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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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»bgrnannten einzelnen Bundesstaaten anschließen möge. Es ist dies aber auch um so unbedenklicher, als, welche Ansichten über das jetzt bestehende Recht und welche Wünsche über fernere Vereinbarungen unter den Bundesregierungen wegen Verlänge rung der Schutzdauer man auch immer festhalten möge, weder diesen, noch jenen durch das Gesetz in seiner jetzt vorliegenden Gestalt präjudicirt wird, da durch die Fassung der 18. jedem jetzt schon veröffentlichten Geisteserzeugnisse und dessen Interes senten wenigstens auf dreißig Jahre hinaus der Rechtsschutz ge sichert wird und daher auf diese bedeutende Reihe von Jahren die Frage über eine längere Dauer desselben ihr practisches In teresse verliert, ja sogar in Z. 3 der Staatsregierung nach dem Vorgang des bayerschen Gesetzes Art. IV. Vorbehalten wird, schon jetzt wie späterhin in besonders geeignet befundenen Fällen diese dreißigjährige Schutzdauer zu verlängern. Hierdurch wird für aste Fälle nicht nur den Interessen des Buchhandels, besonders auch demderAutoren auf ein Menschen alter hinaus diejenige Sicherstellung gewonnen, auf die sie nur immer Anspruch haben können. Hierzu kommt j.doch auch noch, daß überhaupt nur für ver- hältnißmäßig sehr seltene Falle selbst eine dreißigjährige Dauer des Rechtsschutzes, sie werde nun vom Lode des Autors oder von der Zeit des erstmaligen Erscheinens an berechnet, von wirk lichem praktischen Werth ist. Der Zustand der deutschen Lite ratur, die rasche Bewegung derselben, der schnelle Fortschritt der Wissenschaft und Kunst, der Umschwung in der Denkweise, so gar das der deutschen Sprache vorzugsweise eigene Fortschreiten in ihrer Ausbildung lassen kaum erwarten, daß es viele Werke der Wissenschaft und Kunst geben werde, die noch nach dreißig Jahren einen erheblichen Absatz hoffen lassen, und es beschrankt sich daher das practische Interesse dieser Angelegenheit der Ge setzgebung gewiß nur auf einen ziemlich engen Kreis von Geistes erzeugnissen. Die Bestimmungen über die Dauer der Schutzfrist und de ren Berechnung sind übrigens mehr dem bayerschen und dem braunschweigischen, als dem preußischen Gesetze nachgebildet worden, vor welchem sie manche Vorzüge der Einfachheit und erleichterten Anwendbarkeit zu haben scheinen. Namentlich ist nach dem Vorbilde des bayerschen Gesetzes der in dem preußi schen, weimarschen und braunschweigischen Gesetze gemachte Unterschied in der Schutzdauer zwischen Werken der Wissenschaft und Kunst, welchen letztem daselbst nur ein zehnjähriger Schutz verliehen wird, in Wegfall gebracht worden. Die etwas verwickelten Bestimmungen dieser Gesetze hier über, wobei zwischen den beiden Fällen, wö der Urheber eines Kunstwerks das Eigenthum am Original auf einen Andern über tragen hat oder nicht, unterschieden und für den erstem Fall eine besondere Abrede über das Recht der Vervielfältigung erforder lich gemacht wird, scheinen ebenfalls, wenigstens für Zweck des vorliegenden Gesetzes, entbehrlich, durch welches die Urheber auch eines Kunstwerks und deren Rechtsnachfolger vor ihnen nachtheiligen Vervielfältigungen geschützt werden sollen. Die obersten Grundsätze, §. 1,2 und 3, werden hinreichen, Künstler und Käufer ihrer Werke zu den nöthigen Verabredungen über das Recht etwaiger Vervielfältigungen zu veranlassen. Aus den zu §. 2 bereits entwickelten Gründen ist übrigens ein Unterschied zwischen den mit und den ohne Angabe des Ver fassers erscheinenden Schriften nicht gemacht worden. Von dem bayerschen und dem braunschweigischen Gesetze ent lehnt ist die Bestimmung, daß die Schutzfrist erst mit dem Kalen derjahre nach dem eigentlichen Normalzeitpunkt zu laufen anfan gen, solle, pm Schwierigkeiten der genauen Ermittelung, sowie Weiterungen und Jrrthümer über den Anfang und Ablauf der Frist abzuschneidrn. Die von der der übrigen auswärtigen Gesetze etwas abweichende Fassung derBestimmung unter s. ist gewählt worden, um sie auch auf die Fälle anwendbar zu machen, wo der Lod des Urhebers nicht zu ermitteln oder Letzterer verschollen ist. Für Fälle dieser Art die Vorschriften über die Todeserklärungen der Verschollenen eintreten zu lassen, schien minder zweckmäßig, als die gewählte einfachere Bestimmung, vermöge deren diejenigen, welche bei möglichst spätem Eintritt des Umfangs und Endes der dreißigjäh rigen Frist interessirt sind, nachzuweisen haben werden, daß und wie lange der Urheber die Veröffentlichung überlebt hat, was ost auch ohne bestimmte.Nachrichten über seinen Lod möglich sein wird. Sämmtliche übrige Gesetze der obgedachten Bundesstaaten enthalten noch die besondere Vorschrift, daß bei Werken, welche von moralischen Personen und erlaubten Gesellschaften herausge geben werden, die dreißigjährige Schutzfrist unbedingt von der Zeit der Veröffentlichung an laufen soll; das preußische und das weimarsche Gesetz nehmen jedoch davon den Fall aus, wenn die einzelnen Verfasser besondere Ausgaben ihrer dazu gelieferten Auf sätze veranstalten. Dadurch, daß in dem vorliegenden Entwurf ein Unterschied unter den mit und ohne Namensangabe der Ver fasser erscheinenden Werken nicht gemacht worden, ist es möglich geworden, durch die Fassung der Regel auch diese Ausnahmebe stimmung zu umgehen. Endlich war in dieser Z. der durch die nunmehrigen gesetz lichen Bestimmungen bedingte Begriff des literarischen Gemein guts und dessen genauere Feststellung nicht zu übergehen, insonder heit jedem Zweifel darüber zu begegnen, inwiefern eine Anneigung desselben zu ausschließenden Rechten führen könne. Eine nothwendige der Erwähnung im Gesetze selbst nicht bedürfende Folge dieser Bestimmungen ist es, daß jede Verviel fältigung eines vermeintlichen Gemeinguts bei etwa noch vorwal tender Ungewißheit über den Ablauf der Schutzfrist auf Gefahr dessen erfolgt, der sie unternimmt. DasDeputationsgutachten lautet: Z. 3 ist eine der wichtigsten des ganzen Gesetzes, und diejenige, welche Letzteres hauptsächlich mit hervorgerufen hat. Die Frage wegen Aufhebung des ewigen Verlagsrechtes, welche diese Z. ausspricht, ist schon vielfach verhandelt worden, ohne daß sich die Ansichten darüber völlig vereinigt haben. Es kann auch ihre Lösung nur durch Bestimmungen des positiven Rechts gewonnen werden. Daß Sachsen das ewige Verlagsrecht aufgebe, ist eine dringende Forderung der Zeit, ein Werk der Nothwcndigkeit, wie schon im allgemeinen Lheile dieses Berichts gezeigt worden ist. Wenn aber die Motive zu dieser ß. S. 415 die Aufhebung des ewigen Ver lagsrechts zum Lheil damit rechtfertigen zu können vermeinen, daß dasselbe unter die „nicht zweifellosen Rechte" gehört habe; so kann man dem um so weniger beitreten, als dieselben Motive an mehren andern Stellen (S. 406 „In einem sehr wesentlichen Punkte rc. 414 „Diese Zweifel haben aber zugleich rc." und S. 415 „So wünschcnswerth es nun rc.") das ewige Verlagsrecht als in derzeitherigen Gesetzgebungbegründetselbst annehmen, auch die Entscheidungen der sächsischen Behörden von einer gleichen Ansicht ausgegangen sind. Es wäre übrigens, auch wenn die Sachlage eine andere wäre, als sie wirklich ist, die Frage, ob man die Ausübung der Rechte an literarischen und künstlerischen Erzeugnissen Seiten ihrer Urheber nicht an eine bestimmte Zeitdauer zu knüpfen habe, statt sie für unauslöschlich und ewig zu erklären. Daß die Literatur und Kunst gerechte Ansprüche auf Schutz habe, wer mag das leugnen? Genießen diejenigen, welche mehr von dem Werke ihrer Hände leben, den Beistand derGesetzeund erfreuen sich der Früchte ihres Fleißes, warum sollten die ungleich wichtigeren Arbeiten auf
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