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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Abg. Klinger: Ich bin nicht damit einverstanden; ich halte die Gründe, welche der Abg. Brockhaus für Beibehaltung des Wortes: „Nachdruck" angeführt hat, für sehr triftig. Ich selbst bin von der Zweckmäßigkeit, den torminus iscluiicuZ beizubehal ten, um so mehr überzeugt, als man den Begriff einer unerlaub ten Handlung gern mit einem einzigen Worte bezeichnet. Kommt hierzu noch, daß er schon in dem Bundesbeschlusse von 1837 enthalten ist und keinen Nachtheil gebracht hat, so bleibe ich dabei stehen, daß der Ausdruck beibehalten werde. Vicepräsident Eis en stuck: Ich für meinen Theil habe kein Bedenken gefunden, daß dieses Amendement genehmigt werde. Es will nicht passend sein bei der Sculptur, wenn man die Nach bildung einer Broncestatue in Gyps einen Nachdruck nennen will. Es ist bekanntlich in Berlin darüber Streit gewesen. Die Entscheidung fiel dahin aus, daß es verwehrt sei, von einem Kunstwerk der Sculptur einen Abguß in Gyps zu machen. Abg. v. Watzdorf: Ich habe Nichts gegen das Amende ment einzuwenden. Präsident v. Haase: Der Abgeordnete v. Watzdorf hat sich auch einverstanden, und also die Majorität der Deputation für Aufnahme des Zusatzes erklärt. Bei der Fragstellung werde ich so verfahren, daß ich jeden Satz der §. einzeln zur Abstim mung bringe. Die Deputation schlägt vor, den ersten Satz bis zu den Worten: „nicht vervielfältiget werden" in der Weise anzunehmen, wie er gegeben ist. Ist die Kammer mit diesem ersten Satze einverstanden? — Einstimmig Ja. Präsident 0. Haase: Statt des darauf folgenden Satzes: „wobei — vorherging", hat die Deputation einen andern des Inhalts vorgeschlagen: „dadurch, daß die mechanische Ver vielfältigung eines Kunstwerkes durch eine Nachbildung zu ermit- meln war, wird die Anwendung dieses Gesetzes darauf nicht aus geschlossen." Nimmt die Kammer diesen von der Deputation vorgeschlagenen Satz statt des, wie gedacht, im Gesetzentwürfe stehenden an? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Nun kommt, als dritter Satz, der zweite Satz der §. Dieser lautet so: „Derselben Bestimmung unterliegen auch die vom Urheber selbst nicht handschriftlich mit- getheilten, sondern von einer andern Person nachgeschriebenen mündlichen Vorträge." Nimmt die Kammer diesen Satz an? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: An die Stelle des dritten Satzes im Entwürfe: „Es tritt jedoch hierbei allenthalben die Bestimmung §. 15 ein." soll nach dem Vorschläge der Deputation folgender Satz kommen: „Es ist jedoch auch hierbei, sowie in allen andern Fällen der Anwendung dieses Gesetzes, insonderheit auch die Be stimmung der §. 15 in Obacht zu nehmen." Nimmt die Kam mer auch diesen Satz an? —- Einstimmig Ja. Präsident 0. Haase: Endlich schlägt die Deputation noch einen Zusatz zu dieser Z. vor, welcher so lautet: „Jede durch die ses Gesetz verbotene Vervielfältigung eines literarischen Erzeug nisses oder Werkes der Kunst gilt als Nachdruck." Nimmt die Kammer diesen Zusatz an? — Gegen 6 Stimmen Ja. II. bl. Präsident l). Haase: Die Deputation rathet an, vor behältlich des Beschlusses bei §. 15 die ß. in dieser Maße anzu nehmen. Ist die Kammer damit einverstanden? — Einstim mig Ja. §. 2 des Gesetzentwurfes lautet: Das ausschließende Recht des Urhebers, von seinem literarischen Erzeugnisse oder Werke der Kunst durch dessen für eigene oder eines Andern Rechnung auf mechanischem Wege vorzunehmende Vervielfältigung Gewinn zu ziehen (§. 15), ist ein auf Andere übertragbares Vermögensrecht. Die Motive sagen: Der 4. Artikel des Bundesschlusses vom 9. November 1837, des Inhalts: dem Urheber, Verleger und Herausgeber derOriginalien nachgedruckter oder nachgebildeter Werke steht der An spruch auf volle Entschädigung zu, deutet daraufhin, daß das Verbot im ersten Artikel, sowie alle Gesetze gegen Nachdruck, nur auf den Schutz von Vermögens rechten berechnet ist, ungeachtet auch andere Arten der Rechtsver letzungen bei der Vervielfältigung eines Geisteserzeugnifses ge gen den Willen seines Urhebers gedenkbar sind. Sie kann näm lich, ohne eben einen möglichen Gewinn desselben zu schmälern, auf bloße Veröffentlichung dessen, was der Urheber, vielleicht aus erheblichen Gründen, nicht für die Oeffentlichkeit bestimmte, oder was sogar der Geheimhaltung bedurfte, oder sie kann auf ein bloßes Plagiat hinauslaufen, oder die Rechtsverletzung kann hauptsächlich darin bestehen, daß der Urheber zwar selbst die Veröffentlichung wünschte, aber diese entweder in einer von ihm nicht gewünschten Form oder sogar mit geflissent lichen, oder wenigstens verschuldeten Entstellungen erfolgt. Diese und andere gedenkbare Arten der Rechtsverletzungen sind es aber keineswegs, die von Nachdrucksgeietzen getroffen werden sollen. Wie weiter unten zu §. 15 ausgeführt werden wird, gewährt es aber besondere Vortheile, wenn dieser engere Begriff scharf hervorgehoben, und als Gegenstand des Gesetzes aus drücklich nur diejenigen Vervielfältigungen von Geisteswerken gegen den Willen ihrer Urheber bezeichnet werden, wodurch ein für ihn wenigstens möglicher Geldgewinn geschmälert wird. Insonderheit werden durch diesen allgemeinen Grundsatz manche nähere, schwierige und schwerlich ganz erschöpfend zu fassende Bestimmungen entbehrlich. Es kam darauf an, als zweiten obersten Grundsatz zur nä hern Bestimmung des Z. 1 aufgestellten, d.en beizufügen, daß der Gegenstand des Gesetzes und das dadurch zu schützende Recht ein übertragbares Vermögensrecht sei, für die Bezeich nung dieser Uebevtragbarkeit aber eine solche Fassung zu wählen, der sich alle gedenkbare und zulässige Arten der Übertragung die ses Rechts unterstellen lassen. Diese sind aber überhaupt von dop pelter Gattung. Entweder überträgt nämlich der Urheber sein Recht in dessen vollem Umfange, oder nur das Recht der, sei es nun einmaligen oder wiederholten, Vervielfältigung in einer be stimmten Anzahl von Exemplaren. Ein in dem letztem Sinn über tragenes Recht ist das V e rl agsrecht, welches, im Zweifel, mit der eben erwähnten Beschränkung gedacht werden muß. Aber auch das Verlagsrecht ist, und zwar in unbegrenzter Reihenfolge über tragbar, so lange es noch nicht durch seinen erschöpfenden Gebrauch und den Vertrieb der in Folge desselben hergestellten Exemplare er loschen ist. Der Gebrauch des Verlagsrechts darf aber weder in erster, noch in späterer Hand die Grenzen überschreiten, die ihm bei der ersten Erwerbung angewiesen wurden, weil es außer- 3*
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