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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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dem mit dem ursprünglichen Rechte des Urhebers, aus welchem es abgeleitet ist, in Conflict treten würde. Diese in der allgemeinen Natur aller Rechte und jeder Rechts übertragung begründeten Sätze sind aber bis jetzt nichtimmer fest- Aehalten worden. Der Hauptanlaß dazu lag darin, daß es bei nahe in allen Staaten noch an einer bestimmten Anerkennung des Rechts des Urhebers in seiner ihm, wie jedem andern Rechte, gebührenden Ausschließlichkeit fehlte. Mit dessen positiver An erkennung müssen nun aber auch alle rechtlichen Folgen derselben eintreten. Zu diesen gehört, wenn man einstweilen von der zu §. 3 zu gedenkenden Zeitbeschränkung absieht, a) daß ein übertragenes Recht nicht über den a u s d r ü ck - lich eingeräumten Umfang derUebertragung in der Benutzung erstreckt werden kann; b) daß der ursprüngliche Inhaber zu jeder fernem Ueber- tragung befugt ist, die nicht mit einer frühem, in ihrer Wirksamkeit noch fortdauernden Uebertragung in Wider spruch steht, und daß c) jede an irgend eine Bedingung geknüpfte Beschränkung dieses Rechts und zwar sowohl des ursprünglichen, als des übertragenen, besonderer positivrechtlicher Bestim mungen bedarf, in deren Ermangelung das Recht selbst als ein unbedingtes gelten würde. Die unter s. und K. aufgestellten Sätze liegen den Bestim mungen Z. 4 und 5 zu Grunde. So viel sä c. die Beschränkung durch Bedingungen anlangt, so gedenkt einer solchen aller dings der mehrerwähnte Bundesschluß insofern, als nach Art. 2 das Minimum eines zehnjährigen Rechtsschutzes nur für diejeni gen Werke festgestellt ist, auf welchen der Verfasser oder der Verleger genannt ist. Das neue preußische Gesetz entzieht Werken der Art den Rechtsschutz nicht völlig, sondern stuft nach diesem Umstande nur die Dauer desselben ab. Es bestimmt diese auf nur 15 Jahre, wenn sich der Verfasser weder auf dem Titelblatt, noch unter der Zueignung, noch unter der Vorrede genannt hat, dagegen auf 30 Jahre und zwar von dem Tode des Verfassers an, wenn sich dieser auf eine der gedachten drei Arten genannt hat. Fragt man nun, ob und inwiefern diese im Bundesbeschluß nachgelassene Beschränkung zur Aufnahme in das vorliegende Ge setz sich empfehle, so ist zuvörderst zu gedenken, daß der Fall der unterbliebenen Benennung eines Verlegers (oder eines dessen Stelle vertretenden Bertriebscommissionairs) bei Druckschriften, die im Königreich Sachsen erscheinen, nicht Vorkommen kann, da ohne diese Angabe Druckschriften Hierlands nicht erscheinen dür fen, während seit der Verordnung vom 11. März 1841, tz. 4 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 22) wegen der im Auslande erschienenen Schriften zur Zulässigkeit ihres Vertriebes nur, alter nativ, dieAngabe des Verlegers oder des Druckers erfordert wird. Nun scheint aber, 'vom rechtlichen Standpunkte aus be trachtet, es überhaupt keinen ausreichenden Grund zu geben, um einem Geifteserzeugnisse, welches ohne Angabe des Namens des jenigen erscheint, der entweder ein ursprüngliches Recht als Ur heber, oder ein abgeleitetes, als Verleger, daran hat, gar kei nen oder einen der Dauer nach beschränktem Rechtsschutz angedei hen zu lassen. Allerdings wird durch diese Unterlassung dem, des sen Recht daran beeinträchtigt wird, die Geltendmachung dessel ben zu Erlangung des Schutzes erschwert werden. Aber undenk bar ist sie nicht. Das Recht wird durch diese Unterlassung nicht zur herrenlosen der beliebigen Aneignung eines Jeden preisgege benen Sache. Zum Begriff einer widerrechtlichen Aneignung gehört nicht, daß dem Besitzergreifenden bekannt sei, in wessen Eigenthum die Sache sich befinde, sondern nur, daß er wisse, sie sei nicht sein Eigenthum. Auch kann aus der Unterlassung der Namensangabe nicht ohne Weiteres die Absicht der Eigenthums- aufgebung zu Jedermanns Recht (Dereliction) gefolgert werden, da sich recht füglich dafür andere Gründe denken lassen, deren Wirksamkeit sogar die Zeit von 15 Jahren überdauern kann. Da her könnten mehr nur politische Gründe einer solchen gesetzli chen Bestimmung zum Anlaß dienen und namentlich der, das öf fentliche Erscheinen völlig namenloser Geisteserzeugniffe nicht zu begünstigen und von deren Herausgabe durch Versagung oder Beschränkung des Rechtsschutzes abzuhalten. Allein dieser Zweck, welcher nur bei gemeinschädlichen und rechtswidrigen Schriften eintreten kann, wird jedenfalls sicherer durch das in der hiesigen Landesgesetzgebung gegründete directe Einschreiten erreicht. Man hat daher von dieser beschränkenden Bestimmung völ lig abgesehen, da sie in dem Bundesschluß nicht geboten, sondern nur nachgelassen ist, in Sachsen keine besondern Gründe dazu vorliegen, und die Consequenz in der Durchführung der obersten Grundsätze des Gesetzes dadurch gestört werden würde. Das Deputationsgutachten lautet: Bei ß. 2 ist von der schon mehrmals erwähnten Petition unter Nr. 2 in Zweifel gezogen worden, ob, wie es doch wahrschein lich der Fall sein sollte, das dem Urheber eines literarischen oder artistischen Erzeugnisses an diesem zugestandene „übertragbare Vermögensrecht" auch auf die Erben übergehe, also zugleich auf den Todesfallübertragbarsei. Da jedoch die Fassung auch in dieser Beziehung ganz allgemein gehalten, dasausschließende Recht des Urhebers ausdrücklich alseinaufAndereübertragbares bezeichnet worden, unter dem Worte „übertragbar" aber jede Art derUebertragung, also sowohl unter den Lebenden, als auf den Todesfall (und zwar auch ohne Testament, indem, wer über sein Werk nicht aufdiese Weise verfügt, die Bezeichnung seines Rechts nachfolgers dem Gesche überläßt und auf diesen also seine Ver mögensrechte stillschweigend überträgt) zu verstehen und überdies in §. 3 bestimmt ist, daß erst 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers ein literarisches oder Kunstproduct zum Gemeingute wird; so kann die Deputation eine Unbestimmtheit der §. in dieser Hinsicht nicht anerkennen und würde daher das Bedenken selbst ganz unerwähnt gelassen haben, wenn nicht bei dessen Besprechung eine andere, damit zusammenhängende Frage als zweifelhaft sich dargestellt hätte. Die Deputation dachte sich nämlich den Fall, daß der Ur heber eines literarischen oder künstlerischen Erzeugnisses mit Tode abgehen könne, ohne eigentliche Rechtsnachfolger zu hinterlassen. Fragte man sich nun, auf wen in einem solchen Falle die Rechte des Urhebers übergehen würden, so konnte die Antwort darauf nur vom Standpunkte des allgemeinen Erbrechts aus gegeben werden. Man muß daher annehmen, daß dann der Fiscus in die Rechte des Schriftstellers oder Künstlers eintreten würde. Nun gelten aber in Bezug auf den Fiscus die Rücksichten, welche den übrigen und eigentlichen Rechtsnachfolgern eines Schriftstellers oder Künstlers zur Seite stehen, und welche die gesetzlichen Be stimmungen gegen den Nachdruck nothwendig gemacht haben, keineswegs. Dagegen sprechen auf der andern Seite die Bedenken, welche man gegen das sogenannte ewige Verlagsrecht geltend ge macht hat, auch — mag dies immerhin nur in einem geringeren Grade der Fall sein —wider das Recht des Fiscus, an die Stelle des ohne andere Erben verstorbenen Schriftstellers oder Künstlers einzutreten. Die Deputation ist daher der Meinung, es sei zweck mäßiger, für einen solchen Fall lieber dabin Verfügung zu treffeu, daß ein literarisches oder Kunstproduct im allgemeinen Interesse der Literatur und Kunst zum Gemeingut werde, gerade wie dann, wenn die demselben verliehene Schutzfrist abgelaufen ist. Und da hierüber in §. 3 Bestimmung getroffen wird, so wird sich die De putation gestatten, unter Bezugnahme aufvorstehendeAusführung
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