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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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um daraus ein Buch zu machen, welches gewöhnlich mit einem Collectkvnamen bezeichnet wird, dann scheint dieser Fall nicht ein- zutreten. Wenn also die hohe Staatsregierung der Meinung ist, das Amendement des Abg. Brockhaus dergestalt zu spccialisi- ren, daß für alle Fälle besondere Entscheidung getroffen wird, so wird durch das Amendement Nichts gewonnen und nur eine grö ßere Casuistik in das Gesetz gebracht. Ich will dem Amendement indeß nicht entgegentreten, sondern es dem Ermessen der hohen Staatsregierung überlassen, welche von ihrem Standpunkte aus besser beurtheilen kann, ob eine solche Bestimmung zu treffen nöthig und rathsam ist. Königl. Commissarv. Schaarschmidt: Besser würde es gewiß sein, wenn das Amendement gar nicht ausgenommen wird; denn indem Sinne, wie es unbedenklich ist, dem Wunsche des Abg. Brockhaus zu genügen, reicht die Fassung des Gesetzes schon aus, und es wird sehr schwierig sein, eine Fassung des Amendements zu finden, welche nicht gemißdeutet und in der Auslegung weiter erstreckt werden kann, als es im Sinne des Gesetzes lag. Gewiß würde ich also das Aufnehmen irgend ei nes Amendements für diesen Zweck nicht bevorworten; allein wenn die geehrte Kammer sich dafür entschließt, so habe ich nur darauf aufmerksam zu machen, daß es nöthig sein wird, über die Fassung besonders zu berathen. ReferentAbg. Lodt: Die Deputation ist auch nicht in einen Zweifel gekommen, das heißt, sie hat einen solchen Zweifel nicht als bestehend angenommen. Da er aber einmal erhoben worden ist, so scheint es mir doch wünschenswerth, daß er besei tigt wird, und daß er erhoben worden ist, kann gar nicht in Ab rede gestellt werden. Ich habe schon erklärt, daß ich gegen das Amendement an sich Nichts zu erinnern habe, aber die Fassung nicht für so sachgemäß halten kann, daß sie ohne Weiteres ange nommen werden könnte. In dieser Beziehung bin ich für meine Person der Meinung, dem Amendement, vorbehaltlich einer an dern Fassung, beizustimmen; ich spreche jedoch hier nicht für die Deputation und muß, wenn sie nicht damit einverstanden ist, ihr das Schlußwort überlassen. Präsident v. Haase: Ich bitte die Mitglieder der Depu tation, sich zu erklären, ob sie dem Herrn Referenten beistimmen und sich für Aufnahme des Amendements aussprechen wollen. Für das Amendement selbst würde eine andere Fassung Vorbehal ten bleiben. Vicepräsident Eisenstuck: Es ist das nur ein Fall, wo das Specialisiren recht sehr gefährlich ist. Daß Etwas im Amendement enthalten ist, stelle ich nicht in Abrede; ich möchte aber fast daran zweifeln, eine so passende Redactionsfassung zu finden, die allen möglichen Zweifeln begegnet. Ich komme dar auf zurück, daß bann wahrscheinlich der Entscheidung Sachver ständigermehr zu.vertrauen sein wird, weil es auf einen einzelnen concreten Fall ankommen wird, und ich kann mir denken, daß sich sehr schwierige Fragen Herausstellen werden. Z. B. bei einer Reisebeschreibung, wo Einer die Reise mitgemacht Hat, ein An derer die Zeichnung gemacht hat und die Zeichnung dem Werke beiliegt. Sie sind Beide Eigenthümer des Werks, nun geben !l. 51. sie es im eigenen Verlage heraus und dann stirbt Einer, wie soll es dann werden? Geht es 30 Jahre fort, oder dauert es, bis der Andere auch stirbt? Solche einzelne Fälle sind in der Ent scheidung von großer Schwierigkeit; wenn jedoch der hohen Staatsregierung gelingen sollte, eine solche Redactkonsfassung zu treffen, die nicht zu speciell wäre, so würde ich mich damit einver standen erklären. Abg- Braun: Ich bin ganz derselben Meinung. Da man einmal den Grundsatz befolgt, Casuistik von dem Ge setze fern zu halten, so wünsche ich, daß man auch für den vom Abg. Brockhaus angeführten speciellen Fall keine besondere Be stimmung gebe, und schließe mich daher der Ansicht des Herrn Vicepräsidenten und der des Herrn v. v. Mayer an. Abg. v. v. Mayer: Ich habe meine Meinung schon vor hin ausgesprochen, und nur eine Formfrage erlaube ich mir noch, ob die Redaction der Deputation oder der Staatsregierung an heimzustellen ist? Ich weiß nicht, wohin die Meinung des Herrn Referenten geht. Referent Abg. Lobt: Es wird in der Weise zu erfolgen haben, daß die Deputation die Fassung aufstellt und sich dann mit den Herren Regierungscommissarien darüber vernimmt. Abg-v. Watzdorf: Mein Grundsatz ist ebenfalls:,,'» äubio abstme.«' Ich würde es für sicherer halten, wenn das Amende ment des Abg. Brockhaus, obgleich ich gegen seinen Grundsatz Nichts einzuwenden habe, aus dem Gesetzentwürfe wegsiele. Wir haben uns gegen das Specialisiren erklärt, und ich glaube mit Recht, wir würden daher von der Regel abweichen, wenn wir durch Annahme des Amendements derselben zuwider handeln woll ten, besonders da es unter den allgemeinen Dispositionen des Ge setzes zu sein scheint, und es mithin nicht nöthig ist, daß es beson ders ausgenommen werde. Präsident v. Haase: Ich würde nun zur Fragstellung über ß. 3 übergehen können. Bei dieser §. hat die Deputation einen Zusatz vorgeschlagen, es soll nämlich S. 400 des Gesetz entwurfs nach den Worten: „mit Ablauf der Frist, während welcher ein Geisteserzeugniß den vorstehend geordneten Rechts schutz zu genießen" folgende Worte eingeschaltet werden: „sowie dann, wenn der Urheber eines literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst über sein Recht daran auf den Todesfall nicht verfügt, noch einzelne nach dem Gesetze zu Erbfolge berechtigte Personen hinterlassen." In dieser Fassung hat dieDeputation den erwähnten Zusatz vorgeschlagen; es ist jedoch daneben erklärt wor den, daß derselbe nur in seinem Princip der Kammer zur Bewil ligung jetzt vorliegen, und, wenn er diese erhalten, unter Ver nehmung mit den Herren Regierungscommissarien einer nochmali gen Redaction unterliegen solle. Ich stelle daher die Frage: ob die Kammerden Zusatz in dieser Maße billigt? — EinstimmigJa. Präsident v. Haase: Ich komme nun auf das Amende ment des Abg. Brockhaus, welches lautet: „gemeinschaftlichen Werken mehrer Verfasser bleibt der30jährige Schutz bis nach dem Tode des letzten der Theilnehmer." Abg. Brockhaus: Ich habe schon erklärt, daß ich per sönlich nicht den mindesten Werth auf meine Ammdemems 4 -»
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