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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Worte auszudrücken— der sch önen Künste. Technische Vor richtungen, Muster zum Weben, zu Stickereien und dergleichen gehören nicht in den Bereich unseres Gesetzes. Jedenfalls bleibt es davon ausgeschlossen, eine Bestimmung darüber zu geben, inwieweit es erlaubt oder verboten sei, z. B. sich die Entwürfe zu Maschinerien oder Geweben anzueignen und davon Gebrauch zu machen, ohne deren Erfinder zu sein, oder von dem Erfin der das Recht dazu erworben zu haben. Die Frage aber, welche -er Abg. Brockhaus durch sein Amendement zur Entscheidung brin genwill, ist eine ganz andere: inwiefern Gegenstände der Wissen schaft oder der Kunst vervielfältigt werden können aufmechanischem Wege für nicht literarische, nicht Kunstzwecke? Soviel nun diese Frage anlangt, so ist sie wohl unverkennbar eine von denen, welche das preußische Gesetz in seine kasuistischen Bestimmungen gezogen hat, und welche man durch Z. 15 vermeiden wollte und vermeiden zu können glaubte. Der Abg. Brockhaus deutet schon an, daß nach Verschiedenheit der Fälle vielleicht auch diese Frage verschie den zu beantworten sein möchte, und deutet dadurch stillschweigend daraufhin, daß man auch dabei zu dem höchsten Grundsätze, der un der Spitze des Gesetzes steht, werde seine Zuflucht nehmen müssen. Um die Sache klar zu machen, will ich ein Beispiel geben, wie es mir eben beigeht. Niemand wird zweifeln, daß es erlaubt sei, von einem neuen Gebäude, von einem neuen Kunst werk, von einer Statue, welche öffentlich aufgestellt ist, eine Zeich nung zu entnehmen und sie auf Taschentücher drucken zu lassen. Wenn aber ein Kunsthändler vielleicht mit vielem Aufwande eine Charte von Sachsen hat zeichnen und drucken lassen, und ein An derer wollte diese Karte auf Taschentücher drucken, so wird sich die Beantwortung ganz anders stellen. Es wird aber kaum möglich sein, durch das Gesetz alle solche Falle zu treffen, vielmehr Alles auf die oberste Frage ankommen, inwiefern man annehmen könne, daß durch die Vervielfältigung ein Vermögens- und Er werbsrecht des Urhebers und seiner Nachfolger beeinträchtigt sind. Dieser Satz wird auch in Fällen dieser Art den Ausschlag geben müssen und zureichend sein. Abg. Brockhaus: Ich lege geradekeinen besondern Werth auf diese Bestimmung, glaube aber, daß hier eine Aus nahme von dem allgemeinen Princip des Gesetzes zu rechtfertigen sein möchte. Bei Anwendung des Gesetzes dutch strenge Richter kann daraus ein Verbietungsrecht gefolgert werden, welches gegen das Interesse der Industrie sein würde. In dieser Beziehung erlaube ich mir an Frankreich zu erinnern, wo so scharfe Bestim mungen stattfinden, daß der Besitzer eines Kunstwerks das Recht hat, dessen Benutzung zu technischen und gewerblichen Zwecken einem Jeden zu untersagen, was ich für Deutschland doch nicht wünschenswcrth halte. Wenn indeß die Staatsregierung den Zusatz nicht für zweckmäßig ansieht, so werde ich mein Amende ment zurücknehmen. Slaatsminister NostitzundJänckendorf: Ganz abge sehen von der Bearbeitung des jetzt vorliegenden Gesetzentwurfs sind schon früher bei anderer Gelegenheit darüber Erörterungen angestellt worden, inwiefern die beliebige Benutzung von Mustern gestattet sei oder nicht. Man hat auch bei auswärtigen Regierun- II. 51. gen, namentlich darübex, wie es in Frankreich gehalten werde, Erkundigung eingezogen. Das Ministerium hat sich bereits mit dieser Frage beschäftigt, um zu seiner Zeit darüber geeignete Be stimmungen zu treffen, glaubte aber, daß bei der Bearbertung dieses Gesetzentwurfs selbige auszuscheiden sein werde. Abg. Iani: Die Redactionsbemerkung des Abg. Brockhaus scheint mir doch so ganz unnöthig nicht zu sein. Wenn es heißt: „dürfen ohne Einwilligung ihres Urhebers oder derjenigen, auf welche derselbe seine Rechte am Original übertragen hat", so wird dadurch der Fall nicht getroffen, wenn das Manuskript sich in einem insolventen Nachlasse befindet, und ebensowenig, wenn das Manuskript in dritte Hände übergegangen ist. Wenn man aber sagt: „dürfen ohne Einwilligung ihres Urhebers oder derjenigen, auf welche seine Rechte am Original übergegangen sind", so begreift das Gesetz auch diese Fälle mit in sich. Referent Abg. Todt: Ich weiß nicht, ob dies denkbar ist. Wenn das Manuskript sich im Nachlasse befindet, so geht es auf dem Wege des Erbgangrechts auf die Erben über und es findet dann immer wieder das Verhaltniß statt, welches die tz. an deutet. Abg. Jani: Wenn aber der Nachlaß insolvent ist, so tritt dieser Fall nicht ein. Referent Abg. Todt: Wenn Concurs da ist, so wird das Manuskript als an die Gläubiger abgetreten angesehen. Abg. Jani: Nicht aber, wenn er gestorben ist. Dann geht sein Recht auf den Nachlaß über. Präsident v. Haase: Der Antrag geht dahin, daß statt der Worte: „auf welche derselbe seine Rechte am Original über tragen hat," gesetzt werden soll: „auf welche feine Rechte am Original übergegangen sind". Unterstützt die Kammer die sen Antrag? — Von 63 Anwesenden erheben sich nur 15 Mit glieder. Der Antrag ist also als nicht unterstützt zu be trachten. Staatsminister Nostitz und Jänkendorf: Ich habe eine Frage an den Herrn Referenten zu richten. Seite 622 dcS Berichts, wo der Fassungsvorschlag unter 2 enthalten ist, muß es wohl anstatt: „ermitteln" „vermitteln" heißen? Referent Abg. Todt: Es beruht jedenfalls auf einem Schreib- oder Druckfehler. Die Fassung, welche die Herren Commissarien gegeben haben, weist „ermitteln" nach. Königl. Commissar v. Schaarschmidt: In dieser Hin sicht wollte ich bemerken, daß der Vorschlag von der Regierung selbst herrührt, und im mitgctheilten Concept „vermitteln" steht. Es ist vielleicht nicht richtig gelesen worden. Präsident v. Haase: Seite 622 im dritten Satz würde es statt: „seiner Anwendung" heißen müssen: „der Anwendung dieses Gesetzes". Königl. Commissar v. Schaarschmidt: Das ist aller dings richtig. Der Satz ist aus dem Zusammenhang gerissen. Abg. v. Geißler: Die geehrte Deputation hat einen Zu satz zu tz. 1 vorgeschlagen: „jede durch dieses Gesetz verbotene Vervielfältigung eines literarischen Erzeugnisses oder Wer kes der Kunst gilt als Nachdruck." Ich muß doch hierbei der z
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