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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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erst bei dieser §. eine derselben entsprechende Einschaltung in Vor schlag zu bringen, hat aberdieSacheselbstschon hierum deswillen anregen zu müssen geglaubt, weil sie hierher, wo von der Ueber- tragung der Rechte an Erzeugnissen der Literatur und Kunst auf Andere die Rede ist, mehr zu gehören schien. Da im Uebrigen die §. 2 selbst nur eine Ableitung aus dem obersten Grundsätze dieses Gesetzes und sonst gegen dieselbe Etwas nicht zu erinnern ist, so empfiehlt die Deputation der Kammer: dieselbe unverändert anzunehmen. Abg. Brockhaus: Ich habegegendie Fassung dieser Z. Nichts zu erinnern; ich möchte aber besonders hervorheben, wie es ein entschiedener Vorzug des sächsischen Gesetzes vor dem preußi schen ist, daß es in Beziehung auf anonyme und pseudonyme Autoren keine Ausnahmen gemacht hat. Nach dem preußischen Gesetz findet bekanntlich, wenn der Verfasser eines Werks sich gar nicht, oder nicht mit seinem wahren Namen genannt hat, dasselbe nur bis 15 Jahre nach dem Erscheinen Schutz. So würden nach dem preußischen Gesetz, wenn es früher erlassen worden wäre, die „Stunden der Andacht" von Zschokke längst schon von Jedem haben nachgedruckt werden können, da sich der Verfasser erst spater als 15 Jahre nach dem ersten Erscheinen genannt hat. Ebenso würde ein Thekl der Werke Walter Scott's, wenn er ein deutscher Autor gewesen, unter diesen Umständen noch bei dessen Leben Gemeingut geworden sein. Ich erlaube mir aber hie Frage an den Herrn Regierungscommiffar, ob unter dem Urheber im Sinn des Gesetzes auch der Urheber und Veranstalter eines größern Werks, einer Encyklopadie, einer Bibliothek, eines Taschenbuchs rc. ver standen ist? Es fehlt hierüber an einer Bestimmung, und die Er lassung einer solchen scheint sehr wünschenswerth. Nach dem preu ßischen Landrechte ist derjenige, welcher die Idee zu einem Werke faßt, welches Mehre bearbeiten, als Urheber angesehen, und wird als solcher geschützt. Ich wünschte zu vernehmen, ob es derAnsicht der Staatsregierung entspricht,auch in dieser Weise einen Urheber anzuerkennen und zu schützen. König!. Commissar v. Schaarschmidt: Auch die jetzt von dem Abgeordneten angeregte Frage ist eine von denjenigen, welche sich im Allgemeinen unmittelbar durch das Gesetz selbst nicht genügend beantworten lassen. Die Mannigfaltigkeit der gedenkbaren Falle, die Umstände, welche dabei in Betracht kommen, und die mögliche Gestaltung der Verhältnisse dabei sind von der Art, daß allemal nur nach Maßgabe dieser Umstände im einzelnen concrcten Falle nach dem höchsten Princip durch Sach verständige, und zwar nicht nur Buchhändler, sondern auch Literatoren und Schriftsteller, zu entscheiden sein wird, wer als der Urheber eines geistigen, literarischen Erzeugnisses anzu sehen sei. Es gibt literarische Unternehmungen, bei welchen sehr viele Verfasser concurriren und wo es zweifelhaft ist, wer als Urheber, nicht der einzelnen Artikel des Werkes, sondern als Urheber des Gesammtwerks anzusehen sei. In manchen Fällen wird das in Betracht kommen müssen, was der Abgeordnete sagt; der Urheber der Idee des Gesammtwerks wird dafür gelten. Aber so allgemein möchte auch das nicht gesagt werden können. Die Frage ist daher von der Art, daß sie nur nach den Umstan den von Sachverständigen entschieden werden kann. Abg. Leuner: Auch ich erlaube mir die Frage an die hohe Staatsregierung, ob hier und überhaupt im Gesetzentwürfe, wo von Werken der Kunst die Rede ist, nur die Werke der schönen Kunst gemeint seien. Königl. Commissar v. Schaarschmidt: Es ist schon in den Motiven angedeutet worden, daß kein Zweifel darüber sein könne, welcher Kreis von Künsten gemeint sei: die schönen Künste im Gegensatz zur Industrie. Zwar können beide oft in eine Art von Grenzstreit gerathen; allein was gemeint sei, wird im Ge setze schwer auf andere Weise, als durch das Wort „Kunst" zu bestimmen sein. Abg. Brockhaus: Die Erklärung des Herrn Negierungs- commissars ist allerdings nicht ganz beruhigend, und es wäre mir angenehm gewesen, wenn er eine andere Ansicht ausgesprochen hatte. Seine Erklärung ist zu allgemein. Ich gebe viel auf Sachverständige und bin der Meinung, daß sie häufig das ein zige Auskunftsmittel bilden werden; aber doch scheint es wün schenswerth , daß schon das Gesetz sich über den von mir angereg ten Zweifel erkläre. Es können sonst Fälle vorkommen, wo we sentliche Rechte beeinträchtigt und in Frage gestellt werden. Königl. Commissarv. Schaarschmidt: Das Gesetz thut Alles, was der Abgeordnete nur wünschen kann. Es schützt den Urheber und seine Rechtsnachfolger. Wer im concreten Falle Urheber sei, kann das Gesetz nicht bestimmen. Das ist gusestlo ksctl. Vicepräsident Eisenstuck: Es wird schwer sein, die Frage im Allgemeinen zur Erledigung zu bringen, wenn Mehre bei Hervorbringung eines Buchs concurriren. Die Schwierigkei ten sind aber auch so, daß, wenn wir ins Specialisiren eingehen, wir überall nur unzureichende Bestimmungen treffen werden. Es werden viele Fälle sein, wo Sachverständige allein die Ent scheidung geben können. Es hat Einer die Idee zu einem Bilde, ein Zweiter macht die Zeichnung, ein Dritter führt sie aus. Alle haben Antheil. Ich mache die Zeichnung, verkaufe sie und der, dem ich sie verkauft habe, läßt sie in Kupfer stechen oder litho- graphiren. Ich habe mir so viel Fälle gedacht, daß ich daran verzweifle, eine allgemeine gesetzliche Bestimmung zu treffen. Es wird das Ermessen der Sachverständigen in den einzelnen Fällen gewiß die Entscheidung geben. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer Z. 2 des Gesetz entwurfs an? — Einstimmig Ja. — §. 3. des Gesetzentwurfs lautet: §.3. Es erlöschen jedoch derartige Rechte durch Ablauf einer dreißigjährigen Frist. Diese beginnt, a) wenn der Urheber nachzuweisen ist und die Veröffent lichung erlebt hat, mit dem nächsten Kalenderjahre nach dem letzten Zeitpunkt, in welchem dieser erwiesenermaßen noch gelebt hat; b) in allen andern Fällen mit dem nächsten Kalenderjahre nach der erstmaligen Veröffentlichung des Geisteserzeug nisses. Bei der Berechnung dieser dreißigjährigen Frist sind Schriften, die durch ihren innern Zusammenhang ein Ganzes bilden, erst mit ihrer Vollendung, dagegen fortlaufende Samm-
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