Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Ansicht der Herren Regierungscommiffarien mich anschließen, l>«s Wort: „Nachdruck" lieber nicht zu gebrauchen. Ich glaube, das Gesetz ist an und für sich deutlich genug, so daß es nicht nö- thig ist, es unter ein so allgemeines Wort zu subsumiren. Auch steht dem Wort der Mangel entgegen, daß es in einzelnen Fällen geradezu ein Widerspruch sein kann. Die Herren königl. Com- Mifsarien haben schon darauf aufmerksam gemacht, daß das Nach bilden plastischer ^Kunstwerke in Gyps nicht Nachdruck genannt «erden könne. Es gibt aber Nachbildungen, wo der Widerspruch noch mehr hervortritt. Wollen Sie z. B. galvano-plastische Nachbildungen, wodurch Medaillen dem Original vollkommen gleich nachgebildet werden, auch unter dem Nachdruck begreifen? Ich halte es nicht für gut, wenn in einem Gesetze ein Ausdruck gebraucht wird, der nicht für alle Fälle paßt, auf welche er bezo gen werden soll. Königl. Commissar v. Schaarschmidt: Außer dem von dem geehrten Abgeordneten angeführten Grunde gibt es noch einige andere, welche es wenigstens unnöthig, vielleicht sogar bedenklich machen, nach dem Anträge der Deputation den Zusatz aufzunehmen. Das Wort: „Nachdruck" ist gewissermaßen schon ein tettniüus tecllnicus geworden. Die Praxis kann einen solchen auch nicht entbehren, und deshalb hat man in den Motiven den Ausdruck „Nachdruck" vielfach gebraucht; in ein Gesetz aber gehört ein rorwimrs rocknicus ebenso wenig wie eine Legaldefinition. Es hat Beides practische Bedenken und Nachtheile, die man im Voraus alle nicht einmal übersehen kann. So sehr nun auch vielleicht das Wort „Nachdruck" durch die Praxis als tkrrllinus wclmicus schon eingeführt ist, und vielleicht noch mehr ei'ngeführt werden wird, so fragt es sich doch, ob dieser Ausdruck nach der jetzigen Lage der Sache, wo die neuen Gesetz gebungen, nicht blos die sächsische, auch unerlaubte Vervielfälti gungen in Fällen, wo ein Druck nicht vorhergegangen ist, anzu nehmen anfangen, passend sein würde, namentlich bei Manu- scripten und ungedruckten Zeichnungen, die auch von diesem Gesetz getroffen werden. Abgesehen davon, ob nicht später die Praxis einen andern torrnmus tecbuicus finden werde, schien es daher bei der jetzigen Gesetzgebung doch nicht ganz angemessen, das Wort: „Nachdruck" zu gebrauchen für das, was man be zeichnen wollte, vielmehr rathsamer, sich mit dem erschöpfenden und bezeichnenden Ausdruck „unerlaubteVervielfältigung" zu begnügen. Referent Abg. Todt: Ich kann den Bedenken, welche gegen Aufnahme des Wortes „Nachdruck" in das Gesetz erhoben worden sind, nicht beitreten. Es wird zugestanden, daß das Wort „Nachdruck" in der Praxis längst eingebürgert ist, auch zugegeben, daß sich ein terwinns tecbmcus nicht entbehren lasse. Wenn es nun aber bei neuen Gesetzen stets als ein Vortheil ge priesen wird, daß sie sich überhaupt an die Praxis anschließen, so sollte ich meinen, könnte man auch hier der Stimme der Praxis Gehör schenken, um so mehr, da ein Nachtheil dadurch wirklich nicht hervorgerufen wird; denn die Fassung des bean tragten Zusatzes sagt nicht einmal: „Alles das, was gegen dieses Gesetz verbrochen wird, ist Nachdruck", sondern: „gilt als Nachdruck", und es wird keinen Nachtheil bringen, daß dies auf andere Vervielfältigungen nicht paßt. Ich weiß nicht, warum jetzt die Aufnahme des Wortes: „Nachdruck" in das Gesetz Bedenken erregen soll, da es früher nicht bedenklich gewesen ist. Es ist schon in der Verordnung von 1838 gebraucht, welche den Bundesbeschluß von 1837 publicirt, und sich auf alle Arten von Vervielfältigungen der Erzeugnisse der Literatur und Kunst erstreckt. Wenn dieses Wort schon damals in das Gesetz aus genommen worden, wenn es ferner in dem Bundesgesetz und allen andern deutschen Gesetzgebungen über den Nachdruck ent halten, endlich auch in den Motiven und sonst von den Herren Regierungscommissanen das Anschließen an die Gesetzgebungen der übrigen deutschen Staaten für wünschenswert^ erklärt worden ist, so liegt darin ganz gewiß ein Grund, den Zusatz aufzunehmen. Staatsminister Nostitz und Iänckendorf: Vielleicht ließen sich die verschiedenen Meinungen vermitteln durch ein paar Worte, welche dem Vorschläge der Deputation hinzugefügt wür den. Es würde dann so heißen: „jede durch dieses Gesetz ver botene Vervielfältigung eines literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst gilt als Nachdruck und beziehentlich als unzulässige Nachbildung." Abg. Brockhaus: Was der Herr Staatsminister vorge schlagen hat, scheint das beste Auskunstsmittel zu sein. Daß die Bezeichnung „Nachdru ck" in das Gesetz komme, halte ich für nothwendig. Das Wort „Nachbildung" würde dagegen besser für Kunstwerke passen. Königlicher Commissar v. Schaarschmidt: Ohne über die Zweckmäßigkeit oder Nathsamkeit des Einschubs Etwas zu sagen, wollte ich nur nachträglich dem Referenten bemerken, daß, wenn bisher die Staatsregierung in der Gesetzgebung den Ausdruck unbedenklich gefunden hat, neuerlich Bedenken erwa chen müssen, weil der Begriff einer unerlaubten Nachbildung, oder was man bisher Nachdruck nannte, merklich dadurch erwei tert worden ist, daß man auch die Vervielfältigung ungedruck ter Manuscripte und nachgeschriebener Vorträge in den Kreis der Gesetzgebung zieht. Daß man dies auch Nachdruck nenne, darüber hat sich wenigstens noch keine Praxis festgestellt. Referent Abg. Todt: Es ist nicht nothwendig, auch die ses neue Bedenken zu widerlegen, da, wie mir geschienen, der Herr Staatsminister sich dem Zusatz der Deputation ange- schlofsen und nur noch ein Unteramendement gestellt hat. Zu dem haben sich auch Sachverständige für das Amendement aus gesprochen, und es dürfte das gleichfalls einen Grund abgeben können, die Annahme des Zusatzes nochmals zu bevorworten. Präsident v. Haase: Erklärt sich der Referent mit dem Zusatz des Herrn Staatsministers einverstanden? Referent Abg. Todt: Ich habe Nichts dagegen, wenn die übrigen Mitglieder der Deputation damit einverstanden sind. Präsident v. Haase: Erklären sich die übrigen Mitglieder der Deputation damit einverstanden? Bicepräsident Eisenstuck: Ich habe Nichts dagegen einzu wenden.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder