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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Vorschlag gemacht hat, daß er nicht nach §. 13, sondern nach §. 5 eingeschaltet werden soll, so würde hier auch der Ort sein, das Decret zu verlesen. Se. Königliche Majestät finden Sich bewogen, dem Gesetzentwürfe, den Schutz der Rechte an literarischen Erzeug nissen und Werken der Kunst betreffend, einen nach der 13. §. einzuschaltenden Zusatz geben zu lassen, und legen daher den ge treuen Ständen denselben mit den dazu gehörigen Erläuterun gen und Gründen in derBeifuge vor. Allerhöchstdieselben sehen der Erklärung hierauf gleichzeitig mit der auf das Decret vom 21. November dieses Jahres zu erwartenden in Huld und Gnaden entgegen, womit Sie den getreuen Ständen jederzeit wohl beigethan verbleiben. Dresden, am 28. December 1842. Friedrich August. Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf. §. 13d. Einträge in das Protokoll der vormaligen Bücher commission und Bücherprivilegien des vormaligen Kirchenraths sollen, ungeachtet des Ablaufs der nur zehnjährigen Dauer ihrer Wirksamkeit und ohne anderweite Prüfung der früher» Legiti mation zum Verlagsrechte, auch jetzt noch die Wirkung eines Verlagscheins haben, und daher auch zur Auswirkung von Ver lagscheinen zu neuen Auflagen (tz. 5 ) dienen. Erläuterungen und GründezudieserEinschaltung. Eine Hauptrücksicht bei Bearbeitung des Gesetzentwurfs mußte dahin gerichtet sein, soviel als möglich bisherige Besitz stände im Verlagsrechte zu schonen. Neuere Erörterungen haben gezeigt, daß dieser Zweck durch die darauf berechnete Bestimmung §. 5 noch nicht vollständig er reicht wird. Zu Beurkundung von Verlagsrechten dienten bis zur Ein führung der Verlagsscheine durch die Verordnung vom 13. Oc tober 1836, §. 39, alternativ Bücherprivilegien des vormaligen Kirchenraths oder Einträge in das Protokoll der vormaligen Büchercommission zu Leipzig. Die Wirksamkeit beider war (vergl. Mandat vom 18. December 1773 und das ihm beige legte Regulativ §. IV.) auf eine zehnjährige Dauer beschränkt. Gleichwohl ist die wenn auch nicht zu versagen gewesene Ver längerung auf anderweite zehn Jahre in sehr vielen Fällen nicht gesucht worden, und manches dadurch beurkundete Verlagsrecht würde daher ohne vorstehende neue gesetzliche Bestimmung ge genwärtig nicht mehr durch eine jetzt noch wirksame Urkunde so fort erweislich sein. Hierzu kommt, daß es aus Gründen, die in der Fassung des angezogenen Mandats selbst liegen, wenigstens zweifelhaft erscheint, ob der vormalige Kirchenrath ebenso, wie es der Bü chercommission tz. Hl. des Regulativs ausdrücklich zur Pflicht gemacht war, bei Ertheilung von Privilegien und Entscheidun gen auf Anfragen der Büchercommission über Einträge auf Le gitimation zum Verlagsrcchte durch Nachweis seines Erwerbs von dem Verfasser zu sehen hatte und in allen Fällen wirklich ge sehen habe, und ob daher auf den Nachweis dieses Erwerbs in dergleichen Fällen auch jetzt noch zu bestehen sei. Es schien daher nötdig, alle dem beabsichtigten Schutze des Besitzstandes drohende Weiterungen hierüber durch die Bestim mung §. 13b. abzuschneiden, und zwar umsomehr, als durch die frühere Gesetzgebung die Idee eines gesetzlichen Schutzes des literarischen Eigenthums insofern nicht folgerecht durchgeführt war, als er nur privi'legienmäßig und auf eine bestimmte Zeit durch Urkunden darüber gewährt wurde, und daher die streng consequente Anwendung rationellerer Grundsätze auf frühere Verlagsrechte manchem Besitzstände aus jener Zeit Gefahr drohen könnte. Es versteht sich übrigens, daß die Ertheilung von Verlags scheinen die rechtliche Ausführung eines Andern nrcht ausschließt, mithin auch die den Privilegien und Protokolleinträgen beigelegte fortdauernde Wirksamkeit den dadurch vermeintlich Benachthei- ligten auf dem von ihnen zu betretenden Rechtswege nicht ent gegensteht. ImBerichte hierüber ist Folgendes enthalten: Hiernächst hat die Deputation auf die mittelst allerhöchsten Decrets vom 28. December 1842 nachträglich vorgelegte Z. 13 d. zu diesem Gesetze aufmerksam zu machen, die hinter die §.13 eingeschoben werden soll und gleichfalls eine transitorische Be stimmung enthält. Die Deputation hat nun zwar eine wesent liche Erinnerung gegen dieselbe nicht zu machen, da sie den nämlichen Zweck verfolgt, wie §. 5, und durch die ihr bei gegebenen Motive ihre genügende Begründung erhält. In Erwägung jedoch, daß sie eben deswegen mehr mit §. 5, als mit §. 13 im Zusammenhänge steht, und hinter der letztgedachten §. nurdeswegen einen Platz finden soll, weil sie, wie diese, derVer- lagsscheine gedenkt, schlägt die Deputation vor: die §. 13 b als zweiten Satz der §.' 5 hierher zu versetzen, und ihr dann folgende Fassung zu geben: „Das nämliche Recht gewähren auch Einträge in das Protokoll der vormaligen Büchercommission und Bücher privilegien des vormaligen Kirchenrathes, ungeachtet des Ablaufs der nur zehnjährigen Dauer ihrer Wirksamkeit und ohne anderweite Prüfung der früheren Legitimation zum Verlagsrechts." Der Anfang des Satzes rechtfertigt sich als vermittelnder Uebergang auf den Inhalt der § 5, der Wegfall des Schluffes von den Worten: „auch jetzt noch", hingegen, von den bei §. 13 noch weiter anzuführenden Gründen ganz abgesehen, da durch, daß er nach Verbindung der ganzen §. 13 d mit §. 5 als unnöthig erscheint. Mit dem Anschlüsse der §. 13 ban §. 5 haben die Herren Regierungscommiffarien sich einverstanden erklärt, gegen die ab geänderte Fassung aber wenigstens keine Ausstellung gemacht. Königlicher Commissar 0. Schaarschmidt: Das Mi nisterium findet ganz unbedenklich und betrachtet es sogar als zweckmäßiger, daß der Zusatz nach §. 5 erfolgen soll. Auch ist es ganz unbedenklich, daß hier die Erwähnung der Verlagsscheine, die später vorkommt, wegbleibt. Dagegen habe ich der geehrten Kammer zur Erwägung anheimzugeben, ob nicht eine ganz kleine Fassungsveränderung vorzunehmen sein dürfte, um möglichen Mißverständnissen zu begegnen. Es ist nämlich in tz. 5 gesagt: „Wer dagegen bis zum Erscheinen dieses Gesetzes das Recht zur Vervielfältigung schon erworben undausgeübt hat, für den gilt, insofern der Urheber oder dessen Rechtsnachfolger ein Ande res nicht nachweisen können, die Vermuthung, daß er das Recht zu einer unbeschränkten Zahl von Vervielfältigungen und zu Wiederholungen derselben in der unveränderten ur sprünglichen Gestalt des Werkes erworben habe." Wenn nun der von der geehrten Deputation vorgeschlagene Zusatz mit den Worten beginnt: „Das namlicheRecht gewähren" rc., so schließt sich das nicht ganz streng an die Bestimmung der §. selbst
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