadurch nicht mehr Bestimmtheit, sondern eher eine größere Unbestimmtheit hervorgerufen zu werden scheint. Hat man schon an der zeithcrigen Fassung in sofern Anstoß genommen, daß sie das Recht der Uebertragbarkcit Seiten des Urhebers nicht bestimmt genug bezeichne, so wird dies noch weniger stattsinden, wenn die von dem Abgeordneten beantragte Abänderung erfolgen sollte. Es werden einzelne Modificationen der erbrechtlichen Bestimmungen keineswegs ausgeschlossen. Der Urheber kann seine Rechte auch stillschwei gend übertragen, indem er durch Testament nicht darüber ver fügt. Es tritt dann das Gesetz über die Jntestaterbfolge ein. gesetzlichen Bestimmungen über die literarischen Rechtsverhältnisse in Deutschland, von !84k. Jena, bei Frommann.
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