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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Die Deputation schlägt demnach der Kammer vor: die tz. mit der beantragten Einschaltung anzunehmen, reservirr sich jedoch, bei einem der am Schluffe dieses Berichts zu stellenden allgemeinen Anträge, die Privilegien gegen den Nach druck betreffend, auf die zugesagte sparsame Ausübung der Er- theilung von solchen Privilegien noch besondere Beziehung zu nehmen. Abg. Brockhaus: Die Deputation bemerkt sehr richtig, daß §. 3 die wichtigste des ganzen Gesetzes und diejenige sei, welche es hervorgerufen habe. Da ich indeß völlig mit der Staatsregierung und der Deputation über die Aufhebung des sogenannten ewigen Verlagsrechts einverstanden bin, so kann ich, insofern in der Kammer nicht andere Ansichten ausgesprochen werden, diesen Punkt übergehen. Was in Bezug auf die Privi legien zu bemerken sein möchte, bleibt wohl am besten bis später ausgesetzt, wo von Anträgen an die Regierung die Rede ist. Ge gen das Amendement der Deputation würde ich Nichts zu bemer ken haben, wenn mir nur eine beruhigende Versicherung darüber gegeben wird, daß, wenn der Fall eintritt, den die Deputation annimmt, unter allen Umständen noch die 30jährige Schutzfrist zu Gunsten des Verlegers stattfinden soll. Wenn es die Mei nung wäre, daß sofort nach dem Lode eines solchen Verfassers dessen Werk Gemeingut sein soll, so könnte ich damit nicht ein verstanden sein; denn es würde dadurch eine große Unbilligkeit gegen den Verleger involvirt. Ich erlaube mir aber noch einen kleinen Zusatz, um eine Lücke nach meiner Ansicht zu ergänzen, die hier im Gesetz sich findet. Es ist nämlich der Fall nicht vor gesehen, wie es mit gemeinschaftlichen Werken mehrer Verfasser gehalten werden soll. Ich bin der Meinung, daß dergleichen Werke erst 30 Jahre nach dem Lode des letzten Lheilnehmers Gemeingut werden können. Es ist wohl zweckmäßig, hierüber eine besondere Bestimmung zu treffen, weil man sonst nicht wis sen würde, wie man in einem solchen Falle zu entscheiden hätte. Wir haben in der deutschen Literatur manche Werke, an denen mehre Verfasser Antheil genommen haben. Ich nenne z. B. die Kindermährchen der Gebrüder Grimm. Sie, leben glücklicher weise Beide noch; überlebte aber Einer von ihnen den Andern um 30 Lahre, wie wäre es in einem solchen Falle zu halten? Ich meine ferner das „Gespensterbuch" des verstorbenen Apel und! eines noch in Dresden lebenden Schriftstellers. Apel starb 1816; würde nun, wenn z. B. das Gesetz rückwirkende Kraft hätte, möglicherweise schon 1846 „Apels Antheil Gemeingut," so wäre dadurch der überlebende Verfasser beeinträchtigt. Ich halte einen Zusatz für nothwendig und erlaube mir, folgendes! Amendement zu beantragen: „Gemeinschaftlichen Werken meh rer Verfasser bleibt der 30jährige Schutz bis nach dem Lode des letzten der Theilnehmer." Präsident v. Haase: Das zu §.3 gestellte. Amendement lautet folgendermaßen: „Gemeinschaftlichen Werken mehrer Verfasser bleibt der 30jä hrige Schutz bis nach dem Lode des letzten der Lheilnehmer." — Wird das Amendement unterstützt? — EinstimmigIa. — Abg. v. Geißler: Ich wollte mir wegen der von der De putation beantragten Einschaltung eine kleine Bemerkung erlau- ll. 51. ben, welche nur die gebrauchten Worte betrifft. Es heißt: „So wie dann, wenn der Urheber eines literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst über sein Recht daran auf den Todesfall nicht verfügt, noch einzelne nach dem Gesetze zur Erbfolge berechtigte Personen hinterlassen." Hier scheint der Ausdruck zu fehlen, daß der Urheber gestorben sei.. Wenn er zur Erbfolge berechtigte Personen hinterlassen hat, muß er verstorben sein. Der erste Satz aber heißt: „Wenn der Urheber—sein Recht daran auf den Todesfall nicht verfügt." Diese Verfügung findet an sich bei Lebzeiten des Verfügenden statt, die gebrauchten Worte enthalten also den wesentlichen Umstand, nämlich den erfolgten Tod des Urhebers, eigentlich nicht. Ich wollte also der geehrten De putation nur anheimgeben, ob sie nicht glaubt, daß es zur Ver besserung der Nedaction dienen könnte, wenn hinter den Worten: „Werkes der Kunst" noch die Worte ausgenommen würden: „verstorben ist und." Es kommt nicht viel darauf an, die Deut lichkeit des Ausdrucks aber scheint diese Einschaltung zu fordern. König!. Commissar V. Schaarschmidt: Die Deputa tion hat gegen die Regierungscommissarien als hauptsächlichen Zweck des zu stellenden Amendements angegeben, zu verhüten, daß der Fiscus sich nicht ein unter einem erblosen und ihm ange fallenen Nachlasse befindliches Verlagsrecht aneigne. Es schien nämlich der Deputation zweckmäßiger, daß ein solches litera risches Erzeugniß Gemeingut werde. Gegen diese Absicht der Deputation hat die Regierung keinen Einwand gemacht, wohl aber nur gegen die Fassung des Amendements. Nicht blvs die vom Abg. Brockhaus und dem 0. Geißler erhobenen Zweifel über die Auslegung stehen ihr entgegen, sondern es leidet auch durch diesen Einschub die Präcksion des Ausdrucks im Gesetz be deutend. Wenn daher die Deputation auf dem Wunsche be harret, daß das siscalische Erbrecht ausgeschlossen werden möchte, und wenn dies, wenn ich anders recht verstanden habe, die Ten denz des Amendements sein sollte, so möchte wohl, zur Erledigung aller Bedenken, sich über eine andre Fassung vereinbart werden, um die Sache präciser auszudrücken und Mißverständnisse aus zuschließen. Referent Abg. Todt: Die Deputation muß bei dem Grundsätze in ihrem Zusatze beharren. Was jedoch daS Amendement anlangt, so ist darüber wohl erst eine anderweite Vereinbarung zu treffen, nur weiß ich nicht, ob bei der neuen Fassung auch auf das von dem Abg. Brockhaus angeregte Be denken Rücksicht zu nehmen ist, daß nämlich dergleichen Werke auch noch 30 Jahre Schutz genießen sollen. Wenn man aus sprechen will, daß sie Gemeingut werden, so kann man ihnen nicht gleichzeitig 30 Jahre Schutz gewähren. König!. Commissar v. Schaarschmidt: Das Bedenken des Abg. Brockhaus scheint dies zu sein. Wenn der Verfasser erblos stirbt, aber bei seinen Lebzeiten sein Recht am Originale an einen Verleger übertragen hat, so soll der Verfasser noch 30 Jahre nach seinem Tode Schutz genießen. Das scheint auch der Absicht der Deputation nicht entgegen zu sein. ReferentAbg.Todt: Das Bedenken kann es Nichtsein. Wenn der Urheber stirbt, so ist ein Anderer da, auf welchen bei 4
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