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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Abg. Todt: Da diejenigen, welche der §. 3 des Gesetzes beistimmen, als Rückschreitende angesehen werden sollen, so wird man es der Deputation und deren Mitgliedern nicht verden ken, wenn sie angeben, aüf welche Weise sie zu diesem soge nannten Rückschritte gekommen sind. Die Gegner der §. haben nicht ganz Unrecht, wenn sie behaupten, daß sie dem Princip der Gleichheit, dem Grundsätze, daß jeder Staatsangehörige zu den Staatslasten gleichmäßig beitragen müsse, widerstreite. Ich theile diese Ansicht auch, und habe sie schon früher getheilt, und würde, wenn die Verhältnisse sich nicht geändert hätten, einer Bestimmung, wie die vorliegende ist, meine Genehmi gung nimmermehr ertheilt haben. Noch am vorigen Landtag.' sollte mir eine Petition übergeben werden, die den Zweck hatte, den die Z. verfolgt. Ich habe sie aber zurückgewiesen, eben weil ich glaube, daß in einem Staate der Beitrag zu den ge meinschaftlichen Lasten, wenn es auch nicht eigentliche Staats lasten sind, der Constitution gemäß, gleich sein muß. Wenn ich aber trotz dem das jetzt und damals ausgestellte und noch jetzt für richtig erkannte Princip verlassen, und als Deputationsmitglied die tz. 3 genehmigt habe, so geschah es aus folgenden Gründen: Mein Hauptmotiv war dasjenige, was schon mehrfach vorge bracht worden ist, der Umstand nämlich, daß die Geistlichen und Schullehrer der Dberlausitz eine gleiche Befreiung genießen, wie sie denen in den Erhlanden zugestanden werden soll. Es wäre zu wünschen gewesen, daß eine solche Befreiung nicht hätte zugestanden zu werden gebraucht; aber dies bringt es mit sich, daß wir nun einen Schritt oder, wie es genannt worden ist, einen Rückschritt weiter thun. Eine Inconsequenz begeht man hierbei'allemal: entweder man stellt den einen Stand bes ser als die übrigen Staatsangehörigen (wie das Gesetz thut), oder man stellt einen Theil dieses Standes besser, als den an dern Theil (wie die Gegner wollen). Ich habe das gewählt, was der Gesetzentwurf will, und zwar, weil einige Momente vorliegen, welche für diese Wahl zu sprechen scheinen. Sie sind zum Theil schon angedeutet worden; ich erlaube mir, sie zusam menzustellen. Einmal, glaube ich, verdient der Stand der Geistlichen und Schullehrer diese Berücksichtigung, weil gewisser maßen eine Kompensation in selbiger liegt. Es ist dieses der Punkt, welchen der Abg. Zische angedeutet hat. Hat man d>e Kirchen- und Schuldiener früher von der Mitwirkung bei den Gemeindeangelegenheiten ausgeschlossen, was ich übrigens nicht habe billigen können, so betrachte ich es als einen geringen Ersatz, Laß man sie auch da ausschließt, wo es sich um's Geben han delt. Ich weiß wohl, daß hier nicht von Gemeindeabga ben die Rede ist. Ecine Compensatio» aber tritt dessenungeach tet immer ein, und so scheint denn dieser Grund wirklich für das Gesetz zu sprechen. Nun hat zwar ein Abg. bemerkt, das Wahl recht sei den Geistlichen und Schullehrern um ihres eigenen Vor- theils willen entzogen worden. Das ist mir etwas ganz Neues; denn ich habe noch niemals gehört, daß man Jemanden Ehren recht e seines VortheiIs wegen entziehe. Der zweite Grund, welcher mich bestimmt hat, die vom Gesetzentwurf gewählte Jnconsequenz mit zu begehen, ist der, daß ein großer Theil der Geistlichen und Schuldiener bei ihrem geringen Einkommen auch diese geringe Begünstigung wohl gebrauchen können. Endlich ist mir aber auch drittens bekannt, daß einzelne Gemeinden des Landes diese Befreiung, ehe sie das Gesetz ausgesprochen hatte, schon zugestanden haben. Wenn ich nun annehme, daß in eini gen Gemeinden die Rücksicht der Billigkeit schon jetzt ohne Ge setz vorgewaltet Kat, so finde ich es nicht so sehr bedenklich, wenn andere Gemeinden diesem Beispiele der Billigkeit nach dem Gesetze folgen. Dies ist der Gang gewesen, welchen ich genom men habe, um zu einer Ansicht zu gelangen, und welcher mich oahin gebracht bat, dem Deputationsgutachten beizutreten. Sagt man, unser Hauptgrund, die Gleichstellung der erblän- dischen Kirchen- und Schuldiener mit den lausitzern könne, der zwischen der Dberlausitz und den Erblanden auch sonst mehrfach keine Parität bestehe, nicht ausreichen, so ist das Letztere wohl richtig; allein eS folgt nur daraus nicht, daß man, wenn in mehrfacher Hinsicht eine Ungleichheit stattfindet, diese Ungleich heit noch mehr vergrößern müsse. Wollen wir die alte Ungleich heit aufheben, so dürfen wir nicht von Neuem eine Imparität schaffen. D.es war es, was ich zum Schutz der tz. und zugleich der Deputation zu sagen hatte. Sie w.rd also hinlänglich ge rechtfertigt sein, wenn sie einen „Rückschritt" begangen zu ha ben scheint. Secretair v. Schröder: Die Aeußerungen einiger Mit glieder, daß man beabsichtige, neue Exemtionen und Exceptio- nen zu machen, veranlassen mich, e.ne Bemerkung beizufügen, welche ich vorhin übergangen hatte. Außer den schon vorhin an gegebenen und dem Gesetzentwurf unterlegten Gründen finde ich noch einen Grund zu Vertbeidigung des Gesetzentwurfs kn dem ursprünglichen Contractsverbältnisse, welches man sich als zwischen den Geistlichen oder Schullehrern und den Gemeinden bestehend denken muß. Ueberlegt man sich, wie das Verhalt nisi ursprünglich beschaffen gewesi n ist, so kann man es sich nicht anders, als so vorstellm: Eine Gemeinde hat z. B. einen Geist lichen zu Führung der Seelsorge verlangt, und dieser wirddurch die Gemeinde oder den Collator berufen. DaraufsagtderGast- Uche: Ich will das Amt übernehmen, aber dazu bedarf ich einer Kirche, einer Wohnung und manches Andern. Wei der Schule ist es ebenso; der Lehrer wird Wohnung, Schulstube und dergleichen verlangen. Da wird nun die Gemeinde sagen: Wir wissen daS schon von selbst, eine Kirche und Wohnung haben wir schon, oder wollen sie noch bauen. Niemals aber wird zur Antwort gegeben werden: wir wollen eine Kirche rc. bauen, du mußt aber Etwas dazugeben. Das liegt auch in der Natur der Sache, da alle diese Einrichtungen erst verbanden sein müssen, ehe der Geistliche oder Lehrer sein Amr antreten kann; sie sind die Be dingungen feiner Wirksamkeit, die die Gemeinde doch verlangt. Präsident l). Haase: Wenn ich nicht irre, hatten sich noch zwei Sprecher erhoben. Es melden sich die Abgg. Sachße und 0. Platzmann.
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